OGH 9Nd501/01

OGH9Nd501/0113.2.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** GesmbH, Internationale Spedition, ***** vertreten durch Dr. Michael Göbel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei H***** K***** AG, ***** wegen S 21.542,52 sA, über den Ordinationsantrag der klagenden Partei den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Gemäß § 28 Abs 1 JN wird das Bezirksgericht für Handelssachen Wien in dieser Rechtssache als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Text

Begründung

Die Klägerin stellt den Antrag, das Bezirksgericht für Handelssachen Wien als örtlich zuständiges Gericht zur Verhandlung und Entscheidung über einen Rechtsstreit zu bestimmen, in dem sie Schadenersatz für durch schuldhaft unsachgemäße Verpackung der Ware durch die beklagte Partei entstandenen Schaden in der Höhe von S 21.542,52 sA begehrt. Sie habe für die beklagte Partei am 30. 3. 2000 Transportleistungen nach Österreich mit Ablieferungsort in ***** E***** erbracht. Sämtliche Transportverträge unterlägen dem Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR), worüber hinaus die AÖSP als vereinbart gelten. Die Klägerin sei als Fixkostenspediteur im internationalen Straßengüterverkehr tätig.

Da infolge der anzuwendenden Bestimmungen der CMR bei dem in Österreich gelegenen Ablieferungsort die inländische Jurisdiktion gegeben sei, die beklagte Partei keinen Sitz im Inland habe, fehle es an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für diese Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Handelsgericht zu bestimmen sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann ein Kläger nach § 31 Z 1 lit b dieses Übereinkommens Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach dem Vorbringen der Klägerin eine grenzüberschreitende Beförderung vorlag und das Transportgut in Österreich abgeliefert wurde, ist die inländische Jurisdiktion auch für die aus dem Beförderungsvertrag resultierenden Schadenersatzansprüche gegeben. Gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ist infolge Fehlens eines örtlich zuständigen inländischen Gerichtes ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen (RIS-Justiz RS0046376; 7 Nd 503/00, 9 Nd 504/00 ua).

In Stattgebung des Ordinationsantrages war daher das Bezirksgericht für Handelssachen als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen.

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