OGH 6Ob164/01p

OGH6Ob164/01p5.7.2001

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** GesmbH, *****, vertreten durch Dr. Manfred Puchner, Rechtsanwalt in Feldkirch, gegen die beklagte Partei Belkis Ö*****, vertreten durch Mag. Bernhard Graf, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen Räumung und 272.870,56 S, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgericht vom 2. April 2001, GZ 4 R 49/01p-14, mit dem das Teilurteil des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 11. Jänner 2001, GZ 7 C 898/00b-8, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Die Klägerin begehrte von der Beklagten zuletzt 272.870,56 S an rückständigen Mietzinsen und Betriebskosten sowie die Räumung des von der Beklagten gemieteten Objektes.

Das Erstgericht entschied mit Teilurteil über das Zahlungsbegehren. Es verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von 254.611,36 S. Eine ausdrückliche Abweisung des Mehrbegehrens unterblieb, doch ergibt sich aus der Urteilsbegründung, dass das Mehrbegehren nicht berechtigt sei.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Teilurteil infolge Berufung (nur) der Beklagten mit der Maßgabe, dass es das Mehrbegehren von 18.259,20 S ausdrücklich abwies und aussprach, dass eine Aufrechnung mit der von der Beklagten erhobenen Gegenforderung nicht stattfinde. Die ordentliche Revision erklärte es für nicht zulässig.

Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision der Beklagten, die vom Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorgelegt wurde.

Rechtliche Beurteilung

Diese Vorgangsweise ist im Hinblick darauf, dass der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), 260.000 S nicht übersteigt, unrichtig. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur der mit Teilurteil zuerkannte Anspruch auf Zahlung der rückständigen Mietzinse und Betriebskosten. Für die Revisionszulässigkeit ist im Fall eines Teilurteiles nur der Teilbetrag maßgebend. Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revisions sind mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche, die in rechtlichem oder tatsächlichen Zusammenhang stehen, gemäß § 55 JN nur insoweit zusammenzurechnen, als sie Gegenstand der berufungsgerichtlichen Entscheidung waren (4 Ob 107/00i = MR 2000, 317 mwN). Mit dem angefochtenen Urteil wurde ausschließlich über das Zahlungsbegehren entschieden, sodass die Ausnahmeregelung des § 502 Abs 5 Z 2 ZPO hier nicht zum Tragen kommt (vgl 10 Ob 300/99m = MietSlg 51.731). Die Formulierung "wenn dabei" in dieser Bestimmung weist darauf hin, dass diese Ausnahmeregelung von der wertmäßigen Revisionsbeschränkung die gleichzeitige Entscheidung über die Kündigung, die Räumung oder das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrages und über andere unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallende Ansprüche (rückständige Mietzinse) voraussetzt (vgl RIS-Justiz RS0042922). Die Präjudizialität der Entscheidung über den Mietzinsrückstand für den verbundenen Räumungsstreit steht dem nicht entgegen, ist doch auch eine Entscheidung nach § 33 Abs 2 und 3 MRG, die vom Gericht zweiter Instanz bestätigt wird oder die die Streitwertgrenzen des § 528 Abs 2 nicht überschreitet, ebenfalls unabhängig von der Regel des § 502 Abs 5 Z 2 ZPO unanfechtbar (10 Ob 325/99p = MietSlg 51.748).

Die Zulässigkeit der Revision gegen das das Teilurteil des Erstgerichtes bestätigende Urteil des Berufungsgerichtes ist daher infolge seines Entscheidungsgegenstandes (254.611,36 S) nach § 502 Abs 3 ZPO zu beurteilen. Danach ist die Revision - außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 52.000 S, nicht aber insgesamt 260.000 S übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann allerdings die Partei gemäß § 508 Abs 1 ZPO einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag, der mit der ordentlichen Revision zu verbinden ist, muss die Gründe dafür anführen, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 502 Abs 1 ZPO die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird.

Im vorliegenden Fall hat die Beklagte das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum sie entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet. Der Revision fehlt allerdings die ausdrückliche Erklärung, dass der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches durch das Berufungsgericht (§ 508 Abs 1 ZPO) gestellt werde.

Im Hinblick auf diese Rechtslage wäre der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen gewesen, weil ein Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO gemäß § 507 Abs 2 ZPO dem Berufungsgericht vorzulegen ist. Der Umstand, dass das Rechtsmittel keinen ausdrücklichen Abänderungsantrag an das Berufungsgericht enthält, stellt lediglich einen verbesserungsfähigen Mangel im Sinn des § 84 Abs 3 ZPO dar (RIS-Justiz RS0109501).

Aus diesen Erwägungen ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.

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