OGH 5Ob340/99g

OGH5Ob340/99g11.1.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshof Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Ali T*****, vertreten durch Dr. Felix Spreitzhofer, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegner 1. Eveline B*****, vertreten durch Dr. Gerhard Benn-Ibler, Rechtsanwalt in Wien, 2. Ingrid R*****, vertreten durch Hausverwaltung Friedrich & Padelek GmbH, Bankgasse 3, 1010 Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG, infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 27. Juli 1999, AZ 39 R 254/99p, womit der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Hernals vom 9. März 1999, GZ 4 Msch 89/97d-13, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Das Erstgericht wies den Antrag auf Feststellung, die Wohnung des Antragstellers sei in die Ausstattungskategorie D einzuordnen, das gesetzlich zulässige Zinsausmaß sei überschritten worden, ab.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Sachbeschluss und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 130.000 nicht übersteige und dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Gegen diese am 30. 9. 1999 zugestellte Rekursentscheidung richtet sich der am 15. 10. 1999 überreichte "außerordentliche" Revisionsrekurs des Antragstellers. Das Erstgericht legte dieses Rechtsmittel dem Obersten Gerichthof vor.

Rechtliche Beurteilung

Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage (vgl 5 Ob 138/99a; 5 Ob 252/99s uva):

Gemäß § 37 Abs 3 Z 18a MRG idF WGN 1997 BGBl I 140 gelten die im § 528 Abs 2 Z 1a, Abs 2a und 3 ZPO genannten Rechtsmittelbeschränkungen unter anderem nur für solche Revisionsrekurse, die sich (wie hier) gegen Sachbeschlüsse in den in § 37 Abs 1 Z 8 MRG angeführten Angelegenheiten richten, und überdies nur dann, wenn der Entscheidungsgegenstand - bei Unbeachtlichkeit der Wertgrenze von S 52.000 - S 130.000 nicht übersteigt. Demnach ist der Revisionsrekurs - vorbehaltlich des § 528 Abs 2a ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn (wie hier) der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 130.000 nicht übersteigt (wie das Rekursgericht grundsätzlich unanfechtbar und bindend ausgesprochen hat) und das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs nicht für zulässig erklärt hat.

Allerdings kann eine Partei in einem solchen Fall binnen vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung einen beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird (§ 37 Abs 3 Z 18a MRG iVm § 528 Abs 2a und § 508 ZPO).

Im vorliegenden Fall hat der Rechtsmittelwerber das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum er entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts den Revisionsrekurs für zulässig erachte. Dem Revisionsrekurs fehlt freilich die ausdrückliche Erklärung, dass der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Rekursgericht gestellt werde.

Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Revisionsrekurs jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sondern dem Rekursgericht. Ob die Erteilung eines Verbesserungsauftrages erforderlich ist, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.

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