OGH 3Ob10/01v

OGH3Ob10/01v29.1.2001

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Werner W*****, vertreten durch Dr. Franz Müller-Strobl und Dr. Robert Kugler, Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Nina M*****, vertreten durch Dr. Harald Mlinar, Rechtsanwalt in St. Veit/Glan, wegen Erlöschens eines vollstreckbaren Unterhaltsanspruchs (Streitwert 100.800 S) infolge "außerordentlicher Revision" der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 11. Oktober 2000, GZ 3 R 289/00k-17, womit über die Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Ferlach vom 21. Juli 2000, GZ 1 C 116/00k-13, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Der Kläger begehrte mit seiner Oppositionsklage, den betriebenen Anspruch der Beklagten, seiner unehelichen Tochter, von 16.800 S an Unterhaltsrückstand und 2.800 S an monatlichem Unterhalt wegen Eintritts deren Selbsterhaltungsfähigkeit für erloschen zu erklären.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass die ordentliche Revision nach § 503 Abs 1 ZPO - vorbehaltlich des § 508 ZPO - nicht zulässig sei. Der vorliegende Rechtsstreit sei als familienrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 49 Abs 2 Z 2 JN zu qualifizieren.

Dagegen wendet sich der Kläger mit "außerordentlicher Revision". Dieses Rechtsmittel legte das Erstgericht direkt dem Obersten Gerichtshof vor.

Der Senat hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung

Unterhaltsansprüche sind gemäß § 58 Abs 1 JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten. Daher bedarf es bei Ansprüchen auf den gesetzlichen Unterhalt keines Bewertungsausspruchs durch das Gericht zweiter Instanz (1 Ob 267/00x; 1 Ob 229/99d; 1 Ob 133/99m; 6 Ob 236/98v uva). Gegenstand des Oppositionsstreits ist hier das behauptete Erlöschen des Anspruchs der Beklagten auf laufenden Unterhalt von S 2.800 monatlich und jenes auf Zahlung eines Unterhaltsrückstands von 16.800 S. Der Streitwert einer Oppositionsklage, die sich auf einen Unterhaltsexekutionstitel bezieht, ergibt sich aus der zuvor erläuterten dreifachen Jahresleistung unter Hinzurechnung des betriebenen Unterhaltsrückstands (RIS-Justiz RS0001624). Daraus errechnet sich ein Betrag von insgesamt 117.600 S.

Streitverfangen ist der Unterhaltsanspruch der Beklagten als Ganzes, was nach der ratio der Entscheidungen 3 Ob 183/94 und 3 Ob 109/91 (= EFSlg 67.054) für die Ansicht des Gerichts zweiter Instanz spräche, dass der Rechtsstreit als familienrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 502 Abs 4 ZPO zu beurteilen ist. Diese Frage muss indes nicht abschließend beantwortet werden. Gleichviel, ob auf diesen Rechtsstreit nun § 502 Abs 4 ZPO oder doch § 502 Abs 3 ZPO - je in der Fassung der WGN 1997 BGBl I 140 - zur Anwendung kommt, eine "außerordentliche Revision", wie sie vom Kläger trotz eines ausdrücklichen Hinweises des Berufungsgerichts auf § 508 ZPO im nunmehr fünften Jahr nach Inkrafttreten der WGN 1997 erhoben und vom Erstgericht dem Obersten Gerichtshof direkt vorgelegt wurde, ist dem Gesetz fremd.

Dieses Rechtsmittel könnte nur unter der Voraussetzung eines Beschlusses des Berufungsgerichts gemäß § 508 Abs 3 ZPO in die Kognition des Obersten Gerichtshofs fallen. Ob die "außerordentliche Revision", in der beantragt wird, der Oberste Gerichtshof möge "die Revision als zulässig erachten", mit Rücksicht auf die Bestimmungen des § 508 Abs 1 und 2 ZPO einer Verbesserung bedarf, werden die Vorinstanzen zu beurteilen haben. Da das erörterte Rechtsmittel jedenfalls nicht direkt dem Obersten Gerichtshof vorgelegt werden durfte (vgl § 507b Abs 2 ZPO), ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.

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