OGH 13Os42/01

OGH13Os42/0118.4.2001

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. April 2001 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal und Dr. Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Mann als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Manuela E***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB, AZ 10 Vr 630/00 des Landesgerichtes Wels, über die Grundrechtsbeschwerde der Beschuldigten gegen die Beschlüsse der Untersuchungsrichterin vom 5. Februar 2001 (= ON 108 des Strafaktes) und des Oberlandesgerichtes Linz vom 21. Februar 2001, AZ 7 Bs 45/01 (= ON 116 des Strafaktes), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Manuela E***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes wird abgewiesen, soweit sie sich gegen den Fortsetzungsbeschluss des Untersuchungsrichters richtet, zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Über Manuela E***** wurde in der gegen sie wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB (und in weiterer Folge auch wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB) geführten Voruntersuchung am 30. Juni 2000 die bedingt obligatorische Untersuchungshaft nach § 180 Abs 1 und Abs 7 StPO verhängt und mit Beschlüssen des Untersuchungsrichters des Landesgerichtes Wels vom 11. August 2000, 11. September 2000 und 17. November 2000 (ON 30, 44 und 73) fortgesetzt. Einer Haftbeschwerde gegen den letztgenannten Beschluss hat das Oberlandesgericht Linz zu AZ 7 Bs 300/00 (ON 88 des Vr-Aktes) nicht Folge gegeben; eine gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes gerichtete Grundrechtsbeschwerde wurde abgewiesen, soweit sie sich gegen den Fortsetzungsbeschluss des Untersuchungsrichters richtete, zurückgewiesen (13 Os 6/01-8).

Nach dem weiteren Fortsetzungsbeschluss des Untersuchungsrichters vom 5. Februar 2001 (ON 8) hat das Oberlandesgericht Linz mit Beschluss vom 21. Februar 2001 (ON 116) der Beschwerde der Manuela E***** erneut nicht Folge gegeben und die befristete Fortsetzung der bedingt obligatorischen Untersuchungshaft nach § 180 Abs 1 und Abs 7 StPO, wiederum mit dem Ausspruch, dass die Haftgründe der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nicht ausgeschlossen werden könnten, nicht Folge gegeben.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Beschluss sowie gegen den zugrunde liegenden Fortsetzungsbeschluss des Untersuchungsrichters erhob Manuela E***** die vorliegende Grundrechtsbeschwerde. Auch diese ist nicht berechtigt.

Soweit sie sich gegen die Annahme des (dringenden) Tatverdachtes in Richtung des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB richtet, ist auf die grundsätzlichen Ausführungen zu AZ 13 Os 6/01 über die Überprüfbarkeit des (Verdachts-)Ausspruchs über die entscheidenden Tatsachen (= die tatsächliche Grundlage für das Vorliegen der Haftvoraussetzung) zu verweisen.

Dieser Verdachtsausspruch über die entscheidenden Tatsachen durch das Oberlandesgericht ist, wie seine unter sinngemäßer Anwendung der Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO (§ 10 GRBG; vgl EvBl 1999/192 = JBl 2000, 259, zuletzt: 13 Os 6/01) erfolgte Betrachtung zeigt, formal mängelfrei geblieben (Z 5), wobei sich auch (Z 5a) aus den Akten keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem dringenden Verdachtsausspruch in Richtung § 75 StGB zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen ergaben.

Die Prüfung der vorliegenden Verfahrensergebnisse ist nämlich überaus sorgfältig, aktenkonform und vollständig erfolgt, vor allem auch durch das ausführliche Eingehen auf die im Akt erliegenden Gutachten. Ob die dargelegten Gründe letztlich auch geeignet sind, die Beschwerdeführerin der ihr angelasteten Taten endgültig zu überführen, ist der Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof entzogen: Er hat nämlich jeden Anschein einer vorweggenommenen Würdigung der die Verdachtsintensität tragenden Sachverhaltsprämissen zu vermeiden und sich auf die Überprüfung des Grades der Wahrscheinlichkeit der angelasteten Straftaten zu beschränken. Die gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichtes von der Beschwerde nach Art einer Schuldberufung angestellten Beweiskrafterwägungen gehen daher am Wesen einer Grundrechtsbeschwerde vorbei.

Auch die vom Oberlandesgericht zur Haftfrage aus den mängelfrei ermittelten obigen und weiteren Prämissen (zur Fluchtgefahr: aus den persönlichen Verhältnissen und der Beziehung zu Spanien, zur Tatbegehungsgefahr: das Persönlichkeitsbild, die Tatumstände und das Folgeverhalten der Beschuldigten) und der daraus unter Berücksichtigung der nunmehr dem Oberlandesgericht vorliegenden Gutachten gezogenen Schlüsse, dass Flucht- und Tatbegehungsgefahr nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden können, sind rechtlich vertretbar. Dass seit der letzten Entscheidung keine Änderung der Grundlagen für die Annahme der Fluchtgefahr eingetreten ist, räumt die Beschwerde selbst ein (und damit auch ihre unzulässige Ausführung in diesem Punkt, zumal sie sich in bloßen Wiederholungen ergeht). Es genügt daher auch, zur Frage von Haftsurrogaten auf die Vorentscheidung zu AZ 13 Os 6/01 zu verweisen.

Da durch den angefochtenen Beschluss des Oberlandesgerichtes Manuela E***** sohin nicht in ihrem Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt wurde, war die Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen, soweit sie sich jedoch ausdrücklich auch gegen den Fortsetzungsbeschluss des Untersuchungsrichters des Landesgerichtes Wels vom 5. Februar 2001 (ON 108) richtete, zurückzuweisen, weil Gegenstand der Grundrechtsbeschwerde nur die Entscheidung der funktionell letzten Instanz ist (Mayerhofer/Steininger GRBG 1992, § 1 Rz 46), worauf bereits in dem zitierten Erkenntnis zur AZ 13 Os 6/01 hingewiesen wurde.

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