OGH 5Ob1/99d

OGH5Ob1/99d26.1.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Mietrechtssache des Antragstellers Mag. Peter S*****, vertreten durch Mag. Renate Schmoll, Funktionärin des Mieterschutzverbandes Österreichs, Döblergasse 2, 1070 Wien, gegen die Antragsgegnerin Melanie H*****, vertreten durch Dr. Johann Etienne Korab, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 570.000,-- s. A. (§ 37 Abs 1 Z 14, § 27 Abs 1 Z 1 MRG) infolge Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 1. September 1998, GZ 40 R 436/98h-10, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 30. Juni 1998, GZ 42 Msch 55/97w-7, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Am 22. 7. 1997 überreichte die Antragsgegnerin beim Erstgericht einen Schriftsatz, mit dem sie in einem Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 14, § 27 Abs 1 Z 1 und Abs 3 MRG gegen die am 13. 6. 1997 ergangene Entscheidung der Schlichtungsstelle der Stadt Wien das Gericht anrief. Für den Fall, daß sie die Frist des § 40 Abs 1 Satz 4 MRG versäumt haben sollte, beantragte sie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Das Erstgericht wies das Wiedereinsetzungsbegehren ab und die auf § 40 Abs 1 MRG gestützte Anrufung des Gerichtes als verspätet zurück. Das Rekursgericht bestätigte beide Entscheidungen und sprach aus, daß der Revisionsrekurs in Ansehung seiner Entscheidung über das Wiedereinsetzungsbegehren jedenfalls, in Ansehung seiner Entscheidung über die Fristversäumnis mangels einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO (iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG) unzulässig sei. Auf seine Entscheidungsgründe wird, soweit erforderlich, noch einzugehen sein.

Die Antragsgegnerin hat gegen die rekursgerichtliche Entscheidung fristgerecht außerordentlichen Revisionsrekurs mit dem Antrag erhoben, sie in Punkt 2 (die Zurückweisung der Anrufung des Gerichtes betreffend) dergestalt abzuändern, daß die Anrufung des Gerichts als fristgerecht erkannt und dem Erstgericht die Einleitung des Verfahrens über den Sachantrag aufgetragen wird; in eventu soll in Abänderung des Punktes 1 der rekursgerichtlichen Entscheidung dem Wiedereinsetzungsbegehren stattgeben und - wie zuvor - die Anrufung des Gerichtes als rechtzeitig behandelt werden. Eine ebenfalls beantragte Änderung seiner Aussprüche über die Unzulässigkeit der Anrufung des Obersten Gerichtshofes lehnte das Rekursgericht ab (ON 13).

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Was das Wiedereinsetzungsbegehren betrifft, liegt eine bestätigende Entscheidung der zweiten Instanz und damit die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO vor. Für Beschlüsse des Rekursgerichtes, die keine Sachbeschlüsse und auch keine nach § 527 Abs 2 ZPO anfechtbare Beschlüsse der zweiten Instanz, mit denen ein Sachbeschluß aufgehoben wurde, sind (§ 37 Abs 3 Z 18 MRG), gelten nämlich für Rekurse uneingeschränkt die Bestimmungen der §§ 514 bis 528a ZPO (§ 37 Abs 3 Z 16 MRG). Die Ausnahmeregelung des § 528 Abs 2 Z 2 zweiter Halbsatz ZPO ("es sei denn, daß die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde") greift bei der Entscheidung über ein Wiedereinsetzungsbegehren nicht (RZ 1993, 176/64; RZ 1993, 180/73; vgl auch EFSlg 70.393 ua). Auch in Außerstreitsachen ist daher die Anfechtung eines Konformatsbeschlusses, mit dem die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt wurde, nicht möglich (RZ 1993, 180/73).

In der Sache selbst könnte dem Rechtsmittelbegehren der Antragsgegnerin, die Anrufung des Gerichtes als rechtzeitig zu behandeln, nur Erfolg beschieden sein, wenn die am 24. 6. 1997 vollzogene Zustellung der Entscheidung der Schlichtungsstelle an den Vertreter der Antragsgegnerin rechtsunwirksam gewesen wäre. Dies wiederum würde, wie das Rekursgericht mit zutreffenden Hinweisen auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausführte, voraussetzen, daß der Schlichtungsstelle die Beendigung des Vollmachtsverhältnisses zwischen der Antragsgegnerin und ihrem Vertreter schon vor dem fraglichen Zustellvorgang bekannt gegeben wurde. Die Antragsgegnerin behauptet dies auch, allerdings mit unzutreffenden Argumenten.

Der einzige Hinweis für die von der Antragsgegnerin behauptete Bekanntgabe des Vollmachtswiderrufs findet sich im Satz der Verhandlungsschrift der Schlichtungsstelle vom 6. 11. 1995, sie sei "unter Verzicht auf ihre Vertretung erschienen". Wenn dies das Rekursgericht als nicht ausreichend erachtete, um von einer Bekanntgabe des Vollmachtswiderrufs auszugehen, so hat es damit eine Prozeßerklärung interpretiert, ohne die Grundregeln einer solchen Auslegung zu verletzen. Das Ergebnis seiner Beurteilung läßt sich mit den Sprachregeln vereinbaren und verstößt auch nicht gegen die Denkgesetze. In einem solchen Fall verneint der Oberste Gerichtshof regelmäßig das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage, die gemäß § 502 Abs 1 ZPO, § 528 Abs 1 ZPO oder § 14 Abs 1 ZPO seine Anrufung rechtfertigen könnte (RZ 1994, 138/45; EFSlg 73.536; MietSlg 45.720; 5 Ob 2272/96w = EWr II/2/21 ua). Daran ist auch im gegenständlichen Fall festzuhalten.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

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