Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Antrag auf Zuspruch von Rekurskosten wird abgewiesen.
Text
Begründung
Die Beklagte lehnte im vorliegenden Oppositionsverfahren mit ihrer ersten Prozesshandlung am 6. 6. 2000 alle Richter des Bezirksgerichts Feldkirch sowie des Landesgerichts Feldkirch wegen Befangenheit ab. Das Oberlandesgericht Innsbruck erkannte mit Beschluss vom 20. 7. 2000, AZ 2 Nc 26/00z, den gegen alle Richter des Landesgerichts Feldkirch gerichteten Ablehnungsantrag für nicht berechtigt; dem dagegen von der Beklagten erhobenen Rekurs gab der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 8. 9. 2000, AZ 2 Ob 227/00z, nicht Folge.
Das Landesgericht Feldkirch sprach sodann mit Beschluss vom 13. 11. 2000, AZ 1 Nc 34/00t, aus, dass die Ablehnung sämtlicher Richter des Bezirksgerichts Feldkirch in dieser Rechtssache nicht berechtigt sei. Zugleich mit einem Rekurs gegen diese Entscheidung stellte die Beklagte neuerlich gegen alle Richter des Landesgerichts Feldkirch einen Ablehnungsantrag, den sie nur teilweise auf neue Ablehnungsgründe stützte. Das Oberlandesgericht Innsbruck gab mit Beschluss vom 7. 2. 2001, AZ 2 R 27/01i, dem Rekurs nicht Folge.
Mit dem angefochtenen Beschluss sprach es aus, dass die (neuerliche) Ablehnung aller Richter des Landesgerichts Feldkirch nicht berechtigt sei. Es verwies die Beklagte zunächst auf seine (vom Obersten Gerichtshof bestätigte) Entscheidung vom 20. 7. 2000, AZ 2 Nc 26/00z, und erachtete auch die neu vorgebrachten Befangenheitsgründe als nicht gegeben.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen erhobene Rekurs der Beklagten ist zwar gemäß § 24 Abs 2 JN zulässig, aber nicht berechtigt.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des vorinstanzlichen Verfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 dritter Satz iVm § 528a ZPO). Abgesehen davon, dass die bereits in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 8. 9. 2000, AZ 2 Ob 227/00x, behandelten - dessenungeachtet aber von der Beklagten neuerlich vorgebrachten - Ablehnungsgründe rechtskräftig erledigt sind, hält der erkennende Senat auch die Begründung des angefochtenen Beschlusses zu den neu vorgebrachten Ablehnungsgründen für zutreffend, weshalb es hinreicht, auf deren Richtigkeit zu verweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz iVm § 528a ZPO).
Im Ablehnungsverfahren ist eine Kostenersatzpflicht nicht vorgesehen (3 Ob 176/97x mwN; zuletzt 2 Ob 227/00x).
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