Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit S 10.048,50 (darin enthalten S 1.674,75 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung
Über die Liegenschaft EZ 183 GB *****, deren Hälfteeigentümer die Beklagten sind, führt ein Weg zur Liegenschaft EZ 63 GB *****, deren Eigentümer der Kläger ist. Dieser Weg wird zumindest seit den 50er Jahren vom Kläger bzw dessen Rechtsvorgängern und auch vom Bruder des Klägers, der auf dessen Liegenschaft wohnt, benützt, und zwar sowohl privat als auch für land- und forstwirtschaftliche Zwecke. Die Beklagten erwarben ihre Liegenschaft im April 1992. Da ihre Aufforderung, den Weg nur zu landwirtschaftlichen Zwecken zu benutzen, nicht befolgt wurde, errichteten sie im Oktober 1992 einen versperrbaren Schranken, zu dem sie dem Kläger einen Schlüssel gaben. Ihre Auflage, den Weg nur für land- und forstwirtschaftliche Zwecke zu benutzen, wurde aber nicht eingehalten; Nachschlüssel wurden angefertigt. Darauf brachten die Beklagten im Juli 1993 gegen den Bruder des Klägers und seine Lebensgefährtin (zu 22 Cg 310/93z und 20 Cg 295/93d des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz) Klagen auf Unterlassung der Benützung dieses Weges und Feststellung, dass ihnen kein Recht auf Gehen und Fahren mit Fahrzeugen welcher Art auch immer zustehe, ein. Weiters ließen sie im Oktober 1993 den Schranken durch eine ohne ihre Zustimmung nicht nachsperrbare Schrankenanlage ersetzen. Der Kläger setzte sich dagegen nicht zur Wehr, weil er das Ergebnis des Rechtsstreites zwischen den Beklagten und seinem Bruder abwarten wollte. Diese Klagen wurden abgewiesen, wobei die außerordentliche Revision der (nunmehr) Beklagten mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 17. 3. 1998, 10 Ob 151/97x, zurückgewiesen wurde.
Eine Besitzstörungsklage des Bruders des Klägers wegen dieser Schrankenanlage wurde im Wesentlichen wegen Verfristung abgewiesen (2 C 2525/93g des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz).
Die (nunmehrigen) Beklagten brachten weiters (zu 44 C 374/97y des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz) gegen den (nunmehrigen) Kläger Klage auf Feststellung ein, dass zugunsten seiner Liegenschaft als dem herrschenden Gut zu Lasten ihrer Liegenschaft als dem dienenden Gut keinerlei Servitutsberechtigung bestehe. Diese Klage wurde abgewiesen. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz führte im Berufungsurteil vom 15. 12. 1998, 6 R 360/98z, aus, eine derartige Feststellung sei rechtlich nicht möglich, weil damit allenfalls andere Servitutsrechte, die nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen seien, mitumfasst sein könnten; eine Einschränkung auf das Recht zum Befahren zu landwirtschaftlichen Zwecken sei nicht möglich, weil es sich hiebei um ein aliud handle.
Der Kläger begehrt nun mit der am 29. 4. 1999 eingebrachten Klage 1. die Feststellung der Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechts in einer Breite von 2,05 Meter, 2. die Einwilligung zur Einverleibung auf der dienenden Liegenschaft und Ersichtlichmachung zugunsten des herrschenden Gutes, 3. die Verurteilung der Beklagten zur Entfernung des von ihnen errichteten Schrankens.
Die Beklagten anerkannten ein auf die Zwecke der landwirtschaftlichen Bringung eingeschränktes Servitutsrecht, und zwar auch dessen Einverleibung, begehrten Kostenzuspruch nach § 45 ZPO und wendeten ein, eine darüberhinausgehende Servitutsberechtigung sei durch die Errichtung der Schrankenanlage verjährt. Der Kläger könne aber auch im Weg des ihm zustehenden landwirtschaftlichen Servitutsrechtes die Entfernung des Schrankens, der auch keine unzumutbare Einschränkung der Ausübung des Servitutsrechtes darstelle, nicht fordern, weil er sich gegen dessen Errichtung nicht gewehrt habe.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es beurteilte den im Wesentlichen eingangs wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahin, die Errichtung des Schrankens stelle ein Widersetzen gegen die Ausübung der Servitut im Sinn von § 1488 ABGB dar. Der Bruder des Klägers habe ein Wohnrecht auf dessen Liegenschaft; da er Berechtigter im Sinn des § 1488 ABGB sei, habe die Bestreitung der gegen ihn gerichteten Eigentumsfreiheitsklage eine Verjährung der Dienstbarkeit durch Nichtgebrauch verhindert, ohne dass es einer Feststellungsklage des nunmehrigen Klägers als Eigentümer der herrschenden Liegenschaft auf Feststellung des Bestehens der Dienstbarkeit bedurft hätte.
Das Berufungsgericht verwarf die Berufung der Beklagten, soweit Nichtigkeit geltend gemacht wurde; im Übrigen gab es der Berufung nicht Folge und sprach aus, der Entscheidungsgegenstand übersteige S 52.000,--, nicht aber S 260.000,--, die (ordentliche) Revision sei nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig, weil die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts auch über den Anlassfall hinaus von Bedeutung sei.
In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, eine Bindung an die rechtliche Beurteilung des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht in der Entscheidung 6 R 360/98z im Verfahren 44 C 374/97y des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz bestehe nicht, weil eine rechtliche Beurteilung in der vorliegenden Art isoliert betrachtet von der Rechtskraft nicht erfasst sei. Der Verlust des Dienstbarkeitsrechtes durch Verjährung gemäß § 1488 ABGB nach Ablauf von drei Jahren müsse durch ein besonderes Tatbestandsmerkmal gerechtfertigt sein. Zur reinen Passivität des Berechtigten müsse ein Element treten, das ein früheres Erlöschen der Servitut rechtfertige. Das ursprünglich ausgesprochene Verbot verbunden mit der ersten Schrankenanlage und dem darauf folgenden Zivilverfahren sowie der weiteren Schrankenanlage erweise sich insgesamt nicht als tatsächliches Verbot im Sinn des § 1488 ABGB, sondern als bloßer Streit um das Recht; dies habe zur Folge, dass vor einer Entscheidung darüber, ob nun dem Kläger ein umfassendes Servitutsrecht an der Liegenschaft der Beklagten zusteht, die Verjährungsfrist des § 1488 ABGB nicht zu laufen beginnen konnte. Die nicht nachsperrbare Schrankenanlage könne demnach erst ab rechtskräftiger Entscheidung im Verfahren 22 Cg 310/93z des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Hindernis im Sinn des § 1488 ABGB qualifiziert werden. Die nunmehrige Klage sei somit fristgerecht eingebracht worden. Daran könne auch der Umstand nichts ändern, dass die Beklagten das Verfahren 22 Cg 310/93y des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz gegen den Bruder des Klägers geführt hätten, weil es sich um eine Realservitut handle und das Recht vom Kläger als Eigentümer des herrschenden Gutes abgeleitet werde.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision der Beklagten ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes, dessen Begründung das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht nachvollziehbar zu entnehmen ist und an den der Oberste Gerichtshof gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht gebunden ist, nicht zulässig, zumal auch die Beklagten in ihrer Revision nicht aufzeigen, dass die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes von einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung abhängt.
Die Beklagten machen geltend, es bestehe eine Bindung an die im Verfahren 44 C 374/97y des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz ergangene Entscheidung des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht, AZ 6 R 360/98z. Dort hatten die nunmehrigen Beklagten den Kläger auf Feststellung geklagt, dass seiner Liegenschaft als dem herrschenden Gut zu Lasten ihrer Liegenschaft als dem dienenden Gut "keinerlei Servitutsberechtigung zukommt". Das klagsabweisende Ersturteil wurde vom Berufungsgericht bestätigt. Die Beklagten können sich somit nicht auf den Spruch dieser Entscheidung stützen, mit dem gerade die von ihnen begehrte negative Feststellung, mit der das Bestehen von Servituten verneint werden sollte, nicht getroffen wurde. Das Berufungsgericht begründete diese klagsabweisende Entscheidung damit, dasss das Klagebegehren auf Feststellung, dem Gegner stünden keinerlei Servitutsrechte (nicht bloß keinerlei Wegeservitut) zu, zu weit gefasst sei; in ihm sei ein weniger weitgehendes Begehren (auf positive Feststellung des Bestehens einer landwirtschaftlichen Servitut) nicht zweifelsfrei enthalten. Die Begründung, auf die sich nun die Kläger stützen, war für diese rechtliche Beurteilung überhaupt nicht tragend. Die Urteilselemente, zu denen Tatsachenfeststellungen und die rechtliche Beurteilung gehören, werden nicht von der Rechtskraft umfasst (Rechberger in Rechberger, ZPO2, § 411 Rz 10 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Die Verneinung der Bindung durch das Berufungsgericht entspricht somit der vorhandenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dies auch unter Zugrundelegung des Grundsatzes, dass Rechtssicherheit und Entscheidungsharmonie keine einander widersprechenden Entscheidungen gestatten (siehe Rechberger aaO Rz 11 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
In der Revision wird weiters als erhebliche Rechtsfrage releviert, ob das Versperrthalten des Servitutsweges unter den hier festgestellten näheren Umständen als ein den Fristenlauf gemäß § 1488 ABGB auslösendes Verbot oder nur als Streit um das Recht anzusehen ist.
Hier hat das Berufungsgericht die Grundsätze der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zutreffend dargelegt. Die Beurteilung, ob durch ein konkretes Verhalten im Einzelfall Verjährung gemäß § 1488 ABGB eingetreten ist, geht in ihrer Bedeutung nicht über den Anlassfall hinaus und stellt daher keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar. Nach Errichtung des Schrankens wurde der Weg nach wie vor von den Bewohnern der herrschenden Liegenschaft mit Fahrrad und Moped, aber auch mit jeweils zwei PKW's - mit Umsteigen beim Schranken - befahren. Weiters war die Frage des Bestehens einer Wegeservitut bereits Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen zwischen dem Bruder des Klägers, der sein Recht vom Kläger als Eigentümer des herrschenden Gutes ableitete, und den Beklagten. Die Auffassung der Vorinstanzen, dass unter diesen Umständen das Verhalten des Servitutsberechtigten nicht dahin zu beurteilen sei, er habe sich dem Verbot gefügt, stellt keine auffallende Fehlbeurteilung dar, die aber Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision wäre (s RZ 1994/45 ua). Die Einbringung einer Klage durch den Servitutsberechtigten ist keinesfalls ausnahmslos erforderlich (vgl 4 Ob 562/94 = NZ 1995, 105).
Die schließlich noch relevierte Frage, ob ein zusammen mit der Abgabe eines Teilanerkenntnisses gestellter Antrag auf Kostenzuspruch gemäß § 45 ZPO in der Sachentscheidung zu erwähnen und dadurch gänzlich obsolet geworden ist, dass auch in dem vom Teilanerkenntnis nicht umfassten Teil der Hauptsache ein Unterliegen stattfand, betrifft die Kostenentscheidung; sie ist daher nicht revisibel (§ 528 Abs 2 Z 3 ZPO).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. In der Revisionsbeantwortung wurde auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.
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