Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid der beklagten Partei vom 28. 4. 1997 wurde der Antrag des am 21. 7. 1953 geborenen Klägers auf Zuerkennung der Invaliditätspension abgelehnt.
Das Erstgericht wies das dagegen erhobene, auf Zahlung der Invaliditätspension ab dem Tag der Antragstellung (13. 2. 1997) gerichtete Klagebegehren mangels Invalidität des Klägers im Sinne des § 255 Abs 3 ASVG ab. Der Kläger sei gesundheitlich imstande, etwa den Beruf eines Sortierers oder eines Kontrollors in der Elektroindustrie auszuüben.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es sah die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht als gegeben an, übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als richtig und vollständig und verwarf die Rechtsrüge.
Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Obgleich diese Beurteilung nach § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner Begründung bedürfte, ist den Revisionsausführungen kurz zu erwidern:
Die vom Kläger in weiten Teilen wortgleich wie in der Berufung gerügten Mängel des Verfahrens erster Instanz, insbesondere die Widersprüchlichkeit von Feststellungen, hat bereits das Berufungsgericht verneint, so dass die in der Revision wiederholten Verfahrensmängel erster Instanz nach ständiger Rechtsprechung - auch in Verfahren nach dem ASGG - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg gerügt werden können (Kodek in Rechberger2 Rz 3 Abs 2 zu § 503 ZPO; SSV-NF 5/116, 7/74, 11/15 ua; RIS-Justiz RS0042963 [T45] und RS0043061). Davon abgesehen resultiert die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen aufgrund der aufgenommenen Beweise aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann (RIS-Justiz RS0043061 [T11]). Die Ausführungen der Mängelrüge stellen daher den unzulässigen Versuch einer Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen dar (10 ObS 409/98i; 10 ObS 3/99k).
Da eine einzige Verweisungstätigkeit, die der Versicherte noch ausüben kann, für die Verneinung der Invaliditätspension ausreichend ist (RIS-Justiz RS0084983), haben die Vorinstanzen zu Recht die Voraussetzungen für die Erlangung einer Invaliditätspension nach § 255 Abs 3 ASVG verneint. Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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