Spruch:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht bestätigte die erstgerichtliche Entscheidung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes nicht S 130.000,-- übersteige und dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Gegen diese ihr am 9. 7. 2001 zugestellte Entscheidung erhob die Antragstellerin am 6. 8. 2001 zu gerichtlichem Protokoll einen Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof verbunden mit einem Antrag an das Landesgericht Salzburg auf Abänderung des Ausspruchs über den Wert des Streitgegenstandes dahin, dass dieser S 130.000,-- übersteige. Begründet wurde letzterer Antrag damit, dass sich bei antragsgemäßer Entscheidung ein Rückforderungsanspruch der Antragstellerin von über S 130.000,-- ergebe.
Das Rechtsmittel des ordentlichen Revisionsrekurses legte das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof vor. Die Verfügung 16 Msch 37/99-29 vom 6. 8. 2001 (Vorlage an das Landesgericht Salzburg) blieb unbefolgt.
Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage (5 Ob 140/01a uva).
Gemäß § 37 Abs 3 Z 18a MRG idF in der WGN 1997, BGBl I 140 gelten die in § 528 Abs 2 Z 1a, Abs 2a und 3 ZPO genannten Rechtsmittelbeschränkungen unter anderem nur für solche Revisionsrekurse, die sich (wie hier) gegen Sachbeschlüsse in den in § 37 Abs 1 Z 8 MRG angeführten Angelegenheiten richten, und überdies nur dann, wenn der Entscheidungsgegenstand - bei Unbeachtlichkeit der Wertgrenze von S 52.000,-- - S 130.000,-- nicht übersteigt. Demnach ist der Revisionsrekurs - vorbehaltlich des § 528 Abs 2a ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn (wie hier) der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 130.000,-- nicht übersteigt (wie das Rekursgericht grundsätzlich unanfechtbar und bindend ausgesprochen hat) und das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs nicht für zulässig erklärt hat.
Allerdings kann eine Partei in einem solchen Fall binnen vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung einen beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird (§ 37 Abs 3 Z 18a MRG iVm § 528 Abs 2a und § 508 ZPO).
Im vorliegenden Fall hat die Rechtsmittelwerberin zwar rechtzeitig beim Erstgericht ein Rechtsmittel eingebracht. Es fehlt freilich die ausdrückliche Erklärung, dass der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Rekursgericht gestellt werde. Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Revisionsrekurs jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sondern dem Rekursgericht. Ob zuvor die Erteilung eines Verbesserungsauftrages erforderlich ist, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.
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