Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Noterbin wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Im Verlassenschaftsverfahren wurden, ihrem äußeren Anschein nach unbedenkliche, Unterlagen über die von der Erblasserin für den verstorbenen Vater der Noterbin geleisteten Zahlungen, die sich diese in Analogie zu § 790 ABGB anrechnen lassen muss (NZ 1988, 42), vorgelegt. Die Vertreterin der Noterbin hatte Gelegenheit Einsicht zu nehmen und sich dazu zu äußern. Sie hat gegen die Echtheit und Richtigkeit keine Einwände erhoben. Das Gericht hat damit seiner Pflicht, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um über Pflichtteilsansprüche minderjähriger Noterben zu entscheiden (SZ 67/53; 2 Ob 192/98v) Genüge getan. Das nunmehr erhobene Rechtsmittelvorbringen, die Belege seien nicht "wahrheitstreu", stellt eine auch im Außerstreitverfahren unzulässige Neuerung in einem außerordentlichen Revisionsrekurs dar (8 Ob 253/97g; 9 Ob 14/00z uva).
Da der außerordentliche Revisionsrekurs schon aus sachlichen Gründen unzulässig ist, bedarf es keines weiteren Eingehens darauf, dass das Rechtsmittel zudem verspätet beim Erstgericht einlangte.
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