Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht hat die Forderungsexekution zur Hereinbringung von Kostenforderungen aus einem früheren Exekutionsverfahren bewilligt. Die Exekutionstitel sind sieben Kostenbeschlüsse; die damit bestimmten Kosten übersteigen jeweils nicht S 52.000,--.
Das Rekursgericht änderte diesen Beschluss infolge Rekurses des Verpflichteten dahin ab, dass der Exekutionsantrag abgewiesen wurde; es sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig; die Ansprüche resultierten zwar aus verschiedenen Exekutionstiteln, die aber alle aus einem Exekutionsverfahren stammten, sohin bei der Berechnung des Beschwerdegegenstandes zusammenzurechnen seien.
Der Revisionsrekurs der betreibenden Gläubigerin ist entgegen diesem Ausspruch, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist, gemäß dem auch im Exekutionsverfahren gemäß § 78 EO anzuwendenden § 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Werden mehrere Ansprüche aus verschiedenen Exekutionstiteln in einem Exekutionsverfahren nebeneinander betrieben, so bildet dieser Umstand im Zusammenhang mit der Bewilligung der Exekution allein keinen Grund, sie bei Ermittlung des Entscheidungsgegenstandes zusammenzurechnen. Das gilt auch, wenn in einem früheren Exekutionsverfahren entstandene Kostenforderungen - sei es gemeinsam mit dem ursprünglichen Hauptgegenstand, sei es ohne diesen - betrieben werden (Jakusch in Angst, EO Rz 26 zu § 65; EvBl 1967/390; SZ 60/181 = RZ 1988/10, wbl 1996, 36; 3 Ob 187/99t; anders jedoch nur für spätere Vollzugsakte 3 Ob 265/00t).
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