Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Das Erstgericht wies das Klagebegehren auf Gewährung einer Witwenrente im gesetzlichen Ausmaß nach ihrem am 1. 9. 1997 verstorbenen Ehemann mit der Begründung ab, der Tod des Versicherten sei nicht durch eine Berufskrankheit verursacht worden (§ 215 ASVG). Nach den Feststellungen sei ein Zusammenhang der berufsbedingten Lungenkrankheit (Asthma bronchiale nach lfd Nr 30 der Liste der Berufskrankheiten Anlage 1 zum ASVG) mit dem Tod des Ehemannes der Klägerin zwar nicht auszuschließen, doch könnte andererseits auch nicht ausgeschlossen werden, das der Tod durch ein anlagebedingtes Leiden verursacht worden sei. Ein Zusammenhang der Berufskrankheit des Versicherten mit seinem Ableben sei daher nicht zweifelsfrei herzustellen. Die Klägerin habe nicht beweisen können, dass der Tod ihres Ehemannes Folge seiner Berufskrankheit gewesen sei. Deshalb habe sie keinen Anspruch auf Witwenrente aus der Unfallversicherung.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens und verwies darauf, dass die Berufungswerberin keine Rechtsrüge erhoben habe, sodass "nur der Vollständigkeit halber, ohne eine eigene rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht vornehmen zu wollen, auf die Ausführungen des Erstgerichtes in rechtlicher Hinsicht zu verweisen ist (§ 2 ASGG, § 500a ZPO)."
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Stattgebung ihres Klagebegehrens, hilfsweise Aufhebung und Zurückverweisung.
Die beklagte Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor. Obgleich diese Beurteilung nach § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner Begründung bedürfte, ist den Revisionsausführungen Folgendes zu erwidern:
Die Beantwortung der Frage, ob bestehende Beschwerden eines Versicherten in medizinischer Hinsicht Folgen eines Unfalls oder einer Berufskrankheit sind, also die Feststellung der sogenannten natürlichen Kausalität, gehört nach ständiger Rechtsprechung des Senates zum Tatsachenbereich (SSV-NF 8/86 ua). Dies gilt auch für die hier nach §§ 214, 215 ASVG entscheidende Frage, ob der Tod des Versicherten durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde (10 ObS 14/00g). Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen auf Grund der aufgenommenen Beweise resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Auch die Frage, welche Beweise aufzunehmen und ob außer den bereits vorliegenden noch ein weiteres Sachverständigengutachten zu demselben Beweisthema einzuholen gewesen wären, gehört zur irreversiblen Beweiswürdigung (SSV-NF 7/12 ua). Das Berufungsgericht hat sich mit der diesbezüglichen Beweis- und Mängelrüge der klagenden Partei auseinandergesetzt, so dass auch insoweit kein Mangel des Berufungsverfahrens gegeben ist (SSV-NF 7/74 mwN ua, wonach vom Berufungsgericht verneinte angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz nicht neuerlich im Revisionsverfahren geltend gemacht werden können).
Die Revisionsausführungen, mit denen dargetan werden soll, dass die Klägerin entgegen der Annahme der Tatsacheninstanzen bewiesen habe, der Tod ihres Ehemannes sei eine Folge seiner Berufskrankheit, stellen den unzulässigen Versuch einer Bekämpfung der Beweiswürdigung dar. Auch im Verfahren vor dem Sozialgericht gelten die Regeln der objektiven Beweislast. Ein Anspruch kann nur bejaht werden, wenn die
anspruchsbegründenden Tatsachen erwiesen sind (SSV-NF 5/140 = JBl
1992, 469 = DRdA 1992, 443/48; SSV-NF 11/41 ua). Die Verneinung der
natürlichen Kausalität der Berufskrankheit des Ehemannes der Klägerin für den durch Herzversagen eingetretenen Tod ist als Tatsachenfeststellung einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen.
Die Revision, in der andere Revisionsgründe nicht geltend gemacht wurden, muss daher ohne Erfolg bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht dargetan und liegen nach der Aktenlage auch nicht vor.
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