Spruch:
Der Akt wird dem Berufungsgericht zur Nachholung des Ausspruches, ob die Revision nach § 46 Abs 1 ASGG zulässig ist, zurückgestellt.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat einen Auspruch nach § 45 Abs 1 ASGG bewusst unterlassen, weil es die Revision für jedenfalls zulässig hielt, da im Berufungsverfahren Beendigungsansprüche in einem S 52.000,-- übersteigenden Betrag strittig gewesen seien und die Bestimmung des § 46 Abs 1 Z 1 ASGG auch auf Verfahrens nach den IESG anzuwenden sei.
Diese Rechtsansicht ist insoweit unrichtig, als weder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses selbst noch die daraus resultierenden Beendigungsansprüche der Klägerin strittig waren. Der Anspruch wurde sogar der Höhe nach ausdrücklich außer Streit gestellt. Strittig ist lediglich, ob diese Ansprüche nach dem IESG gesichert sind, was vom Berufungsgericht wegen des Vorliegens eines atypischen Arbeitsverhältnisses, das einem Fremdvergleich nicht standhalte, verneint wurde.
Die Revision nach § 46 Abs 3 Z 1 ASGG ist nur zulässig, wenn entweder die Frage der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die im Verfahren zu entscheidende Hauptfrage ist oder doch zumindest die Lösung der Frage der Beendigung eine Voraussetzung der Entscheidung über das Klagebegehren ist (Kuderna ASGG2 280). Beides ist hier nicht der Fall. Da es sich auch um keine wiederkehrende Leistung in Sozialrechtssachen (§ 46 Abs 3 Z 3 ASGG) handelt, ist die Revision nur zulässig, wenn eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 46 Abs 1 ASGG vorliegt (8 ObS 2112/96p; 8 ObS 2/97w; 8 ObS 73/97m; 8 ObS 206/98x). Dies hat das Berufungsgericht nach § 45 Abs 1 ASGG auszusprechen.
Die Akten sind daher dem Berufungsgericht zur Nachholung dieses Ausspruches zurückzustellen, wobei für den Fall, dass das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage verneint werde sollte (vgl Berufungsurteil S 21 dritter Absatz), der klagenden Partei Gelegenheit gegeben werden muss, Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision nachzuholen.
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