OGH 5Ob140/01a

OGH5Ob140/01a12.6.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Mag. Friedrich R*****, vertreten durch Dr. Gerald Ganzger, Rechtsanwalt in Wien, wider den Antragsgegner Peter W*****, vertreten durch Dr. Walter Scherlacher und Dr. Susanne Tichy-Scherlacher, Rechtsanwälte in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG, infolge "außerordentlichen Revisionsrekurses" des Antragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 20. März 2001, GZ 40 R 59/01z-31, womit der Sachbeschluss des Bezirksgerichtes Favoriten vom 27. November 2000, GZ 7 Msch 24/99m-26, (teilweise) bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Das Rekursgericht bestätigte die erstgerichtliche Feststellung, dass das Bestandobjekt des Antragstellers bei Anmietung die Ausstattungskategorie C aufgewiesen habe, und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 130.000 nicht übersteige und dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Gegen diese am 23. 4. 2001 zugestellte Rekursentscheidung richtet sich der am 22. 5. 2001 überreichte "außerordentliche" Revisionsrekurs des Antragstellers. Das Erstgericht legte dieses Rechtsmittel dem Obersten Gerichthof vor.

Rechtliche Beurteilung

Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage (vgl 5 Ob 138/99a; 5 Ob 340/99g uva):

Gemäß § 37 Abs 3 Z 18a MRG idF WGN 1997 BGBl I 140 gelten die im § 528 Abs 2 Z 1a, Abs 2a und 3 ZPO genannten Rechtsmittelbeschränkungen unter anderem nur für solche Revisionsrekurse, die sich (wie hier) gegen Sachbeschlüsse in den in § 37 Abs 1 Z 8 MRG angeführten Angelegenheiten richten, und überdies nur dann, wenn der Entscheidungsgegenstand - bei Unbeachtlichkeit der Wertgrenze von S 52.000 - S 130.000 nicht übersteigt. Demnach ist der Revisionsrekurs - vorbehaltlich des § 528 Abs 2a ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn (wie hier) der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 130.000 nicht übersteigt (wie das Rekursgericht grundsätzlich unanfechtbar und bindend ausgesprochen hat) und das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs nicht für zulässig erklärt hat.

Allerdings kann eine Partei in einem solchen Fall binnen vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung einen beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird (§ 37 Abs 3 Z 18a MRG iVm § 528 Abs 2a und § 508 ZPO).

Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Revisionsrekurs jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sondern dem Rekursgericht. Ob die Antragstellung verspätet erfolgte, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.

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