Spruch:
Beschluß
Text
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
1. Das Revisionsverfahren wird bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens über den Ablehnungsantrag der beklagten Partei, in dem die Richter des Berufungssenates, und zwar der Senatspräsident des Oberlandesgerichtes Dr.Hager, sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr.Brock und Dr.Hoffmann als befangen abgelehnt werden, unterbrochen.
2. Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zu dem Zweck zurückgestellt, über den zu 1. bezeichneten Ablehnungsantrag der beklagten Partei eine Entscheidung des Ablehnungssenates des Oberlandesgerichtes Innsbruck herbeizuführen und die Akten sodann nach Rechtskraft dieser Entscheidung zur Erledigung des unterbrochenen Revisionsverfahrens wieder vorzulegen (vgl Fasching LB2 Rz 161, ÖBl 1977, 76 sowie 5 Ob 600/88).
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