OGH 6Ob156/01m

OGH6Ob156/01m23.8.2001

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Alois J*****, vertreten durch Dr. Stefan Bruchschwaiger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Gemeinde Wien, 1082 Wien, Rathaus, vertreten durch Dr. Harald Wolzt, Rechtsanwalt in Wien, und 2. Dr. Heinrich M*****, vertreten durch Dr. Rudolf Riedl, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 301.000,- und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 28. Februar 2001, GZ 11 R 188/00y-87, mit dem das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 5. September 2000, GZ 56 Cg 74/98h-87, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die das Berufungsgericht verneint hat oder die nicht einmal Gegenstand des Berufungsverfahrens waren, können in der Revision nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963). Soweit daher in der Revision abermals auf angebliche Mängel des medizinischen Gutachtens hingewiesen und erstmals eine Verletzung der richterlichen Anleitungspflicht behauptet wird, ist darauf nicht Bedacht zu nehmen.

Eine allfällige Verletzung der Dokumentationspflicht (behauptetes Fehlen des Tastbefundes in der Krankengeschichte), die nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die Vermutung begründet, dass eine nicht dokumentierte Maßnahme nicht getroffen wurde (RIS-Justiz RS0026236), könnte den Kläger hier nicht günstiger stellen, weil feststeht, dass eine solche Untersuchung stattgefunden und zu welchem Ergebnis sie geführt hat.

Die Revisionsausführungen, die durchgeführte Operation sei nicht mehr indiziert gewesen, weil ein Prostatakarzinom im fortgeschrittenen Stadium (T3) festgestellt worden sei, lassen die Feststellungen der Vorinstanzen außer Acht, dass nach dem im Jahr 1992 gegebenen Stand der Wissenschaft der Tumor korrekt als ein zwar eher ausgedehntes, aber noch nicht lokoregionär begrenztes Karzinom diagnostiziert wurde und dass damals wie heute die radikale Prostataektomie die primäre Wahl der möglichen Therapien ist.

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wurde der Kläger sowohl über die Operationsrisken als auch über alternative Heilmethoden aufgeklärt. Abgesehen davon, dass sich die Rechtsrüge in der Berufung des Klägers in Bezug auf die ärztliche Aufklärungspflicht darauf beschränkt, dass diese zu spät erfolgt sei und im Übrigen die vom Erstgericht umfangreich begründete Rechtsansicht, dass dieser Pflicht hinreichend entsprochen worden sei, unbekämpft lässt, ist der konkrete Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht eine Frage des Einzelfalles. Diese hängt von den jeweiligen Umständen ab und stellt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar (RIS-Justiz RS0026529). Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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