OGH 9Ob126/00w

OGH9Ob126/00w12.7.2000

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Land Niederösterreich, vertreten durch Dr. Erich Hermann und Dr. Markus Ludvik, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Johann M*****, unbekannten Aufenthaltes, vertreten durch den Abwesenheitskurator OSR Leopold Sch*****, dieser vertreten durch Dr. Hans Kaska und Dr. Christian Hirtzberger, Rechtsanwälte in St. Pölten, wegen S 150.000 sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 18. Jänner 2000, GZ 11 R 182/99m-24, womit über Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 21. Juni 1999, GZ 5 Cg 190/98h-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S

8.370 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.395 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Marie M***** wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Korneuburg vom 15. 1. 1964 voll entmündigt und mit einem weiteren Beschluss Anton M***** zum Kurator bestellt. Aufgrund der Einantwortungsurkunde vom 26. 11. 1963, A 374/62-9, wurde das Eigentumsrecht der Marie M***** auf der EZ 655 Grundstück Nr 1853 Acker, Grundbuch Tresdorf, und EZ 1278 Grundstück Nr 4321 Acker, Grundbuch Rückersdorf, einverleibt und die volle Entmündigung angemerkt. Die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg erlangte vom Liegenschaftseigentum der Marie M***** spätestens im Jahr 1964 Kenntnis. Zugunsten des Fürsorgeverbandes Korneuburg wurden vom Kurator der Marie M***** betreffend diese Grundstücke Pfandbestellungsurkunden im Höchstbetrag von 30.000 S bzw 15.000 S unterfertigt und auch pflegschaftsbehördlich genehmigt. Diese Liegenschaften waren ab 1. 10. 1963 verpachtet. Der jährliche Pachtschilling betrug 600 kg Weizen nach Lagerhauspreis.

Mit Verfügung vom 14. 1. 1966 wurde Marie M***** die Pflege im Bezirksaltersheim Herzogenburg bewilligt. Diese Verfügung wurde durch einen Bescheid der BH Korneuburg vom 16. 10. 1974 ersetzt, womit gemäß § 9 Abs 4 des NÖ SozialhilfeG Hilfe zum Lebensunterhalt durch weitere Unterbringung im genannten Heim ab 1. 7. 1974 gewährt wurde. Vom 1. 4. 1979 bis 21. 6. 1982 fielen an Verpflegskosten in diesem Heim S 162.752 an. Über Anfrage der BH Korneuburg betreffend den Pflegekostenersatz für Marie M***** erklärte sich der Kurator am 3. 6. 1966 grundsätzlich bereit, die Liegenschaften zu verkaufen. Da der Verkehrswert nur S 5 bzw S 6 pro m2 betrug, wollte die BH Korneuburg eine günstigere Verkaufsgelegenheit abwarten. In der Folge wurden vom Kurator der Pachtzins an die BH Korneuburg als Pflegekostenersatz abzüglich Steuern abgeführt. Es kann nicht festgestellt werden, dass nach dem 3. 11. 1976 Pachtzins abgeführt wurde. Nach dem Tod des Kurators Anton M***** wurde mit Beschluss des BG Korneuburg vom 19. 11. 1976 Dr. Alfred S*****, Rechtsanwalt in Korneuburg, zum Kurator bestellt. Dieser gab der BH Korneuburg bekannt, dass die Liegenschaft weiterhin verpachtet sei und der Pächter den Pachtschilling entrichte, Marie M***** über keinerlei Ersparnisse verfüge. Am 4. 5. 1979 wurde Dr. Ferdinand B***** zum Kurator bestellt. Dieser unterfertigte am 26. 8. 1982 zur Sicherstellung der Verpflegekostenersätze für Marie M***** wegen der Gefahr der Verjährung Pfandbestellungsurkunden mit folgendem Wortlaut:

"Ich, endesgefertigte M***** Maria, geboren am 25. 3. 1919....bin darüber belehrt worden, dass ich gemäß § 41 Abs 1 lit ... des NÖ Sozialhilfegesetzes, LGBl 9200, verpflichtet bin, dem Bundesland Niederösterreich die für mich aufgewendeten Kosten der Sozialhilfe zu ersetzen. Zur Sicherstellung dieser Ersatzforderung bestelle ich hiemit die mir eigentümlich gehörige Liegenschaft EZ 655 und 756 des Grundbuches der KG Tresdorf und Rückersdorf zum Pfande und erteile eine ausdrückliche Einwilligung, dass ob dieser Liegenschaftsanteile das Pfandrecht zur Sicherstellung der Ersatzforderung des Bundeslandes Niederösterreich bis zum Höchstbetrag von S 150.000 einverleibt werden kann." Diese Urkunde wurde pflegschaftsbehördlich genehmigt. Sie wurde von einem Beamten der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg verfasst. Dieser folgte der damals herrschenden Praxis des Landes Niederösterreich, in jedem Fall eine Höchstbetragshypothek zu vereinbaren, aber nur den tatsächlich ausgenützten Betrag zu wählen.

Zum Zeitpunkt der Errichtung der Urkunde waren offene Forderungen gegeben, die den vereinbarten Höchstbetrag von S 150.000 erreichten. Von der Pfandbestellung bis zum Schluss der Verhandlung wurden keine Zahlungen zur Abdeckung der angefallenen Kosten geleistet. Da das Heim in Herzogenburg wegen Umbaues zur Gänze geräumt werden musste, wurde Marie M***** am 23. 2. 1983 in das NÖ Landespensionistenheim Mank verlegt. Bis zu ihrem Tod am 22. 7. 1990 lebte sie dort. Für die Unterbringung in Mank fielen Verpflegskosten von S 352.486, Krankenhilfekosten von S 72.782 und ein Begräbnisaufwand von S 17.025 an, die von der BH geleistet wurden. Ein Ersatz fand nicht statt. Am 21. 9. 1992 erließ die BH Melk einen Bescheid, womit die Verlassenschaft nach Marie M***** gemäß § 41 NÖ SozialhilfeG zur Rückzahlung von Sozialhilfe in Höhe von S 442.293 verpflichtet wurde. Die gleiche Entscheidung erging gegen den Beklagten. Über Berufung wurde der Bescheid mit der Begründung aufgehoben, dass mangels bescheidmäßiger Gewährung von Sozialhilfe für die Rückforderung nur der Rechtsweg offenstehe. Inzwischen wurde aufgrund der Einantwortungsurkunde ob den der Verlassenschaft der Marie M***** gehörigen Liegenschaften mit 31. 12. 1992 das Eigentumsrecht für den Beklagten, der sich bedingt erbserklärt hatte, einverleibt. Die vom Land Niederösterreich am 28. 6. 1994 gegen den Beklagten als Erben erhobene auf den Rechtsgrund des § 1042 ABGB, nicht jedoch der Sachhaftung gestützte Klage über den Betrag von S 442.293 sA wurde bis in dritter Instanz abgewiesen. Für die ohne bescheidmäßige Grundlage rein faktisch und privatwirtschaftlich erbrachten Leistungen, die vom Land sonst im Rahmen der Sozialhilfe Hilfsbedürftigen nach dem niederösterreichischen Sozialhilfegesetz durch Bescheid gewährt werden, sei der Rechtsweg zulässig. In Wahrheit handle es sich nicht um den Rückersatz von Sozialhilfeleistungen, sondern um die Kosten der Heimunterbringung, die vom Erben gemäß § 41 Abs 5 NÖ SHG zu tragen seien. Die Verfahrensbestimmungen des NÖ SHG kämen daher nicht zur Anwendung. Die bescheidmäßige Zuerkennung von Sozialhilfeleistungen bilde aber keine Voraussetzung für einen Ersatzanspruch des Sozialhilfeträgers. Für die Anwendung materiellen Rechts sei es bedeutungslos, ob die Leistungen rechtmäßig aufgrund eines Bescheides oder ohne eine solche Grundlage einem Hilfebedürftigen zugewendet werden. Materiell seien die Bestimmungen des NÖ SHG über die Einschränkungen der Kostenersatzpflicht und der Verjährung nach § 41 Abs 6 NÖ SHG zu beachten, die aber eingetreten sei (JBl 1997, 455).

Die klagende Partei begehrt mit der gegenständlichen Pfandrechtsklage vom Beklagten als Realschuldner die Zahlung des mit der Höchstbetragshypothek sichergestellten Betrages von S 150.000 bei sonstiger Exekution in die Liegenschaften EZ 655 KG Tresdorf und EZ 756 KG Rückersdorf. Der durch die Höchstbetragshypothek sichergestellte Betrag sei nicht beglichen worden. Die Forderung sei nicht verjährt, weil Ersatzansprüche für grundbücherlich sichergestellte Sozialhilfeansprüche von der dreijährigen Verjährung des § 41 Abs 6 NÖ SozialhilfeG ausgenommen seien.

Der Beklagte, vertreten durch seinen Abwesenheitskurator, beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Er stellte die Einverleibung des Pfandrechtes außer Streit, bestritt aber, dass der klagenden Partei aufrechte und klagbare Forderungen im geltend gemachten Umfang zustünden. Außerdem sei Verjährung eingetreten.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren nach Verwerfung der Prozesseinreden der entschiedenen Streitsache und der Unzulässigkeit des Rechtsweges statt.

Für die gerichtliche Geltendmachung des Pfandrechtes sei der Rechtsweg zulässig, auch wenn die besicherte Forderung verwaltungsrechtlicher Natur sei. Das Zurechtbestehen der besicherten Forderung sei eine verwaltungsrechtliche Vorfrage, die mangels Vorliegens eines Bescheides vom Gericht im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu lösen sei. Da ungedeckte Sozialhilfekosten von über 150.000 S zum Zeitpunkt der Verpfändung offen und auch zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung nicht bezahlt gewesen seien, sei dieser Anspruch gegen den Hilfeempfänger gegeben. Verjährung sei nicht eingetreten, weil die dreijährige Verjährungszeit des § 41 Abs 6 NÖ SozialhilfeG nicht für grundbücherlich sichergestellte Ersatzansprüche gelte. Im vorliegenden Fall sei eine reine Hypothekarklage erhoben worden, sodass die Frage, ob die Kostenersatzpflicht auf die Erben nur mit der Beschränkung auf den Wert des Nachlasses übergehe, nicht relevant sei, weil dem Beklagten keinesfalls mehr an Wert genommen werden könne, als er aus der Verlassenschaft mit der Liegenschaft erlangt habe.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei.

Eine Ersatzpflicht des Hilfeempfängers bestehe dann, wenn die Hilfeleistung notwendig wurde, weil er seine eigenen Mittel und Kräfte nicht eingesetzt habe. Auch in diesem Falle des § 41 Abs 1 lit c NÖ SozialhilfeG müsse das Vermögen bzw Einkommen der Behörde bereits bekannt gewesen sein. Es gehe um jene Fälle, bei denen der Hilfeempfänger zum Zeitpunkt der Hilfegewährung nur über "Schonvermögen" verfügt habe. Dies seien Vermögensteile, deren Verwertung vorerst nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sei. Es bestehe dabei die Möglichkeit, die Hilfegewährung von der Sicherstellung des Ersatzanspruches abhängig zu machen. Die Konsequenz sei, dass allfällige Ersatzansprüche nicht der Verjährung unterlägen. Nur im Falle der Gefährdung des Erfolges der Hilfeleistung sei ein Rückgriff auf dieses Vermögen nicht möglich. Marie M***** sei zwar die Sozialhilfe gewährt worden, ohne sie von der Sicherstellung des Ersatzanspruches abhängig zu machen, sie habe allerdings eine Pfandbestellungsurkunde unterfertigt, wonach sie zum Ersatz der für sie aufgewendeten Kosten der Sozialhilfe verpflichtet sei und zur Sicherstellung dieser Ersatzforderung eine Höchstbetragshypothek auf die ihr gehörenden Liegenschaften begründet habe. Diese Liegenschaften seien eigene Mittel, die die Hilfeempfängerin nicht eingesetzt habe. Der Verwertung hätten Hindernisse rechtlicher Art entgegengestanden, weil zum Zeitpunkt des Erbanfalles der Liegenschaften an Marie M***** diese verpachtet gewesen seien. Der Umstand, dass die Behörde sich in Kenntnis des Eigentums über lange Jahre begnügt habe, den Pachtschilling als Ersatz für die Verpflegungskosten einzutreiben und von der Verwertung der Liegenschaft abgesehen habe, um zu einem späteren Zeitpunkt einen höheren Erlös zu erzielen, könne nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Behörde eine Berücksichtigung des Vermögens der Hilfeempfängerin unterlassen habe. Da eine grundbücherliche Sicherstellung erfolgt sei, der eine gewährte Sozialhilfe in einem den Betrag von S 150.000 übersteigenden Umfang zugrundelag und sich die Pfandbestellungsurkunde eindeutig auf die aufgewendeten Kosten der Sozialhilfe bezogen habe, seien die grundbücherlich sichergestellten Ersatzansprüche nicht verjährt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache und dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen im Sinne einer Klageabweisung abzuändern; hilfsweise wird die Zurückweisung der Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges begehrt.

Die klagende Partei beantragt, der Revision der beklagten Partei nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Da beide Vorinstanzen die Unzulässigkeit des Rechtsweges und das Vorliegen der rechtskräftig entschiedenen Streitsache, wenn auch nur in den Gründen der Entscheidung verneint haben und die Zulässigkeit der Geltendmachung der Forderungen des Sozialhilfeträgers im streitigen Rechtsweg bejaht haben, können diese vom Berufungsgericht damit verneinten Nichtigkeiten in dritter Instanz nicht mehr neuerlich aufgeworfen werden (RIS-Justiz RS0042981; 5 Ob 158/98s).

Während in dem gegen den Beklagten erfolglos geführten Vorverfahren (JBl 1997, 454) das Klagebegehren auf den Rechtsgrund des § 1042 ABGB gestützt war und der Verpflichtung zurm Kostenersatz § 41 Abs 5 NÖ SHG zugrundegelegt wurde, wird im vorliegenden Verfahren die Ersatzpflicht des Beklagten auf die durch die grundbücherliche Sicherstellung der Rückersatzansprüche für Sozialhilfe begründete Sachhaftung gestützt, die nach den zugrundezulegenden Bedingungen des NÖ SHG über die Verjährung im Gegensatz zu den im Vorverfahren geltend gemachten Ansprüchen von der Verjährung ausgenommen ist. Die Frage der Bindung an die Vorentscheidung JBl 1997, 454, stellt sich daher nicht.

Da eine bescheidmäßige Zuerkennung der Leistungen an Marie M***** nicht erfolgte, ist der Rückersatzanspruch auch nicht im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Auf einen solchen inhaltlich Leistungen der Sozialhilfe zum Gegenstand habenden Anspruch finden die Verfahrensbestimmungen des NÖ SHG keine Anwendung (JBl 1997, 454), wohl aber die materiellen Bestimmungen des NÖ SHG über die Ersatzpflicht und die Verjährung (§ 41 NÖ SHG; RIS-Justiz RS0038041; JBl 1997, 454). Von der Verjährung ausgenommen sind nach § 41 Abs 6 NÖ SHG Ersatzansprüche für Sozialhilfen, die grundbücherlich sichergestellt sind.

Die gegen den persönlichen Schuldner gerichtete Schuldklage und die gegen den Pfandeigentümer, der nicht zugleich persönlicher Schuldner ist, gerichtete Hypothekarklage und unterschiedlich. Beide können unabhängig voneinander erhoben werden (Hinteregger in Schwimann ABGB2 Band 2, 306 mwN). Bei der Pfandrechtsklage, mit der nicht der im Verwaltungsverfahren anzusprechende Rückersatzanspruch geltend gemacht wird (10 Ob 506/94), hat der Kläger den Rechtsgrund, die Höhe, die Fälligkeit der Forderung und den Bestand des Pfandrechtes zu beweisen; bei der Höchstbetragshypothek sohin das Entstehen und den Bestand der Forderung, die ja aus dem Grundbuch nicht entnommen werden kann (Hinteregger aaO 306, RIS-Justiz RS0060520). Höchstbetragshypotheken können für alle bestehenden und künftigen Forderungen begründet werden, und sind ausreichend bestimmt, wenn neben der Person des Berechtigten und des Schuldners auch der genau umrissene Rechtsgrund, aus dem die Forderung entstehen könnte, aus der Pfandbestellungsurkunde hervorkommt (SZ 69/159). Die Höchstbetragshypothek dient nicht bloß der Sicherung einer einzelnen Forderung, sondern eines ganzen Schuldverhältnissess für die gesamte Dauer seines Bestandes (Hinteregger aaO Rz 17 zu § 449). Hier handelt es sich um die Ersatzverpflichtung der verstorbenen Marie M***** für die Kosten der ihr gewährten Sozialhilfe gemäß § 41 Abs 1 NÖ SHG, zu deren Sicherstellung die Höchstbetragshypothek begründet wurde.

Die Rückersatzpflicht der Hilfeempfängerin richtet sich nach § 41 NÖ SHG. Da bei den geringfügigen Pachterträgen und dem äußerst geringen Verkehrswert der Liegenschaften der Hilfebedürftigen sich die Unzumutbarkeit des Zugriffes auf dieses Vermögen aufdrängte, war es auch kein Grund für einen die Sozialhilfe ablehnenden Bescheid (Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht 521; VwSlg 11.995). § 11 Z 2 NÖ SHG sieht vor, dass kleinere Einkommen und Vermögen ("Schonvermögen") nicht zu berücksichtigen sind (ZfVB 1994/1060). Ob ein rechtliches Hindernis für die Verwertung vorlag, ist daher entgegen der Meinung des Revisionswerbers nicht mehr entscheidend.

Die Rückersatzverpflichtung ergibt sich demnach, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte, aus § 41 Abs 1 lit c NÖ SHG, weil die eigenen vorhandenen Kräfte und Mittel seinerzeit nicht eingesetzt worden sind. Diese Rückersatzverpflichtung der Hilfeempfängerin und die Höhe der Forderung im Rahmen des durch die Pfandbestellung gesicherten Schuldverhältnisses hat die klagende Partei nachgewiesen. Bis zum nachgewiesenen und sich aus den Feststellungen ergebenden nicht gezahlten Betrag für Sozialhilfeleistungen von S 150.000 sind diese Rückersatzansprüche nach § 41 Abs 1 NÖ SHG grundbücherlich sichergestellt, sodass entgegen der Meinung des Revisionswerbers aufgrund der Bestimmung des § 41 Abs 6 NÖ SHG dieser Ersatzanspruch auch nicht verjährt ist.

Ob die Forderung der klagenden Partei von S 162.752 aus der Zeit vom 1. 4. 1979 bis zur Begründung der Höchstbetragshypothek bereits verjährte Kostenersatzansprüche enthält, ist nicht entscheidend. Es steht nämlich fest, dass nicht nur die genannte Forderung besteht, sondern der Sozialhilfe entsprechende Leistungen, wenn auch nicht bescheidmäßig, auch weiterhin für die Unterbringung der Hilfeempfängerin in Mank, nämlich Verpflegskosten von S 352.486 erbracht wurden. Mögen diese auch nicht den verfahrensrechtlichen Bestimmungen des NÖ SHG unterliegen, weil sie keine bescheidmäßig gewährte Sozialhilfe betreffen, so ist es für die Frage der Anwendung des materiellen Rechts bedeutungslos, ob die Leistungen rechtmäßig aufgrund eines Bescheides oder ohne eine solche Grundlage gewährt wurden (JBl 1997, 454). Daraus folgt, dass der Sozialhilfe entsprechende faktische Leistungen auch nach der Begründung der Höchstbetragshypothek aufgewendet wurden, für deren Sicherung die Höchstbetragshypothek diente. Dieser Rechtsgrund ermöglichte es aber auch, die nach der Begründung der Höchstbetragshypothek entstandenen grundbücherlich sichergestellten und sohin von der Verjährung ausgenommenen Forderungen aus dem ihr zugrundeliegenden Schuldverhältnis zur Hilfebedürftigen einzubeziehen. Daher besteht ungeachtet des Fehlens genauer Feststellungen über die Höhe der jeweiligen Teilleistungen in der dreijährigen Verjährungszeit vor Begründung der Höchstbetragshypothek durch die weiterhin entstandenen gleichartigen Forderungen nach den Feststellungen jedenfalls eine Forderung der Klägerin mindestens in der Höhe, zu deren Sicherheit die Höchstbetragshypothek bestellt wurde. Der Bestand einer Forderung zur Zeit der grundbücherlichen Sicherstellung ist daher nicht entscheidend.

Da Grund und Höhe der Kosten die in dritter Instanz nicht mehr bekämpfbare Kostenentscheidung der Vorinstanzen betreffen, ist zu der auf die Rechtsprechung (1 Ob 587/86) gegründete Ansicht des Berufungsgerichtes im Kostenpunkte nicht Stellung zu nehmen (RIS-Justiz RS0053407; SZ 68/104).

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