OGH 7Nd501/01

OGH7Nd501/011.2.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R. Qu*****, vertreten durch den Geschäftsführer Rudolf Qu*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Zarl, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei C***** Deutschland, wegen S 4.664,05 sA, infolge Anrufung des Obersten Gerichtshofes nach § 28 JN den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Gemäß § 28 Abs 1 JN wird zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache das Bezirksgericht Villach als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Text

Begründung

Mit ihrer (dem Antrag im Entwurf beiliegenden) Klage begehrt die klagende Partei von der beklagten Partei die Bezahlung des Klagebetrages für eine grenzüberschreitende Güterbeförderung mittels Fahrzeuges auf der Straße mit einem fixen Frachtsatz, wobei der Ort der vereinbarten und auch tatsächlichen Ablieferung in Österreich gelegen sei. Mangels eines österreichischen Gerichtsstandes für die beklagte Partei begehrt die klagende Partei die Bestimmung eines örtlich und sachlich zuständigen österreichischen Gerichtes gemäß § 28 JN, und zwar des Bezirksgerichtes Villach, weil in dessen Sprengel das Gut abzuliefern gewesen sei und daher zu diesem Gerichtsort die stärksten Anknüpfungspunkte bestünden.

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann ein Kläger nach Art 31 Z 1 lit b dieses Übereinkommens Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach dem Klagevorbringen eine solche grenzüberschreitende Beförderung vorliegt und Villach der Ort der Ablieferung (Empfangsort) war, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Es fehlt aber an einem zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen war (vgl RdW 1987, 411 mwN). Deutschland und Österreich sind Vertragsstaaten der CMR.

Für Beförderungsverträge, die diesem Übereinkommen unterliegen, gilt Art 5 Z 1 EuGVÜ nicht, weil das diesbezügliche Abkommen nach Art 57 leg cit dem letztzitierten Abkommen vorgeht (Czernich/Tiefenthaler,

Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel, Art 5 Rz 8 mwN; 7 Nd 501/99, 7 Nd 519/00 uva).

Dem Ordinationsantrag war daher stattzugeben und das Bezirksgericht Villach als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen.

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