OGH 7Nd519/00

OGH7Nd519/0024.11.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin G***** KG ***** vertreten durch Dr. Hans Christian Kollmann ua Rechtsanwälte in Lambach, gegen die Antragsgegnerin H***** GesmbH, ***** wegen S 32.398,61 sA, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Gemäß § 28 Abs 1 JN wird zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache das Bezirksgericht Lambach als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Text

Begründung

Die Antragstellerin begehrt, das Bezirksgericht Lambach als örtlich zuständiges Gericht zur Verhandlung und Entscheidung über einen Rechtsstreit zu bestimmen, in dem sie insgesamt S 32.398,61 als Entgelt für LKW-Transporte fordern will. Die Beladestelle sei jeweils in Deutschland, die Entladestelle immer in Österreich gelegen, weshalb sich die Zuständigkeit der österreichischen Gerichte aus Art 31 Abs 1 lit b CMR ergebe. Die Antragsgegnerin habe ihren Sitz in Deutschland und in Österreich keinen Gerichtsstand. Eine Gerichtsstandsvereinbarung, aus der sich die örtliche Zuständigkeit eines österreichischen Gerichts ergeben würde, sei nicht getroffen worden.

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann ein Kläger nach Art 31 Z 1 lit b dieses Übereinkommens Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach der Behauptung der Antragstellerin und der von dieser vorgelegten Kopien von Rechnungen und Frachtbriefen grenzüberschreitende Beförderungen vorlagen und die Entladestelle (Ort der Übernahme) jeweils in Österreich liegt, ist die inländische Jurisdiktion gegeben.

Sowohl Österreich als auch Deutschland sind Vertragsstaaten der CMR, aber auch von LGVÜ und EuGVÜ. Die Tatsache, dass Art 2 iVm Art 53 LGVÜ/EuGVÜ die Zuständigkeit primär an den Sitz der beklagten Gesellschaft bindet, steht der begehrten Ordination nicht entgegen, weil gemäß § 57 LGVÜ/EuGVÜ diese Übereinkommen Verträge unberührt lassen, denen die Vertragsstaaten angehören und die für besondere Rechtsgebiete unter anderem die gerichtliche Zuständigkeit regeln. Art 31 CMR geht daher als lex specialis den Zuständigkeitsbestimmungen von LGVÜ und EuGVÜ vor (7 Nd 515/96; 6 Nd 514/98; 7 Nd 501/99; 1 Nd 503/99; 7 Nd 507/00).

Fehlt es aber an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, ist gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen (RdW 1987, 411; RIS-Justiz RS0046376; Schütz in Straube HGB I2 Rz 3 zu Art 31 CMR).

Dem Ordinationsantrag war daher stattzugeben und das Bezirksgericht Lambach als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen.

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