OGH 9Ob47/01d

OGH9Ob47/01d28.2.2001

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Josef J*****, Unternehmensberater, ***** vertreten durch Dr. Gottfried Zandl und Dr. Andreas Grundei, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei N***** AG, ***** vertreten durch Dr. Josef Bock, Rechtsanwalt in Wien, wegen Anfechtung eines Widerrufs (§ 75 Abs 4 AktG), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 20. Oktober 2000, GZ 4 R 141/00k-26, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Ob ein wichtiger Grund iSd § 75 Abs 4 AktG für die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes gegeben ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (SZ 71/77). Allgemeine Grundsätze, ob ein solcher wichtiger Grund anzunehmen ist, lassen sich kaum aufstellen (Meyer-Landrut in Großkomm AktG3 § 84 Anm 32 mwN).

Das Berufungsgericht hat einen Widerrufsgrund verneint, ohne dass es der Revisionswerberin gelingt, eine krasse Fehlbeurteilung aufzuzeigen. Insbesondere ist die Bedeutung der Höhe des der Beklagten entstandenen Schadens nicht ersichtlich, soweit das Berufungsgericht mit vertretbarer Rechtsauffassung bereits ein vorwerfbares Fehlverhalten des Klägers im Rahmen seiner unternehmerischen Entscheidung verneint hat. Nach der Rechtsprechung (1 Ob 11/99w = RdW 1999, 595 = WBl 2000, 37 ua; SZ 68/98) kannn sich die Aktiengesellschaft nur auf jene Gründe stützen, von denen der Aufsichtsrat bei seiner Beschlussfassung ausgegangen ist. Da nach den Feststellungen dem Widerrufsbeschluss nicht der Vorwurf mangelnder Information bzw einer Fehlinformation des Aufsichtrates durch den Kläger zugrundelag, kann sich die Beklagte im vorliegenden Prozess darauf nicht berufen. Auch von einem Mangel des Berufungsverfahrens wegen einer für die Beklagte überraschenden Rechtsansicht des Berufungsgerichtes kann hier nicht die Rede sein. Der Kläger hat eine Pflichtenverletzung im Zusammenhang mit dem Distributionsgeschäft "L*****" ausdrücklich bestritten (AS 55, 81), die Beklagte hat darauf repliziert (AS 97f, 113). Die rechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichtes, welche in diesem Punkt von denen des Erstgerichtes abweichen, wurden daher bereits im Verfahren erster Instanz ins Treffen geführt und erörtert, sodass die Parteien in keiner Weise überrascht wurden (RIS-Justiz RS0037300, insbes 9 ObA 26/89).

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