OGH 2Ob180/00k

OGH2Ob180/00k16.5.2001

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen 1. der klagenden Partei Josef B* , vertreten durch Dr. Othmar Slunsky, Rechtsanwalt in 1010 Wien, gegen die beklagten Parteien Franz Z*, und W* Versicherungs AG, * beide vertreten durch Dr. Manfred Schnurer, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 57.190,40 sA (5 C 596/97b des Erstgerichtes), 2. der klagenden Parteien Josef B*, gegen die beklagte Partei Ernst G*, und E* Versicherungs AG, * beide vertreten durch Dr. Hans‑Jörg Heiter, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 57.190,40 (5 C 1106/98a des Erstgerichtes), und 3. der klagenden Parteien Franz Z* gegen die beklagten Parteien Ernst G* und E* Versicherungs AG, * wegen S 64.333,34 sA (5 C 1498/98d des Erstgerichtes), über die Revision der klagenden Partei Franz Z* gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Berufungsgericht vom 16. März 2000, GZ 13 R 206/99p‑38, womit infolge Berufung der klagenden Partei Franz Z* das Urteil des Bezirksgerichtes Oberwart vom 23. Juni 1999, GZ 5 C 596/97b‑31, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:E61741

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei Franz Z* ist schuldig, den beklagten Parteien Ernst G* und E* Versicherungs AG die mit S 4.871,04 (darin enthalten S 811,84 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Am 14. 7. 1995 ereignete sich auf der Südautobahn Richtung Wien ‑ Villach im Gemeindegebiet Loipersdorf ein Serienauffahrunfall mit sieben beteiligten Fahrzeugen.

Die Ansprüche, die der Halter des sechsten Fahrzeuges gegen den Lenker und Halter des fünften Fahrzeuges sowie gegen dessen Haftpflichtversicherung gestellt hat (5 C 596/97b des Erstgerichtes) sind ebenso wie jene Ansprüche, die der Halter des sechsten Fahrzeuges gegen den Lenker und Halter des vierten Fahrzeuges sowie gegen dessen Haftpflichtversicherung gestellt hat (2 C 1106/98g des Erstgerichtes) sind nicht mehr revisionsgegenständlich. Im Revisionsverfahren ist nur mehr der (restliche) Anspruch des Lenkers und Halters des fünften Fahrzeuges gegen den Lenker und Halter des vierten Fahrzeuges sowie dessen Haftpflichtversicherung zu beurteilen.

Der Lenker und Halter des fünften Fahrzeuges begehrt mit seiner am 7. 8. 1998 eingebrachten Klage vom Lenker und Halter des vierten Fahrzeuges und seiner Haftpflichtversicherung S 64.333,34 als restlichen Schadenersatz. Der Lenker des vierten Fahrzeuges habe "zu seinem Fahrzeug einen zu geringen Sicherheitsabstand" eingehalten (2 C 1498/98d des Erstgerichtes).

In der mündlichen Streitverhandlung vom 17. 9. 1998 wurden sämtliche (im Spruch genannten) Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Der zu 2 C 1498/98d des Erstgerichtes beklagte Lenker und Halter des vierten Fahrzeuges sowie dessen Haftpflichtversicherer wendeten Verjährung des geltend gemachten Anspruches ein.

Der Kläger replizierte hierauf, dass er erst am 14. 9. 1995 vom Ursachenzusammenhang Kenntnis erlangt habe. Am Tage des Unfalls sei er nicht in der Lage gewesen, die notwendigen Daten der Beteiligten aufzunehmen. Im Rahmen von Vergleichsgesprächen sei auf die Verjährungseinrede verzichtet worden.

Das Erstgericht wies das gegen den Lenker und Halter des vierten Fahrzeuges sowie dessen Haftpflichtversicherer gerichtete Begehren des Lenkers und Halters des fünften Fahrzeuges ab. Es ging dabei im Wesentlichen von nachstehenden Feststellungen aus:

Die unfallsbeteiligten Fahrzeuge fuhren mit einer Geschwindigkeit von 80 bis 100 km/h auf dem zweiten linken Fahrstreifen. Der Lenker des vierten Fahrzeuges hielt einen Tiefenabstand von 10 bis 15 m zu dem vor ihm fahrenden Fahrzeug und fuhr auf dieses mit einer Kollisionsgeschwindigkeit von mindestens 55 km/h auf. Dadurch ergab sich für ihn eine Fehlbremsstrecke von rund 23 m, welche ident ist mit der Strecke, um die der Bremsweg für den nachfolgenden Lenker des fünften Fahrzeuges verkürzt wurde. Dieser reagierte zwar sofort auf das Aufleuchten der Bremslichter, konnte aber eine Kollision nicht vermeiden, weshalb er ebenfalls mit etwa 55 km/h auf das vierte Fahrzeug auffuhr. Wäre der Lenker des vierten Fahrzeuges nicht auf den vor ihm fahrenden PKW aufgefahren, wäre es nicht zum Auffahrunfall zwischen dem vierten und fünften Fahrzeug gekommen.

Am Unfallstag wurde von dem Gendarmeriebeamten die Daten der beteiligten Personen sowie eine kurze Unfallversion aufgenommen. Der Lenker des fünften Fahrzeuges wusste, auf welches Auto er aufgefahren war, achtete aber nicht auf das Kennzeichen und erkundigte sich auch nicht bei der Polizei nach den Daten der Beteiligten. Die Daten wurden von seiner Rechtsschutzversicherung innerhalb der ersten Woche nach dem Unfall besorgt. Der Lenker des fünften Fahrzeuges befand sich nach dem Unfall vier oder fünf Tage im Krankenstand zu Hause.

Am 6. 3. 1997 schloss sich der Lenker des fünften Fahrzeuges vorerst mit S 1.000 als "Teilschadenersatzbetrag" dem Strafverfahren gegen den Lenker des vierten Fahrzeuges als Privatbeteiligter an, ohne diesen Anspruch zu spezifizieren (AS 223 verso des Aktes 3 U 285/97p des Erstgerichtes.

Mit Klage vom 28. 4. 1997 (2 C 949/97t des Erstgerichts) machte der nunmehrige Kläger und Lenker des fünften Fahrzeuges gegen den Lenker des vierten Fahrzeuges und dessen Haftpflichtversicherung zunächst ein Drittel seines Schadenersatzanspruches (Sachschaden) von insgesamt S 96.500 in Höhe von S 32.166,66 geltend. Gegen den erlassenen Zahlungsbefehl erhob nur der erstbeklagte Lenker des vierten Fahrzeuges Einspruch; dessen Haftpflichtversicherer ließ den Zahlungsbefehl in Rechtskraft erwachsen. In der Streitverhandlung vom 2. 7. 1997 trat Ruhen des Verfahrens ein. Die geltend gemachte Forderung wurde bezahlt.

In der Hauptverhandlung vom 8. 6. 1998 präzisierte der nunmehrige Kläger, dass er sich hinsichtlich eines Betrages von S 1.000 an Schmerzengeld dem Strafverfahren als Privatbeteiligter anschließe (Strafakt AS 317). In dieser Verhandlung wurde der Freispruch über den Lenker des vierten Fahrzeuges verkündet.

Rechtlich erörterte das Erstgericht, dass die Verjährungsfrist mit dem Unfalltag zu laufen begonnen habe und daher im Juli 1998 abgelaufen sei. Durch den Privatbeteiligtenanschluss sei die Verjährungsfrist zwar unterbrochen worden, doch könne sich die Unterbrechungswirkung aufgrund der im April 1997 erfolgten Teileinklagung nicht mehr auf die gegenständlichen Klage beziehen. Diese sei nach Ablauf der Verjährungsfrist eingebracht worden.

Das vom Kläger angerufene Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei.

Nach den Feststellungen des Erstgerichtes habe die Rechtsschutzversicherung des Klägers noch während seines Krankenstandes von den Unfallsdaten Kenntnis erlangt. Die Daten seien auch von den erhebenden Gendarmeriebeamten aufgenommen worden. Es sei ohne Belang, dass die Anzeige erst am 14. 9. 1995 bei der Rechtsschutzversicherung eingelangt sei, weil der Kläger bereits zu einem früheren Zeitpunkt Kenntnis von den wesentlichen Daten gehabt habe. Für ihn habe die Möglichkeit bestanden, durch einen bloßen Anruf bei seiner Versicherung ebenfalls früher Kenntnis von den Unfallsdaten zu erlangen. Ihm werde die Kenntnis zu jenem Zeitpunkt zugerechnet, ab dem seine Versicherung Kenntnis erlangt habe, weil sie im Auftrag des Klägers tätig geworden sei. Bei Verkehrsunfällen beginne die Verjährung grundsätzlich mit dem Unfallstag zu laufen, sofern keine besonderen Umstände hinsichtlich der Kenntnis von Schaden und Schädiger vorlägen. Derartige Umstände könnten etwa in Bewusstlosigkeit oder gleichzusetzenden Zuständen liegen; es sei jedoch nicht ausreichend, dass sich der geschädigte Lenker um die Unfallsdaten nicht kümmere, sondern sich auf die Einholung der Anzeige bei der Gendarmerie verlasse. Dass nicht jedes Detail des Unfallherganges festgestanden sei, hindere nicht den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist. Der Kläger sei nämlich am Unfallsgeschehen selbst beteiligt gewesen, weshalb er nicht mehr behaupten könne, er habe keine Kenntnis vom Kausalzusammenhang der schädigenden Ereignisse gehabt. Auch Verletzungen, die eine derartige Kenntnis verhindert oder eingeschränkt hätten, seien nicht behauptet worden. Er könne nicht solange zuwarten, bis er alle Beweismittel gesammelt habe, die sein Prozessrisiko auf ein Minimum reduzierten (JBl 1987, 450) bzw bis er die Gewissheit zu haben glaube, den Prozess zu gewinnen (SZ 40/40; HS 19037; ecolex 1994; 537 RdW 1996; 470). Notwendig sei nur ein Grad an Gewissheit, der die Aufstellung von Sachverhaltsbehauptungen zulasse, was von einem am Unfallgeschehen beteiligten Fahrzeughalter mangels Vorliegens von die Wahrnehmungs‑ oder Wiedergabefähigkeit beeinträchtigten Verletzungen erwartet werden könne. Auch die Ausführungen des Erstgerichtes über die Unterbrechungswirkung durch Anschlusserklärung als Privatbeteiligter am Strafverfahren träfen zu. Gemäß § 1497 ABGB trete eine Unterbrechung der Verjährungsfrist nur dann ein, wenn der Schädiger vom Berechtigten "belangt und die Klage gehörig fortgesetzt werde". Leistungsklagen unterbrächen die Verjährung bezüglich des eingeklagten Anspruchs, Teilklagen nur bezüglich des geltend gemachten Bestandteils an der Forderung (SZ 51/122; SZ 56/157; EvBl 1963/267). Die Klage unterbreche die Verjährung nur in der Höhe des konkret geltend gemachten Anspruches, nicht schlechthin dem Grunde nach. Einer Klageerweiterung auf den vollen Betrag nach Ablauf der Verjährungsfrist stehe die Verjährungseinrede entgegen (SZ 51/122; SZ 56/157). Ein Schmerzengeldbegehren ohne ziffernmäßige Bestimmung habe keine Unterbrechungswirkung (EvBl 1974/110). Zwar unterbreche die Geltendmachung eines Anspruches im Anschlussverfahren des Strafprozesses die Verjährung (SZ 29/72; SZ 43/23; ZVR 1958/257), wobei eine zifferenmäßige Geltendmachung des Anspruches nicht unbedingt notwendig sei; dies gelte aber dann nicht, wenn schon eine zivilrechtliche Leistungsklage eingebracht werden könne. In diesem Fall sei eine Bezifferung notwendig (ZVR 1985/129; Huber, Verjährungsunterbrechung durch Privatbeteiligung? NZ 1985, 163). Straf‑ und Zivilverfahren seien auch als Einheit zu werten, weshalb für das weitere Vorgehen des Geschädigten die Grundsätze der gehörigen Fortsetzung zur Anwendung kämen. Aus dieser Einheit ergebe sich, dass kein Grund ersichtlich sei, warum nicht auch die sonstigen Grundsätze des "Belangens" im Sinne des § 1497 ABGB auf die Prüfung der Frage der Unterbrechung der Verjährungsfrist anzuwenden sein sollten. Dies gelte insbesondere für die Tatsache, dass die Geltendmachung eines bestimmten Betrages nicht schlechthin jegliche Verjährung unterbeche, sondern nur hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche. Soweit eine Bestimmung des ziffernmäßigen Begehrens bereits möglich sei, könne eine Unterbrechung der Verjährung nur insoweit stattfinden, als in dieser "Einheit" des Straf‑ und ersten Zivilprozesses bestimmte Ansprüche geltend gemacht worden seien. Für ein darüber hinausgehendes Begehren könne der Kläger nicht bessergestellt werden als sonstige Schadenersatzberechtigte in einem Zivilprozess. Stelle er daher mit weiteren Klagen weitere Ansprüche, so seien diese nicht von der ursprünglichen Unterbrechungswirkung der Anschlusserklärung im Strafprozess umfasst; er müsse diese innerhalb der ursprüglichen Verjährungsfrist geltend machen.

Die ordentliche Revision sei zulässig, weil zur Frage der "fortdauernden" Unterbrechung der im Strafverfahren erfolgten Anschlusserklärung im Falle neuerlicher Klagen eine einheitliche Judikatur des Obersten Gerichtshofes nicht vorliege.

 

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt.

Vorweg ist auf die zutreffende Begründung der Vorinstanzen hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO). Nach ständiger Rechtsprechung beginnt die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Ersatzberechtigte den Schaden und den Ersatzpflichtigen soweit kennt, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann. Die Kenntnis muss dabei den ganzen anspruchsbegründenden Sachverhalt umfassen, insbesondere auch die Kenntnis des Ursachenzusammenhanges zwischen dem Schaden und einem bestimmten, dem Schädiger anzulastenden Verhalten (EvBl 1996/46 mwN). Der Sachverhalt muss zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch soweit bekannt sein, dass der Geschädigte mit Aussicht auf Erfolg eine Klage erheben kann (JBl 1987, 450 mwN). Doch darf der Geschädigte nicht solange warten, bis er alle Beweismittel gesammelt hat, die sein Prozessrisiko auf ein Minimum reduzieren (JBl 1987, 450). Schließlich muss sich der Geschädigte die Kenntnis der Person des Ersatzpflichtigen dann, wenn er aufgrund ihm bekannter Umstände in zumutbarer Weise und ohne nennenswerte Mühe Namen und Anschrift des Ersatzpflichtigen in Erfahrung bringen konnte, mit dem Zeitpunkt zurechnen lassen, in dem sie bei entsprechender Erkundigung zuteil geworden wäre. Er darf sich demnach nicht einfach passiv verhalten und es darauf ankommen lassen, dass er von der Person des Ersatzpflichtigen eines Tages zufällig Kenntnis erhält (EvBl 1996/46).

Zutreffend sind daher die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass sich der Kläger, der bei dem Unfall in keiner das Bewusstsein störenden Weise verletzt wurde, unmittelbar danach Kenntnis von den Unfallsbeteiligten verschaffen konnte. Auch die Kenntnis der Unfallsbeteiligten durch seine Rechtsschutzversicherung ist ihm zuzurechnen (EvBl 1996/46). Danach begann die Verjährungsfrist grundsätzlich mit dem Unfallstag zu laufen.

Der erkennende Senat teilt auch die Rechtsmeinung der Vorinstanzen betreffend die Unterbrechungswirkung durch die Anschlusserklärung als Privatbeteiligter im Strafverfahren.

Gemäß § 1497 ABGB wird die Verjährung durch die gerichtliche Belangung des Schuldners durch den Gläubiger unterbrochen. Da man einen zivilrechtlichen Anspruch auch im Strafverfahren im Weg der Privatbeteiligung geltend machen kann, kommt dieser Erklärung nach ständiger Rechtsprechung und Lehre verjährungsunterbrechende Wirkung zu (Schubert in Rummel ABGB2 Rz 11 zu § 1497; Huber, Verjährungsunterbrechung durch Privatbeteiligung? NZ 1985, 163 [165]; ZVR 1974/79 uva). Nach der älteren Rechtsprechung (SZ 29/72; ZVR 1957/126; Arb 9702) war eine ziffernmäßige Geltendmachung des Anspruches nicht notwendig, um die Unterbrechungswirkung herbeizuführen. Huber (in NZ 1985, 163) lehrt, dass der Anschlusserklärung bei Möglichkeit der Einbringung einer Leistungsklage nur insoweit Verjährungsunterbrechung zukomme, als in der Privatbeteiligung der Anspruch individualisiert bzw beziffert wird. Sofern der Verletzte zulässigerweise eine Feststellungsklage einbringen könnte, komme der Anschlusserklärung insoweit Verjährungsunterbrechungs- wirkung zu, als der Anspruch hinreichend spezifiziert werde (Huber aaO 166). Diese Rechtsmeinung wird von Schubert (in Rummel aaO) referiert und von Mader (in Schwimann ABGB2 Rz 38 zu § 1497) als der älteren Rechtsprechung widersprechend wiedergegeben.

Der erkennende Senat schließt sich der Meinung Hubers aus folgenden Überlegungen an:

Nach ständiger Rechtsprechung hat bei teilbaren Verbindlichkeiten eine Klage nur insoweit Unterbrechungswirkung, als der Anspruch der Höhe nach geltend gemacht wurde (SZ 51/122; JBl 1985, 49; SZ 56/157; Schubert in Rummel ABGB2 Rz 6 zu § 1497; Mader in Schwimann ABGB2 Rz 19 zu § 1497). Ein Vorbehalt der Ausdehnung des Begehrens ist bedeutungslos (SZ 51/122; Schubert aaO). Kommt aber einer Anschlusserklärung als Privatbeteiligter im Strafverfahren die Unterbrechungswirkung einer Klage im Sinn des § 1497 ABGB zu, dann kann sich im Fall einer möglichen Leistungsklage nach den Prinzipien der Unterbrechungswirkung einer Teilklage diese Unterbrechungswirkung nur auf den ziffernmäßig bestimmten Betrag beziehen, hinsichtlich dessen der Anschluss als Privatbeteiligter erklärt wurde, weil auch eine Klage ein bestimmtes Begehren zu enthalten hat und der Schuldner eben nur in diesem Umfang "gerichtlich belangt wurde", als dieses Begehren gegen ihn erhoben wurde. Nichts anderes kann aber bei der Anschlusserklärung als Privatbeteiligter gelten, weil nur durch die konkrete Angabe des ziffernmäßig Betrages die "Warnfunktion" durch das gerichtliche Belangen erfüllt wird. So hat der 1. Senat in seiner Entscheidung vom 25. 5. 1999, 1 Ob 119/99b, in einer Amtshaftungssache ausgeführt, es sei vertretbare Rechtsansicht, dass die gegen unbekannte Täter erstattete Strafanzeige und der darin erklärte Anschluss als Privatbeteiligter die Verjährung nicht unterbrochen hätten: Der Anschluss als Privatbeteiligter unterbreche die Verjährung aber jedenfalls nur demjenigen gegenüber, gegen den sich das Strafverfahren richtet und auch nur für die in der Anschlusserklärung geltend gemachten Ansprüche (so auch Danzl/Gutiérrez‑Lobos/Müller, Schmerzengeld7, 218). Ausgesprochen wurde bereits auch, dass ein Schmerzengeldbegehren ohne ziffernmäßige Beschränkung keine Unterbrechungswirkung hat (EvBl 1974/110).

Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, dann ist das vom Kläger mit Klage vom 7. 8. 1998 erhobene (restliche) Begehren verjährt. Bei der Präzisierung der Anschlusserklärung in der Hauptverhandlung vom 8. 6. 1998 wurde nämlich ausdrücklich der Betrag von S 1.000 als Schmerzengeld gefordert. Eine ziffernmäßige Bekanntgabe des vom Kläger erlittenen Sachschadens war ihm aber bereits möglich, weil er zuvor am 28. April 1997 eine Leistungsklage über ein Drittel seines Sachschadens eingebracht hatte.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

 

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