OGH 1N501/01

OGH1N501/0130.1.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Peter M*****, 2.) Adolf N*****, 3.) Erica B*****, 4.) Dr. Hans M*****, 5.) Dr.Edith K*****, 6.) Ing. Peter B*****, 7.) Dr. Harald M*****, 8.) Heinz S***** und 9.) Franz T*****, Erst- und Viert- bis Achtkläger pA Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Wien 20, Webergasse 4, alle vertreten durch Dr. Gottfried Zandl und Dr. Andreas Grundei, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Wien 20, Adalbert Stifter Straße 65, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen 269.404 S brutto sA und Feststellung (Streitwert 450.009 S), in Ansehung des Verfahrens über die Revision der klagenden Parteien (AZ 9 ObA 2/01m) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 20. September 2000, GZ 7 Ra 257/00s-70, womit infolge Berufungen der klagenden Parteien das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 7. März 2000, GZ 25 Cga 1044/93v-65, bestätigt wurde, zufolge Befangenheitsanzeige des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Karl Adolf Steinbauer in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Karl Adolf Steinbauer ist als Mitglied des 9. Senats im Revisionsverfahren zur AZ 9 ObA 2/01m befangen.

Text

Begründung

Die Kläger sind bzw waren Abteilungsleiter oder stellvertretende Abteilungsleiter einer Landesstelle des beklagten Sozialversicherungsträgers und begehrten von diesem den jeweiligen Differenzbetrag zwischen der ihnen ausbezahlten und der ihnen - nach ihrem Standpunkt - zustehenden Funktionszulage sowie die Feststellung, es stehe ihnen ab 1. Jänner 1993 eine näher bezeichnete Funktionszulage zu. Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab, die Kläger erhoben gegen die zweitinstanzliche Entscheidung die ordentliche Revision.

Diese Rechtssache fiel nach den Bestimmungen der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs dem Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Karl Adolf Steinbauer als Berichterstatter an.

Mit (undatierter) Mitteilung zeigte der Berichterstatter seine Befangenheit mit folgender Begründung an: Er sei mit der Fünftklägerin seit Jahren befreundet; er habe sie als Vertreterin der beklagten Partei beim seinerzeitigen Schiedsgericht (der Sozialversicherng) kennen gelernt und mit ihr auch private Telefonate geführt. Er gehe mit ihr auch beim Justizsportverein gemeinsam turnen, wo sich beim anschließenden geselligen Zusammentreffen auch private Gespräche ergäben. Die Fünftklägerin habe ihm auch über den vorliegenden Prozess berichtet, ohne dass er freilich dazu einen eigenen Standpunkt vertreten habe. Mit einem weiteren Kläger sei er überdies "per Du" und kenne auch den Direktor der Landesstelle Wien der beklagten Partei nicht nur dienstlich.

Diese Befangenheitsanzeige wurde dem nach Pkt. VII. C) 2. der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs 2001 zuständigen 1. Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Der erkennende Senat hat dazu erwogen:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 19 Abs 2 JN kann ein Richter in bürgerlichen Rechtssachen abgelehnt werden, wenn nach objektiver Prüfung und Beurteilung ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Es entspricht Lehre und Rsp, dass bei Prüfung der Befangenheit von Richtern ein strenger Maßstab anzulegen ist und bereits ein Anschein der Voreingenommenheit die Stattgebung der Befangenheitsanzeige rechtfertigt. Ein Befangenheitsgrund ist gewöhnlich zu bejahen, wenn - wie hier - ein Richter seine Befangenheit selbst anzeigt (1 N 556/93; EFSlg 66.836 ua, zuletzt 1 N 505/99; RIS-Justiz RS0046053; Fasching, Lehrbuch2 Rz 164), im Besonderen, wenn die Befangenheit aus in privaten persönlichen Beziehungen eines nach der Geschäftsverteilung zur Entscheidung berufenen Richters zu einer Partei abgeleitet wird (vgl Mayr in Rechberger2, § 19 JN Rz 5). Die vom Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Karl Adolf Steinbauer angezeigten Umstände über seine privaten Beziehungen zu einer der klagenden Parteien stellen einen zureichenden Grund dar, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, weil sie tatsächlich den Anschein erwecken können, er werde sich bei der Entscheidung von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten lassen (§ 19 Z 2 JN). Ein solcher Anschein soll aber jedenfalls vermieden werden (1 N 556/93 ua).

In der vorliegenden Rechtssache ist daher die Befangenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Karl Adolf Steinbauer auszusprechen.

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