OGH 5Ob32/01v

OGH5Ob32/01v13.3.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Mario D*****, und 2.) Sabine D*****, beide vertreten durch Dr. Hans Günther Medwed, Mag. Heinz Kupferschmid und Mag. Michael Medwed, Rechtsanwälte in 8010 Graz, gegen die beklagte Partei Dr. Gerhard S*****, wegen S 117.130,42 s. A. über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Leoben als Berufungsgericht vom 25. Oktober 2000, GZ 1 R 90/00b-19, mit dem das Urteil des Bezirksgerichtes Leoben vom 21. Februar 2000, GZ 6 C 514/99b-14, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Die klagenden Parteien haben die Kosten ihrer Rekursbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht hat in seinem das erstgerichtliche Urteil aufhebenden Beschluss zwar ausgesprochen, dass dagegen der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, doch liegen die hiefür in § 519 Abs 2 iVm § 502 Abs 1 ZPO normierten Voraussetzungen nicht vor. Von der als bedeutsam iSd § 502 Abs 1 ZPO erachteten Rechtsfrage, ab wann durch die Mitübertragung eines strittigen Wegerechts bei der Abschreibung eines Grundstücksteils ein Schaden für den Liegenschaftskäufer eintritt und demnach die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB für eine Klage gegen den Vertragsverfasser zu laufen beginnt - ob sofort mit der bücherlichen Belastung des Trennstücks oder erst mit Beendigung des Servitutsprozesses - hängt nämlich die Lösung des gegenständlichen Verjährungsproblems gar nicht ab. Dies aus folgenden kurz darzustellenden Gründen (§ 510 Abs 3 letzter Satz iVm § 528a ZPO):

Die Kläger haben ihr Schadenersatzbegehren darauf gestützt, dass die Gründe, die zur Mitübertragung der Wegeservitut geführt haben, ausschließlich vom Beklagten zu vertreten seien. Nach der Aktenlage ist darin zumindest auch der Vorwurf an den Beklagten enthalten, er habe durch seine gegenüber der Servitutsberechtigten abgegebenen Erklärungen erst einen Titel für das strittige Wegerecht geschaffen. Ausreichende Anhaltspunkte dafür waren für die Kläger nicht vor Zustellung der am 30. 4. 1996 zu 5 Ob 2036/96i (SZ 69/110) ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu gewinnen, sofern man nicht überhaupt erst auf die Zustellung des Berufungsurteils im zweiten Rechtsgang des beim BG Schladming zu 1 C 207/94a geführten Verfahrens am 11. 12. 1996 abstellt. Nicht der Eintritt eines (Primär-)Schadens war demnach für den Beginn der Verjährung des eingeklagten Schadenersatzanspruches maßgeblich (siehe dazu etwa ecolex 1999, 390/150 mit Anm von Wilhelm), sondern ab wann den Klägern die anspruchsbegründenden Tatsachen soweit bekannt waren, dass sie eine Klage mit Aussicht auf Erfolg anstellen konnten (RIS-Justiz RS0034524). Dazu gehören neben dem eingetretenen Schaden auch dessen Ursache sowie Elemente der Pflichtwidrigkeit und des Verschuldens des Schädigers (vgl Schubert in Rummel2, RZ 3 zu § 1489 ABGB; 2 Ob 597/93 mwN). Dass bei einem diese strittigen Tat- und Rechtsfragen behandelnden Prozess dessen Ausgang oder zumindest das Vorliegen gesicherter Verfahrensergebnisse abgewartet werden darf, sich der Geschädigte also bis zu diesem Zeitpunkt nicht der Gefahr der Verjährung seines Schadenersatzanspruches aussetzt, entspricht der Judikatur (vgl. SZ 69/251). Im Übrigen hängt die Beantwortung der Rechtsfrage, wann der für eine erfolgversprechende Klagsführung ausreichende Kenntnisstand erreicht ist, immer von den Umständen des Einzelfalls ab (2 Ob 178/98k ua). Diese Umstände lassen ohne jeden Bruch mit der Judikatur das vom Berufungsgericht erzielte Ergebnis zu, dass der von den Klägern am 3. 3. 1999 gerichtlich geltend gemachte Schadenersatzanspruch nicht verjährt ist.

Nicht anders ist die Situation, wenn man den Klägern unterstellt, als schadensstiftende Pflichtwidrigkeit des Beklagten nur die Nichterfüllung seines Auftrags als Vertragsverfasser, insbesondere die Missachtung der die Verbücherung betreffenden Abmachung geltend zu machen. Teil dieser Vereinbarung war nämlich, die Kaufverträge (darunter jenen der Kläger) wegen des strittigen Wegerechts vorläufig unter Mitübertragung dieser Servitut auf die abzuschreibenden Grundstücke zu verbüchern und das Servitutsproblem später zu lösen. Diese vom Berufungsgericht als unstrittig behandelte Tatsache entbehrt keineswegs einer Grundlage in den Akten, wie der Rechtsmittelwerber meint, sondern ist durch das Vorbringen der Parteien (des Beklagten in ON 6, 8 ff und der Kläger in ON 10, 3) gedeckt. Unter diesem Aspekt konnten die Kläger erst dann sicher sein, dem Beklagten mit Aussicht auf Erfolg eine Verletzung der Zusage lastenfreien Eigentums bzw des Einsatzes rechtsanwaltlicher Sorgfalt zur Erreichung dieses Ziels vorwerfen zu können, als der Servitutsprozess verloren war. Es bleibt dabei, dass sich die Entscheidung des Rekursgerichtes, die Verjährungseinrede des Beklagten zu verwerfen, mit der einschlägigen Judikatur vereinbaren lässt.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 40 ZPO iVm § 50 Abs 1 ZPO, wozu bemerkt wird, dass die Kläger die Unzulässigkeit des Rekurses nicht geltend gemacht haben (5 Ob 2272/96w = EWr II/2/21 uva).

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