OGH 3Ob24/01b

OGH3Ob24/01b23.5.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1.) Dr. Werner Pennerstorfer, Rechtsanwalt, St. Pölten, Wienerstraße 12, als gemäß §§ 59 ff AO bestellter Sachwalter der A***** GmbH & Co KG, und 2.) S*****, vertreten durch Dr. Peter Krömer und Dr. Friedrich Nusterer, Rechtsanwälte in St. Pölten, gegen die verpflichtete Partei H***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Max Urbanek, Rechtsanwalt in St. Pölten, und Dr. Johann Angermann, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung, über den Rekurs der verpflichteten Partei und der Antragsteller ("Aussonderungswerber") Ing. Günther H***** GmbH & Co KG, Ing. Günther H***** GmbH, und A***** GmbH & Co KG, alle drei *****, vertreten durch Dr. Max Urbanek, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 20. September 2000, GZ 7 R 255/00f, 256/00b‑56, mit dem im Punkt 5. der Schriftsatz der Rekurswerber vom 4. September 2000 als unzulässig zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2001:0030OB00024.01B.0523.000

 

Spruch:

1. Der Rekurs wird zurückgewiesen.

2. Die von den Rechtsmittelwerbern beim Obersten Gerichtshof eingebrachten Schriftsätze vom 6. 2., 2. 3., 5. 3. und 17. 4. 2001 werden ihnen zurückgestellt.

 

 

Begründung:

 

 

Rechtliche Beurteilung

Zu 1:

Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Vorinstanz (nach Erledigung von Rekursen der erstbetreibenden Partei, der verpflichteten Partei und der drei Aussonderungswerber in den Punkten 1 bis 4) im Punkt 5. seiner Entscheidung den als "Begründung des Rekurses" (gemeint ON 32 vom 23. 6. 2000!) bezeichneten Schriftsatz der nunmehrigen Rekurswerber vom 4. 9. 2000 unter Hinweis auf den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels zurückgewiesen.

Der dagegen von den Rekurswerbern erhobene Rekurs, dessen Zulässigkeit vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des gemäß § 78 EO maßgebenden § 528 Abs 1 ZPO abhängt (Kodek in Rechberger, ZPO2 § 528 Rz 1), ist unzulässig, weil eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt. Das im Rekurs in diesem Zusammenhang ins Treffen geführte Argument der durch die ZVN 1983 geschaffenen Verbesserungsmöglichkeit wurde in der Rechtsprechung bereits behandelt und für einen Fall wie dem hier vorliegenden abgelehnt (s die Nachweise bei Gitschthaler in Rechberger, ZPO2 §§ 84, 85 Rz 21 sowie 3 Ob 78/99p und 3 Ob 30/00h). Das weitere Argument, dass der Zurückweisung des Schriftsatzes die Amtswegigkeit des Exekutionsverfahrens entgegenstehe, ist nicht nachvollziehbar.

Der Vollständigkeit halber werden die Rekurswerber darauf hingewiesen, dass ihre mit dem vorliegenden Rekurs gleichzeitig erhobenen "außerordentlichen" Revisionsrekurse vom Erstgericht mit Beschluss vom 5. 1. 2001 (ON 73, Punkt 8 und 9) zurückgewiesen wurden und diese Entscheidung (nach einer Mitteilung der Geschäftsabteilung des Erstgerichtes vom 11. 5. 2001) zwar angefochten wurde, die Akten aber ‑ wegen eines neuerlichen Ablehnungsantrages der Rekurswerber gegen den Erstrichter ‑ noch nicht der zweiten Instanz vorgelegt wurden. Daraus folgt, dass über die "außerordentlichen" Revisionsrekurse bereits entschieden wurde und (zumindest derzeit) vom Obersten Gerichtshof nicht mehr zu entscheiden ist.

Zu 2:

Die im Spruch angeführten Schriftsätze haben die Anzeige von strafbaren Handlungen zum Gegenstand. Zur Annahme einer solchen Anzeige ist der Oberste Gerichtshof aber gemäß § 86 Abs 1 StPO nicht verpflichtet.

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