Spruch:
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Bezirksgericht Gleisdorf als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.
Text
Begründung
Die Klägerin begehrt, das Bezirksgericht Gleisdorf als örtlich zuständiges Gericht zur Verhandlung und Entscheidung über ihre Forderung auf Zahlung des Frachtlohnes von S 11.200 sA für zwei über Auftrag der Beklagten durchgeführte Transporte von Österreich nach Ungarn zu bestimmen. Die Übernahme des Transportgutes sei in Österreich (Gleisdorf) erfolgt, sodass sich die Zuständigkeit österreichischer Gerichte aus Art 31 Z 1 lit b CMR ergebe.
Der Ordinationsantrag ist berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Wegen aller Streitigkeiten aus einer dem Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) unterliegenden Beförderung, kann ein Kläger nach Art 31 Z 1 lit b dieses Übereinkommens die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach dem Vorbringen der Klägerin grenzüberschreitende Beförderungen vorlagen und das Transportgut in Österreich übernommen wurde, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Sowohl Österreich als auch Ungarn sind Vertragsstaaten der CMR (vgl Länderübersicht bei Schütz in Straube, HGB I2, § 452 Anh I 1229; 7 Nd 510/99). Fehlt es aber an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, ist gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN idF WGN 1997 ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen (Schütz in Straube aaO Art 31 CMR Rz 3; Matscher in JBl 1998, 488 [493]; Mayr in Rechberger, ZPO2 Rz 3 zu § 28 JN; RdW 1987, 411; IPRE 2/226; RIS-Justiz RS0046185, RS0046376).
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