Spruch:
Der Delegierungsantrag wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
In seinem "Ersuchen", den grundsätzlich beim Landesgericht Klagenfurt anhängig zu machenden Amtshaftungsrechtsstreit gemäß § 31 JN an das Landesgericht für ZRS Wien zu delegieren, führt der Antragstellervertreter aus, er beabsichtige, die dem Ansuchen beiliegende Klage beim Landesgericht für ZRS Wien einzubringen. Eine Delegierung gemäß § 31 JN ist aber stets unzulässig, solange die Rechtssache nicht anhängig gemacht worden ist (SZ 21/63; Mayr in Rechberger ZPO Rz 2 zu § 31 JN). Demnach ist der Delegierungsantrag zurückzuweisen.
Der Vollständigkeit halber wird erwähnt, daß die Bestimmung eines anderen Gerichts gemäß § 9 Abs 4 AHG auch nicht dem Obersten Gerichtshof obläge, weil dieser nicht das dem Landesgericht Klagenfurt - aus dessen Entscheidung Amtshaftungsansprüche abgeleitet werden - (unmittelbar) übergeordnete Gericht darstellt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)