OGH 5Ob136/01p

OGH5Ob136/01p26.6.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Mietrechtssache der Antragstellerin J. u. H. Al W***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Wilhelm Schlein, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin Maria Theresia K***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Susanne Fuchs-Weißenkircher, Rechtsanwältin in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG iVm § 26 MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 1. März 2001, GZ 38 R 283/00z-16, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegnerin wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis Z 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Rechtsmittelwerberin ist zuzugeben, dass das Mietzinsüberprüfungsbegehren der Antragstellerin im Verfahren Schli 1/1/98/18 des Magistrats der Stadt Wien und daran anschließend im Verfahren 39 Msch 19/98f des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien auch so hätte verstanden werden können, dass es nicht nur den zum Stichtag 1. 1. 1997 zu zahlenden (Unter-)Mietzins erfasste, weil der Antragsgegnerin aufgetragen werden sollte, der Antragstellerin "die Überschreitungsbeträge" (also offenbar die bis zum Schluss der Verhandlung rechtsgrundlosen Mehrleistungen) zurückzuzahlen. Dementsprechend wäre im erwähnten Verfahren über die bis Oktober 1997 fällig gewordenen Mietzinse rechtskräftig abgesprochen worden. Die Auslegung von Prozesserklärungen ist jedoch nur dann revisibel, wenn sie mit den Sprachregeln unvereinbar ist oder gegen die Denkgesetze verstößt (vgl 5 Ob 1/99d = EWr III/528 Z/60 mwN ua). Das trifft auf das vom Rekursgericht aus dem Vorbringen der Antragstellerin erzielte Auslegungsergebnis, im Vorverfahren sei nur der Untermietzins zum 1. 1. 1997 releviert worden, nicht zu. Dementsprechend kann der Oberste Gerichtshof dem in der Begründung des angefochtenen Beschlusses zum Ausdruck gebrachten Auftrag des Rekursgerichtes, im zweiten (gegenständlichen) Verfahren den vom Jänner 1997 (richtig Februar 1997) bis November 1998 vorgeschriebenen (Unter-)Mietzins zu überprüfen, nicht entgegentreten. Insoweit hatte die Antragstellerin bei der Schlichtungsstelle (im Verfahren 1/2/98/13398) die Überprüfung des Mietzinses begehrt (siehe dazu den Schriftsatz vom 16. 2. 1999, bei der Schlichtungsstelle eingelangt am 17. 2. 1999), weshalb auch der Vorwurf der Rechtsmittelwerberin nicht zutrifft, es liege das Prozesshindernis des § 39 Abs 1 MRG vor. Bei Gericht (im gegenständlichen Verfahren 48 Msch 56/00v des Bezirksgerichtes Innere Stadt) hat die Antragstellerin zwar darüber hinaus die Feststellung der zulässigen (Unter-)Mietzinse bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung begehrt, doch ist die erstrichterliche Zurückweisung des Sachantrags, soweit er den Zeitraum nach November 1998 betrifft, ohnehin in Rechtskraft erwachsen.

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