Spruch:
1.) Das Revisionsverfahren wird bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens über den Ablehnungsantrag der klagenden Partei, in dem zwei Mitglieder des Berufungssenates, nämlich der Vorsitzende Senatspräsident des Oberlandesgerichtes Dr. Kurt Haslinger und der Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Erich Wanko als befangen abgelehnt werden, unterbrochen.
2.) Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zur Entscheidung über den Ablehnungsantrag der klagenden Partei zurückgestellt.
Text
Begründung
Gemeinsam mit der gegen das Urteil des Berufungsgerichtes gerichteten außerordentlichen Revision erhebt die klagende Partei Ablehnungsantrag hinsichtlich der beiden im Spruch genannten Mitglieder des Berufungssenates.
Rechtliche Beurteilung
Nach stRsp ist die Geltendmachung der Befangenheit auch noch in einem Rechtsmittelschriftsatz zulässig (RIS-Justiz RS0042028 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen). Vor der Entscheidung über das Rechtsmittel hat in einem solchen Fall das gemäß § 23 JN zuständige Gericht über die Ablehnung zu entscheiden, weil die Entscheidung eines erfolgreich abgelehnten Richters als nichtig aufzuheben wäre (ÖBl 1977, 76 uva).
Das Revisionsverfahren war daher bis zur rechtskräftigen Erledigung des Ablehnungsantrages der klagenden Partei zu unterbrechen (RIS-Justiz RS0042028, zuletzt etwa 8 Ob 342/97w; 7 Ob 54/98m; 9 Ob 26/00i).
Das Berufungsgericht wird vorerst über den Ablehnungsantrag zu entscheiden haben (§ 23 JN); nach Rechtskraft der Entscheidung über den Ablehnungsantrag wird der Akt zur Behandlung der außerordentlichen Revision (neuerlich) vorzulegen sein.
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