§§ 396, 398, 528 Abs 1 und 2 Z 2 und § 530 Abs 1 Z 1 und 7 ZPO:
Eine unschlüssige Wiederaufnahmsklage ist in jeder Lage des Verfahrens mit Beschluss zurückzuweisen. Sofern sich das Gericht dabei in der Entscheidungsform vergreift, liegt in Wahrheit dennoch ein Beschluss vor, welcher mit Rekurs anzufechten ist.