OGH 7Ob85/01b

OGH7Ob85/01b18.4.2001

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Emmerich H*****, vertreten durch Dr. Walter Röck, Rechtsanwalt in 7400 Oberwart, gegen die beklagte Partei Renate H*****, vertreten durch Dr. Erich Proksch, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehescheidung über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Berufungsgericht vom 21. Dezember 2000, GZ 20 R 169/00b-36, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Das Erstgericht schied die am 14. 7. 1979 geschlossene Ehe der Streitteile aus dem alleinigen Verschulden der beklagten Partei. Das Berufungsgericht gab der von ihr erhobenen Berufung nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich der von der beklagten Partei erhobene "Antrag auf Abänderung des Ausspruches über die Zulässigkeit" im Sinne einer Abänderung des Unzulässigkeitsausspruches über die ordentliche Revision durch das Landes- als Berufungsgericht, verbunden mit dem Rechtsmittel der Revision, gestützt auf die Revisionsgründe der Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens, Aktenwidrigkeit und unrichtigen rechtlichen Beurteilung, mit dem Antrag, in Stattgebung des Rechtsmittels die bekämpfte Entscheidung dahin abzuändern, dass der Berufung Folge gegeben (und das Klagebegehren voll inhaltlich abgewiesen), in eventu das überwiegende Verschulden der klagenden Partei ausgesprochen werde.

Rechtliche Beurteilung

Zunächst ist vorauszuschicken, dass dieser (erkennbar auf § 508 Abs 1 ZPO gestützte) Abänderungsantrag verfehlt ist, weil in Streitigkeiten über die Scheidung (§ 502 Abs 5 Z 1 ZPO), wenn das Berufungsgericht ausgesprochen hat, dass die ordentliche Revision nicht nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig ist, (nur) eine außerordentliche Revision erhoben werden kann (§ 505 Abs 4 ZPO), ohne dass es (zuvor) einer Abänderung des Ausspruches über die Zulässigkeit der Revision durch das Berufungsgericht bedarf. Insoweit trat auch durch die erweiterte Wertgrenzen-Novelle BGBl I 1997/140 keine Änderung ein. Die Begründung des Antrages auf nachträgliche Zulassung der ordentlichen Revision gemäß § 508 Abs 1 ZPO hat sich hiebei inhaltlich mit der Zulassungsbeschwerde einer außerordentlichen Revision gemäß § 506 Abs 1 Z 5 ZPO zu decken. Die (ordentliche) Revision der beklagten Partei gemäß § 508 Abs 2 ZPO war daher in eine außerordentliche Revision gemäß § 505 Abs 4 ZPO umzudeuten (RIS-Justiz RS0110049).

Die Voraussetzungen für deren Zulassung, nämlich das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO, liegen indes nicht vor. Soweit die Rechtsmittelwerberin - pauschal - auf die Ausführungen in ihrer (erfolglosen) Berufung verweist und "das dortige Vorbringen auch zum Inhalt der Revision erklärt", ist ihr hiebei gleich vorweg entgegenzuhalten, dass derartige Verweisungen für den Obersten Gerichtshof unbeachtlich und auch nicht verbesserungsfähig sind (SZ 69/209; RS0043579).

Hat das Berufungsgericht einen in der Berufung geltend gemachten (oder von Amts wegen aufgegriffenen) Nichtigkeitsgrund verneint, dass ist dieser Beschluss gemäß § 519 ZPO unanfechtbar (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 2 zu § 519; RS0043405 und 0043822; zuletzt 9 ObA 167/00z, 8 Ob 192/00v und 9 ObA 277/00a). Dies betrifft im vorliegenden Fall die Verwerfung der auf § 477 Abs 1 Z 9 ZPO gestützten Nichtigkeitsberufung; dass das Berufungsgericht hierüber in nichtöffentlicher Sitzung entschied, ergibt sich aus § 473 Abs 1 iVm § 471 Z 5 ZPO, und vermag schon deshalb keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens im Sinne des § 503 Z 2 ZPO zu begründen.

Darüber hinaus erschöpfen sich die Ausführungen im Rechtsmittel zu den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit in Argumenten, welche auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung durch die Tatsacheninstanzen hinauslaufen; die Überprüfung der Beweiswürdigung ist dem Obersten Gerichtshof, der ausschließliche Rechtsinstanz ist, jedoch verschlossen (Kodek, aaO Rz 1 zu § 503). Dies gilt letztlich auch für den (in der Rechtsrüge) dem Berufungsgericht gemachten Vorwurf, kein "Obergutachten" zur Frage des geistigen Zustandes der Beklagten eingeholt zu haben.

Die Prüfung der Vertretbarkeit einer Rechtsauffassung zum Verschulden der Eheleute an der Zerrüttung der Ehe hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich deshalb grundsätzlich einer Beurteilung als erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (RS0110837; 6 Ob 188/00s). Wenn das Berufungsgericht die bewusste jahrelange Ausgrenzung des Klägers aus der von religiösen Vorstellungen und Verhaltensweisen geprägten Interessenssphäre der beklagten Partei, die damit einhergehende Abwendung von ihren Aufgaben und Pflichten als Mutter und Ehefrau, den immer mehr intensivierten Abbruch jeglicher Kommunikationsbasis und schließlich auch die einseitige Aufhebung der Geschlechtsgemeinschaft als ehezerstörendes Verhalten wertete, liegt diese Beurteilung in der Bandbreite der oberstgerichtlichen Rechtsprechung. Einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedarf es daher nicht (vgl OGH in EFSlg 31.654 und 41.200). Dafür, dass diese Verhaltensweisen der Beklagten auf einer geistigen Störung beruhten, die ihr nicht als Verschulden angerechnet werden könnte (Hopf/Kathrein, Eherecht Anm 1 zu § 50 EheG), geben die hiezu vom Erstgericht getroffenen und vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen, an welche der Oberste Gerichtshof gebunden ist - wie auch aus dem im kurzen Wege beigeschafften Akt 1 P 4/00v des Bezirksgerichtes Oberwart (insbesondere dem hierin zur Frage der Prozessfähigkeit gemäß § 6a ZPO erliegenden Sachverständigengutachten ON 16) hervorgeht - keinen Anhaltspunkt.

Einer weitergehenden Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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