OGH 8ObA128/01h

OGH8ObA128/01h30.8.2001

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer und die fachkundigen Laienrichter Dr. Dietmar Strimitzer und DDr. Wolfgang Massl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Gerald F*****, vertreten durch Dr. Gerhard Hiebler, Rechtsanwalt in Leoben, wider die beklagte Partei Franz D***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Martin Holzer, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, wegen S 80.234,36 brutto sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14. Februar 2001, GZ 8 Ra 14/01t-32, mit dem infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Arbeits- und Sozialgericht vom 28. August 2000, GZ 21 Cga 174/99m-25, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 6.086,40 (darin S 1.014,40 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger trat infolge von Lohnrückständen aus dem Unternehmen der beklagten Partei aus. Ihm standen insgesamt offene Entgeltforderungen von S 119.290,-- brutto zu, worauf nach Klagseinbringung insgesamt S 23.336,64 netto bezahlt wurden. Dem Beklagten stand eine anerkannte Gegenforderung in Höhe von S 27.500,-- für Materialeinkäufe für den Kläger zu. Dieser fertigte aus diesen Materialien im Einverständnis mit dem Beklagten Möbel für den eigenen Gebrauch an. Nicht festgestellt werden konnte, dass der Kläger dem Beklagten auch Entgelt für die Benützung der Maschinen im Betrieb der beklagten Partei bezahlen sollte.

Die Vorinstanzen sprachen dem Kläger die letztlich begehrten S 80.234,36 brutto samt 8 % Zinsen zu und stellten fest, dass eine von der beklagten Partei geltend gemachte weitere Gegenforderung in Höhe von S 35.742,36 nicht zu Recht bestehe. Der Kläger habe sich mit dem Beklagten geeinigt, dass die ursprünglich begehrte Gegenforderung in Höhe von S 35.742,36 auf S 27.500,-- gemäßigt werde, die der Kläger ohnedies bereits von seinen offenen Lohnansprüchen in Abzug gebracht habe.

Rechtliche Beurteilung

Da die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen zutrifft, genügt es auf diese zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Den Revisionsausführungen ist zu entgegnen: Der Beklagte geht nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, wenn er das Vorliegen von offenen Lohnansprüchen zum Zeitpunkt des Austritts des Klägers in Frage stellt und zwei Gegenforderungen kompensando in Abzug bringen will. Es handelt sich - wie bereits oben wiedergegeben - nur um eine Forderung für Materialien, die der Beklagte für den Kläger beschafft hat, und es ist nicht erwiesen, dass der Beklagte dem Kläger auch "Maschinenstunden" für die Benutzung der Arbeitsmaschinen des Beklagten für die Herstellung der Möbel des Klägers verrechnen durfte.

Die Rechtsansicht des Beklagten, er müsse nur für die dem Kläger besorgten Materialien (und die begehrten Maschinenstunden) Rechnung legen; es sei Sache des Klägers zu beweisen, dass die gelegte Rechnung unrichtig sei, ist völlig verfehlt. Die beklagte Partei trifft nach allgemeinen Grundsätzen für die von ihr geltend gemachte Gegenforderung die Beweislast für Grund und Höhe des Anspruchs. Diesen Beweis hat der Beklagte nicht erbracht; es ist nur erwiesen, dass eine Gegenforderung besteht, die der Beklagte vorerst mit S 35.742,36 sA in Rechnung gestellt und über Bemängelung des Klägers aber einvernehmlich auf S 27.500,-- gemäßigt hat. Es erübrigt sich aus diesem Grund jede Auseinandersetzung mit den weitwendigen Ausführungen zum angeblich fehlenden Sachverständigenbeweis über die Angemessenheit der gelegten Rechnungsbeträge.

Hinsichtlich des Zinsenzuspruchs in Höhe von 8 % macht der Beklagte auch im Revisionsverfahren Nichtigkeit gemäß § 477 Abs 1 Z 9 ZPO geltend, weil das Erstgericht diesen Zuspruch nicht begründet hat. Ist das Berufungsgericht - wie hier - in die Prüfung der Frage einer allfälligen im erstinstanzlichen Verfahren unterlaufenen Nichtigkeit eingegangen - der Zinsenzuspruch stützte sich erkennbar auf § 49a ASGG - und hat eine solche verneint, ist die Wahrnehmung dieser Nichtigkeit im Verfahren dritter Instanz nicht möglich (SZ 68/3 uva; zuletzt 8 Ob 42/00k; 9 Ob 126/00w und 9 ObA 222/00p).

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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