Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Rekursgericht hat infolge Rekurses der verpflichteten Partei den erstinstanzlichen Exekutionsbewilligungsbeschluss dahin abgeändert, dass der Antrag der betreibenden Partei auf Bewilligung der Exekution durch Pfändung und Verkauf eines der verpflichteten Partei gehörenden Superädifikatsgebäudes, abgewiesen wurde. Dieser Beschluss wurde der betreibenden Partei am 27. 12. 2000 zugestellt.
Bereits am 17. 11. 2000 langte der Antrag der betreibenden Partei (ON 10) beim Erstgericht ein, das Exekutionsverfahren "infolge Fremdeigentums" gemäß § 39 Abs 1 Z 6 EO einzustellen. Über diesen Antrag wurde bisher nicht entschieden.
Gegen die Rekursentscheidung richtet sich der am 10. 1. 2001 zur Post gegebene "außerordentliche" Revisionsrekurs der betreibenden Partei.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer voraus, die auch noch zur Zeit der Rechtsmittelentscheidung vorliegen muss, widrigenfalls das Rechtsmittel zurückzuweisen ist (Kodek in Rechberger**2 Rz 9 vor § 461 ZPO mN). Anders als bei solchen des Verpflichteten ist bei von beiden Parteien gemeinsam gestellten Einstellungsanträgen (s 3 Ob 1992/92), aber auch bei Anträgen der betreibenden Partei nach § 39 Abs 1 Z 6 EO, die einen Exekutions(teil)verzicht bedeuten (vgl auch 3 Ob 118/84), eine andere Entscheidung als eine Bewilligung denkunmöglich. Der betreibenden Partei ist demnach durch die Rekursentscheidung, die nichts anderes bewirkt hat als die ohnehin beantragte Einstellung, nicht beschwert (3 Ob 254/97t). Nach einhelliger Rechtsprechung bewirkt aber das Interesse an der Beseitigung der Kostenentscheidung der zweiten Instanz nicht die Beschwer, die für ein an den Obersten Gerichtshof gerichtetes Rechtsmittel erforderlich ist (Kodek aaO).
Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist somit zurückzuweisen.
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