OGH 1Ob248/00b

OGH1Ob248/00b27.2.2001

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Souleiman F*****, vertreten durch Dr. Hermann Geissler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen S 23,000.000,-- sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 5. September 2000, GZ 3 R 115/00b-20, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung vom 28. 11. 2000, 1 Ob 239/00d, ausgesprochen, dass zu den gemäß § 144a Abs 1 letzter Satz StPO sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen der Exekutionsordnung über einstweilige Verfügungen auch jene des § 394 EO zählt. Bis zu diesem Zeitpunkt lag höchstgerichtliche Rechtsprechung zu dieser Frage nicht vor und befürwortete - soweit überblickbar - in der Literatur nur Fuchs ("Gewinnabschöpfung und Geldwäscherei", ÖJZ 1990, 544, 552) die Anwendbarkeit des § 394 EO auf Grund der strafprozessualen Verweisungsnorm. Er gab für diese These allerdings keine dogmatische Begründung und räumte in FN 17 selbst ein, dass die Anordnung des Gesetzes, die Bestimmungen über die einstweilige Verfügung seien "sinngemäß" anzuwenden, viele Fragen offen lasse. Weder der Ausschussbericht zu dem mit BGBl 605/1987 eingeführten § 144a StPO (359 BlgNR XVII. GP, 35) noch die erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des STRÄG 1996, BGBl 762/1996 (33 BlgNR XX. GP, 24 f und 67 f), enthalten einen Hinweis auf die hier von den Strafgerichten (negativ) entschiedenen Frage verschuldensunabhängigen Schadenersatzes. Gleiches gilt auch für die Richtlinie 91/308/EWG des Rates vom 10. Juni 1991 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche. Die eingehenden Darlegungen des Berufungsgerichts zu der stets von den Umständen des Einzelfalls abhängigen (1 Ob 34/95 ua) Vertretbarkeit der Rechtsansicht der Strafgerichte über die Unanwendbarkeit des § 394 EO stellt daher keine vom Obersten Gerichtshof zu korrigierende grobe Verkennung der Rechtslage dar. Gleiches gilt für die ebenfalls sehr eingehend behandelte Frage der Verfahrensdauer.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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