Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht bewilligte der betreibenden Partei zur Hereinbringung I. einer Restforderung von 603.153,61 S sNg 1. die Fahrnisexekution und 2. die Exekution auf ein lebenslanges Fruchtgenussrecht sowie II. von Nebengebühren der oben erwähnten Restforderung die Exekution auf eine für die Verpflichtete einverleibte Reallast des Ausgedinges.
Das Gericht zweiter Instanz änderte diese Exekutionsbewilligung auf Rekurs der Verpflichteten dahin ab, dass es das Mehrbegehren der betreibenden Partei, die zu I. genannten Exekutionen auch zur Hereinbringung des Restkapitalbetrags von 603.153,61 S und die zu II. erwähnte Exekution überhaupt zu bewilligen, abwies.
Dagegen richtet sich der mit 20. 8. 1984 datierte, in erster Linie auf Abänderung im Sinne einer vollständigen Wiederherstellung des erstgerichtlichen Exekutions-bewilligungsbeschlusses, hilfsweise auf Aufhebung der Rekursentscheidung gerichtete Revisionsrekurs der betreibenden Partei.
Rechtliche Beurteilung
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Schon in einem an den Vertreter der Verpflichteten gerichteten Schreiben vom 2. 8. 1984 hatte ein Vertreter der betreibenden Partei die Verpflichtete ermächtigt, aufgrund dieser Einstellungserklärung die Fahrnisexekution, die Exekution auf das lebenslange Fruchtgenussrecht und die Exekution auf die Reallast des Ausgedinges wegen vollständiger außergerichtlicher Bereinigung zur Einstellung zu bringen, und erklärt ua auch in die Einverleibung der Löschung der Pfandrechte einzuwilligen. In einem mit 21. 8. 1984 datierten Schriftsatz beantragte die Verpflichtete unter Vorlage des vorerwähnten Schreibens die Einstellung der Exekution und die Einverleibung der Löschung der Pfandrechte.
In einem an den Vertreter der Verpflichteten gerichteten weiteren Schreiben vom 22. 8. 1984 erklärte einer der Vertreter der betreibenden Partei, infolge Vereinbarung der Streitteile zuzustimmen, dass das Exekutionsverfahren E 727/84 des Bezirksgerichts Ebreichsdorf („derzeit Revisionsrekurs anhängig“) nach § 39 (Abs 1) Z 6 EO eingestellt wird. Daraufhin beantragte die Verpflichtete unter Vorlage dieses Einstellungsschreibens, „sämtliche Exekutionen“ einzustellen.
Mit rechtskräftigem Beschluss vom 10. 9. 1984 stellte das Erstgericht „die vom Kreisgericht Wr. Neustadt als Rekursgericht mit Beschluss vom 23. 7. 1984, E 72/84-9, bewilligten Exekutionen (Punkt 1-5)“ mit Zustimmung der betreibenden Partei unter Aufhebung aller schon vollzogenen Exekutionsakte nach § 39 (Abs 1) Z 6 EO ein.
Übermittelt der betreibende Gläubiger dem Verpflichteten wie in diesem Fall ein Schreiben, in dem er ihn ermächtigt, die Exekution einstellen zu lassen bzw erklärt, der Einstellung der Exekution nach § 39 Abs 1 Z 6 EO zuzustimmen, dann gibt er dadurch zu erkennen, dass er die Exekution nicht fortsetzen will. Dies berechtigt den Verpflichteten, die Einstellung der Exekution zu beantragen.
Wegen dieser den Einstellungsanträgen des Verpflichteten zugrunde gelegten Erklärungen des betreibenden Gläubigers käme einer Überprüfung des seinen Exekutionsantrag teilweise abweisenden Beschlusses der zweiten Instanz nur mehr theoretische Bedeutung zu, so dass im - nach ständiger Rechtsprechung maßgebenden - Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung das für eine sachliche Erledigung des Rechtsmittels nötige Rechtsschutzinteresse fehlt (Heller-Berger-Stix I 648; MietSlg 34.826, 34.827, 33.727, 32.858 ua).
Der unzulässige Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.
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