OGH 3Ob102/00x

OGH3Ob102/00x20.12.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionsssache der betreibenden Partei V*****, vertreten durch Schönherr, Barfuss, Torggler & Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die verpflichteten Parteien 1. K***** und 2. M*****, beide vertreten durch Dr. Gottfried Korn und Dr. Peter Zöchbauer, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung, über die außerordentlichen Revisionsrekurse der betreibenden Partei und der verpflichteten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 31. Jänner 2000, GZ 47 R 270/99z-5, womit infolge Rekurses der verpflichteten Parteien der Beschluss des Bezirksgerichtes Döbling vom 12. November 1999, GZ 23 E 6642/99f-1, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Den Revisionsrekursen wird teilweise Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidungen insgesamt lauten:

"Der betreibenden Partei wird gegen die verpflichteten Parteien aufgrund des Urteils des Handelsgerichtes Wien vom 31. März 1998, 37 Cg 90/98h-16, zur Erwirkung des Gebots, es ab sofort zu unterlassen, unentgeltliche Zugaben zur "N***** Zeitung" anzukündigen und/oder zu gewähren, insbesondere in der Form, dass in der "N***** Zeitung" die Teilnahmemöglichkeit an einem Gewinnspiel eingeräumt wird, wenn durch die wiederkehrende Veröffentlichung gleichartiger Gewinnspiele ein Anreiz zum Kauf der "N***** Zeitung" ausgeübt wird, indem der Eindruck vermittelt wird, es würden auch in künftigen Ausgaben der "N***** Zeitung" Gewinnspiele veröffentlicht werden, wegen des Zuwiderhandelns gegen dieses Unterlassungsgebot durch Verkauf der "N***** Zeitung" vom 7. November 1999 an diesem Tag die Exekution bewilligt.

Über die verpflichteten Parteien werden Geldstrafen von je S 60.000 verhängt, worauf die vom Bezirksgericht Döbling mit Beschluss vom 12. November 1999, GZ 23 E 6643/99b-1, verhängten Geldstrafen von je S 40.000 anzurechnen sind.

Der Antrag der erstverpflichteten Partei, weiters eine über sie mit Beschluss des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 11. November 1999, AZ 24 E 5374/99, verhängte Geldstrafe von S 60.000 zu berücksichtigen, wird abgewiesen.

Der Antrag der zweitverpflichteten Partei, weiters die über sie mit Beschluss des Bezirksgerichtes Döbling vom 10. November 1999, GZ 24 E 5918/98s-173, verhängte Geldstrafe zu berücksichtigen, wird abgewiesen."

Die verpflichteten Parteien sind je zur Hälfte schuldig, der betreibenden Partei die mit S 986,70 (darin enthalten S 112,17 Umsatzsteuer und S 310,50 Barauslagen) bestimmten Kosten des Exekutionsantrags und die mit S 2.088,90 (darin enthalten S 348,15 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsrekurses binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die Kosten ihres Rekurses gegen die erstinstanzliche Exekutionsbewilligung haben die verpflichteten Parteien selbst zu tragen.

Text

Begründung

Aufgrund eines Urteils des Handelsgerichtes Wien vom 9. 5. 1990 sind ua die verpflichteten Parteien gegenüber der betreibenden Partei als Gesamtrechtsnachfolgerin der dort klagenden Partei schuldig, es ab sofort zu unterlassen, beim Vertrieb der periodischen Druckschrift "N***** Zeitung" einschließlich deren Regionalausgaben Gratisgaben mit eigenständigem Verkehrswert, insbesondere eine Gratissonnenbrille, anzukündigen, anzubieten oder zu gewähren, wenn für den Erhalt die Bestellung eines Abonnements dieser periodischen Druckschrift erforderlich ist.

Aufgrund eines Urteils des Handelsgerichtes Wien vom 31. 3. 1998 sind die verpflichteten Parteien weiters gegenüber der betreibenden Partei schuldig, es ab sofort zu unterlassen, unentgeltliche Zugaben zur "N***** Zeitung" anzukündigen und/oder zu gewähren, insbesondere in der Form, dass darin die Teilnahmemöglichkeit an einem Gewinnspiel eingeräumt wird, wenn durch die wiederkehrende Veröffentlichung gleichartiger Gewinnspiele ein Anreiz zum Kauf der Zeitung ausgeübt wird, indem der Eindruck vermittelt wird, es würden auch in künftigen Ausgaben Gewinnspiele veröffentlicht werden.

Mit Beschluss vom 12. 11. 1999 bewilligte das Erstgericht zu 23 E 6643/99b aufgrund des Urteils des Handelsgerichtes Wien vom 9. 5. 1990 die Exekution wegen Zuwiderhandelns der verpflichteten Parteien gegen dieses Unterlassungsgebot durch Verkauf der "N***** Zeitung" vom 7. 11. 1999, und zwar weil darin zu einem Jahresabonnement dieser Zeitung ein kostenloses TV-Gerät, ein Handy oder ein Gameboy versprochen wurde, und verhängte eine Geldstrafe von je S 40.000. Dieser Beschluss wurde vom Rekursgericht mit Beschluss vom 3. 2. 2000, 47 R 271/99x, 272/99v bestätigt. Er ist daher mittlerweile rechtskräftig.

Am 9. 11. 1999 (ebenso wie der Exekutionsantrag im Parallelakt) langte auch im vorliegenden Verfahren ein Exekutionsantrag der betreibenden Partei, der mit 8. 11. 1999 datiert ist, beim Erstgericht ein.

Das Erstgericht bewilligte mit Beschluss vom 14. 11. 1999 die beantragte Unterlassungsexekution und verhängte eine Geldstrafe von je S 40.000. In diesem Exekutionsantrag wird ein Verstoß gegen das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 31. 3. 1998 durch den Hinweis auf ein Bingo-Gewinnspiel geltend gemacht, und zwar ebenfalls in der "N***** Zeitung" vom 7. 11. 1999, die an diesem Tag österreichweit verkauft worden sei.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der verpflichteten Parteien gegen diesen Exekutionsbewilligungsbeschluss teilweise Folge und änderte den angefochtenen Beschluss dahin ab, dass die Unterlassungsexekution bewilligt und die betreibende Partei mit ihrem Strafantrag auf den Beschluss des Erstgerichtes vom 12. 11. 1999, 23 E 6643/99b-1, verwiesen wurde. Weiters setzte das Rekursgericht die Kosten der betreibenden Partei für den Exekutionsantrag herab. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil es der einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung folge.

Das Rekursgericht pflichtete den Rekursausführungen grundsätzlich darin bei, dass im Zuge einer Exekution zur Erwirkung von Unterlassungen unabhängig von der Art der Zuwiderhandlung wegen aller Zuwiderhandlungen, die am selben Tag begangen werden, nur eine Geldstrafe verhängt werden dürfe; der Verstoß sei bei Wettbewerbsverstößen im Zeitungsbereich im Verkauf derselben Zeitungsnummer an einem bestimmten Tag zu sehen. Das Gericht habe bei der Entscheidung über einen Exekutionsantrag ihm aus seiner amtlichen Tätigkeit bereits bekannte Umstände, die eine Unzulässigkeit der beantragten Exekutionsführung begründen, von Amts wegen zu beachten. Hier habe die betreibende Partei beim Erstgericht in zwei Verfahren (dem gegenständlichen und 23 E 6643/99b) gegen dieselben Verpflichteten Exekutionsanträge eingebracht, mit denen jeweils Verstöße gegen in unerschiedlichen Exekutionstiteln ausgesprochene Unterlassungsgebote in derselben Ausgabe der "N***** Zeitung" bekämpft würden. Der Verstoß gegen ein wettbewerbsrechtliches Unterlassungsgebot liege im Verkauf derselben Zeitungsnummer an einem bestimmten Tag. Selbst wenn damit gegen mehrere Exekutionstitel verstoßen werde, stehe einem einzelnen betreibenden Gläubiger wegen dieses Verstoßes nur ein Exekutionsverfahren zur Verfügung. Hätte die betreibende Partei - wozu sie kostenrechtlich nach § 22 RATG verpflichtet gewesen wäre - das Zuwiderhandeln der verpflichteten Parteien gegen beide Exekutionstitel durch den Verkauf der "N***** Zeitung" vom 7. 11. 1999 an diesem Tag in einem einzigen Exekutionsantrag geltend gemacht, so wäre die Exekution zur Gänze zu bewilligen und insgesamt je eine Geldstrafe über jede verpflichtete Partei zu verhängen gewesen. Dass die betreibende Partei die Verletzung zweier Unterlassungstitel mit zwei getrennten Exekutionsanträgen geltend macht, solle weder ihr noch den verpflichteten Parteien gegenüber der gemeinsamen Geltendmachung in einem Antrag zum Vorteil oder Nachteil zu gereichen. Die Exekutionsbewilligung als solche sei daher zu Recht erfolgt, an Kosten stehe der betreibenden Partei aber nur die Differenz zwischen den Kosten, die bei gemeinsamer Antragstellung zuzusprechen gewesen wären, und den bereits mit Beschluss des Erstgerichtes vom 12. 11. 1999, 23 E 6643/99b-1, bestimmten Kosten zu. Mit dem Strafantrag sei die betreibende Partei auf die mit diesem Beschluss bereits verhängten Strafen zu verweisen.

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionsrekurse der betreibenden Partei und der verpflichteten Parteien sind zulässig. Entgegen der Auffassung der verpflichteten Parteien ergibt sich dies aber nicht daraus, dass das Rekursgericht die Darstellung der Judikatur in ihrem Rekurs als zutreffend bezeichnet hat, dennoch aber den Rekursanträgen nicht gefolgt ist. Vielmehr liegt eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 78 EO iVm § 528 Abs 1 ZPO deshalb vor, weil die Entscheidung des Rekursgerichtes von der - allerdings erst später ergangenen - Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 25. 10. 2000, 3 Ob 80/00m, abweicht.

Beide Revisionsrekurse sind auch teilweise berechtigt.

Vorauszuschicken ist, dass die verpflichteten Parteien das Vorliegen der vom Rekursgericht angenommenen Verstöße nicht bestreiten (was im Einklang mit der in einem Titelverfahren ergangenen Entscheidung 4 Ob 106/00t über dieselben Passagen der "N***** Zeitung" vom 7. und 8. 11. 1999 steht). Darauf ist somit nicht weiter einzugehen.

Der Verstoß gegen das Gebot der Unterlassung wettbewerbswidriger Handlungen in Zeitschriften liegt in der Unterlassung geeigneter Maßnahmen zur Einstellung des Vertriebes, wobei an jedem Tag bloß ein

einziges Zuwiderhandeln vorliegt (MR 1990, 26 = ÖBl 1990, 134 = WBl

1989, 343; SZ 64/72 = MR 1992, 165 [Konecny] = ÖBl 1991, 129; 3 Ob

105/95; 3 Ob 110/97s). In der Entscheidung 3 Ob 46-66, 1053/91 wurde klargestellt, dass auch der täglich fortgesetzte Vertrieb einer Wochenzeitung einen Verstoß gegen den Exekutionstitel darstellt. Gerade in dieser Entscheidung wurde ausgeführt, dass trotzdem für jeden Verstoß nur einmal eine Strafe verhängt werden darf, wenn der betreibenden Partei für ein und dieselbe Handlung der verpflichteten Partei zwei Unterlassungstitel zur Verfügung stehen.

Hier liegt der Fall insofern besonders, als die betreibende Partei aufgrund des vom Umfang der Unterlassungsverpflichtung her gesehen engeren Titels bereits eine rechtskräftige Exekutionsbewilligung erwirkt hat und nur über einen am selben Tag eingebrachten Exekutionsantrag zu entscheiden ist, in dem aufgrund des weiterreichenden Unterlassungstitels ein Verstoß geltend gemacht wird, der vom engeren Titel nicht erfasst wäre.

Bei der Beurteilung eines derartigen Sachverhalts ist von folgenden, im Wesentlichen schon in der Entscheidung 3 Ob 80/00m dagelegten Überlegungen auszugehen:

Bei der Regelung der Unterlassungsexekution hat der Gesetzgeber den Fall mehrfacher Unterlassungsexekutionen gegen einen Schuldner wegen einer Handlung nicht eigens berücksichtigt ist (Konecny, Anmerkung zu MR 1992, 165; Oberhammer, Gläubigermehrheit in der Unterlassungsexekution, JBl 1993, 356 [361]), und zwar sowohl was eine mehrfache Antragstellung durch mehrere betreibende Parteien betrifft als auch, was den hier vorliegenden Fall von mehrfachen Anträgen ein und desselben Gläubigers aufgrund verschiedener Exekutionstitel angeht.

Für den ersten Fall hat sich der Oberste Gerichtshof eindeutig für das Absorptionsprinzip ausgesprochen. In SZ 64/72 = MR 1992, 165 = ÖBl 1991, 129 (insofern ablehnend Konecny und Oberhammer je aaO) wurde dies damit begründet, dass die verpflichtete Partei, die nur gegen den einen (damals allein vorliegenden) Titel verstoße, nur einem Unterlassungsgebot und nicht mehreren Geboten zuwidergehandelt habe, auch wenn aus dem Exekutionstitel damals fünf betreibende Parteien gemeinsam berechtigt waren.

Oberhammer (JBl 1993, 361 f) folgert dagegen aus dem strafrechtlichen Absorptionsprinzip, dass ein Unterlassungsschuldner, der einem zugunsten mehrerer Gläubiger bestehenden Unterlassungstitel zuwiderhandelt, durch seine Handlung gegen mehrere Verbotsnormen verstößt, wobei allerdings gegen ihn nur eine (einzige) Beugestrafe in dem von § 359 Abs 1 und § 361 EO vorgegebenen Strafrahmen zu verhängen sei. Der Umstand, dass durch eine Handlung mehrere Verstöße gesetzt würden, könne zwar nicht die Vervielfachung des Strafrahmens zur Folge haben, doch könne er sich auf die Höhe der Strafe auswirken, weil die Zahl der durch das titelwidrige Handeln verletzten Unterlassungsgläubiger analog § 32 Abs 3 StGB bei der Bemessung der Strafe innerhalb des Rahmens als Erschwerungsgrund zu werten sei.

In der Entscheidung 3 Ob 90, 91/95 = MR 1995, 236 ist der Oberste Gerichtshof insofern von der Entscheidung SZ 64/72 abgegangen, als er, woran aus den dargelegten, zutreffenden Erwägungen von Oberhammer festzuhalten ist, entschieden hat, dass bei Verstoß des Verpflichteten gegen mehrere Exekutionstitel in der Entscheidung (sei es über den Exekutions- oder über den Strafantrag) zum Ausdruck gebracht werden müsse, gegen welchen der Exekutionstitel zuwidergehandelt wurde. Dies wird auch damit begründet, dass dies für ein allenfalls nachfolgendes Verfahren nach § 36 EO erforderlich sei. Seit dieser Entscheidung vertritt der exekutionsrechtliche Senat auch in Abkehr von der Entscheidung 3 Ob 46-66, 1053/91 und von Heller/Berger/Stix 2596 die Auffassung, dass es dem betreibenden Gläubiger verwehrt sei, im Impugnationsverfahren ein weiteres, dem angefochtenen Exekutionsbewilligungs- bzw Strafvollzugsbeschluss bisher nicht zugrundegelegtes Zuwiderhandeln geltend zu machen. Substrat der Exekutionsbewilligung nach § 355 EO und eines darauf folgenden Strafbeschlusses sei eben nur das vom betreibenden Gläubiger behauptete Verhalten. Nur dieses könne aber auch Gegenstand eines vom Verpflichteten eingeleiteten Impugnationsverfahrens sein (ebenso noch 3 Ob 82/95; MR 1997, 161; 3 Ob 92/98w).

Dieselben Grundsätze haben aber auch zu gelten, wenn in derselben Ausgabe einer Zeitung oder Zeitschrift, jedoch nicht durch dieselben Teile, gegen verschiedene Exekutionstitel verstoßen wird. Dies gilt auch dann, wenn sich diese Exekutionstitel insofern überschneiden, dass das Zuwiderhandeln gegen den weniger weitreichenden Unterlassungstitel zugleich auch ein Zuwiderhandeln gegen den umfassenderen Unterlassungstitel bedeutet.

Es liegt nämlich auch in einem solchen Fall nur ein einziger zu ahndender Verstoß und es liegen nicht mehrere, unabhängig voneinander zu beurteilende Verstöße vor, wenngleich durch das Verhalten des Verpflichteten mehrere Unterlassungsgebote verletzt werden. Auch in einem solchen Fall ist der Verstoß darin zu sehen, dass der Verpflichtete eben wiederum einen Tag verstreichen ließ, ohne sich den Unterlassungsgeboten konform zu verhalten. Wiederum ist nur ein einziger Wille zu beugen (vgl dazu Oberhammer, JBl 1993, 362). Dies gilt jedenfalls dann, wenn, wie im vorliegenden Fall, die Zuwiderhandlungen in ein und derselben Ausgabe derselben Zeitung oder Zeitschrift gesetzt werden. Die im Revisionsrekurs der betreibenden Partei aufgeworfene Frage, was rechtens sei, wenn in mehreren Zeitungen oder Zeitschriften derselben verpflichteten Partei Verstöße gegen Exekutionstitel vorkommen, ist hier nicht zu beantworten, weil Derartiges nicht Gegenstand der zu überprüfenden Entscheidung war.

Gegen diese Lösung kann auch nicht mit Erfolg ins Treffen geführt werden, dass deswegen, weil auch bei zahlreichen Verstößen gegen verschiedene Exekutionstitel in einer Ausgabe nach dem Gesagten nur eine einzige Geldstrafe von höchstens S 80.000 verhängt werden kann, die Vorschriften der §§ 355 f EO völlig zahnlos wären. Dies ist eben eine nicht durch Auslegung korrigierbare Konsequenz des § 359 Abs 1 EO. Tatsächlich hat der Gesetzgeber die bisherige Höchststrafe als nicht ausreichend angesehen und dem in der EO-Novelle 2000 dadurch Rechnung getragen, dass mit Wirkung vom 1. 10. 2000 für ab diesem Zeitpunkt bei Gericht eingelangte Strafanträge der Strafrahmen auf 100.000 Euro, also auf mehr als das Siebzehnfache, hinaufgesetzt wurde.

Mit der Absorptionslösung ist keineswegs, wie die betreibende Partei vermeint, die Konsequenz verbunden, dass massive Zugabenverstöße der Verpflichteten ungeahndet blieben. Vielmehr kann, wie Oberhammer (aaO) zutreffend dargelegt hat, der Umstand, dass durch ein und dasselbe Verhalten mehrere (sei es in einem oder in verschiedenen Exekutionstitel enthaltene) Unterlassungsgebote verletzt wurden, als erschwerend gewertet werden. Das wäre auch dann möglich, wenn die betreibende Partei einen einzigen Exekutionsantrag gestellt hätte. Die Frage des Auflaufens von hohen Rekurs- oder Impugnationsverfahrenskosten kann sich keinesfalls stellen, wenn, wie im vorliegenden Fall, zwei Exekutionsanträge bei derselben Abteilung eines Bezirksgerichtes gestellt werden, noch weniger, wenn, wie schon im Fall der Entscheidung MR 1995, 236 anerkannt, ein gemeinsamer Strafantrag für das Zuwiderhandeln gegen mehrere Exekutionstitel gestellt wird.

Die Verbindung von bei ein und demselben Bezirksgericht gestellten Exekutionsanträgen ein und derselben betreibenden Partei gegen ein und dieselbe verpflichtete Partei wird allerdings in der Exekutionsordnung nirgendwo vorgeschrieben. Eine getrennte Exekutionsführung kann aber allenfalls (wie vom Rekursgericht zu Recht angenommen wurde) Kostenfolgen haben. Während es im Fall einheitlicher Anträge keinerlei Problem darstellt, eine gemeinsame Strafe zu verhängen, wird zweckmäßigerweise im anderen Fall das Erstgericht, wie in dem der Entscheidung MR 1995, 236 zugrundeliegenden Fall praktiziert, die beiden Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden haben (§ 78 EO iVm § 187 ZPO). Auch dann kann ohne weiteres eine gemeinsame Strafe verhängt werden, die das Vorliegen mehrerer Verstöße angemessen (innerhalb des Strafrahmens) berücksichtigen kann.

Wenn jedoch, wie im vorliegenden Fall, die Entscheidung über einen Exekutionsantrag im Zeitpunkt der Entscheidung im zweiten Verfahren bereits ergangen ist, stellt sich die Frage, ob dann, wenn dies Art und Schwere der Verstöße gebieten, eine Zusatzstrafe (analog § 31 StGB) zu verhängen ist, wie dies etwa Höllwerth (in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO Rz 47 zu § 355) für erwägenswert und Burgstaller (in ÖJZ 2000, 134) für vertretbar hält.

Dies ist nach Auffassung des erkennenden Senates aus folgenden Erwägungen zu bejahen: Zwar liegt nur ein einziger Verstoß vor, weshalb eine Strafbemessung auch bei mehreren Exekutionsanträgen stets im Strafrahmen des § 359 EO bleiben muss, es gebietet aber schon das Gleichheitsgebot des Art 7 B-VG, dass es nicht zu unterschiedlichen Bestrafungen kommen darf, je nachdem, ob die betreibende Partei die eine oder die andere der ihr offenstehenden Antragsvarianten wählt. Es ist daher danach zu trachten, die Strafe in jedem Fall - soweit im Rahmen des Verfahrensrechtes möglich - in insgesamt gleicher Höhe zu verhängen, egal ob bei Zuwiderhandeln gegen zwei oder mehrere Exekutionstitel die betreibende Partei einen oder mehrere Anträge stellt. Wäre bei einheitlicher Bestrafung eine höhere Geldstrafe zu verhängen als in dem ersten der einen Strafausspruch enthaltenden Beschlüsse, dann ist in den weiteren eine zusätzliche Strafe in dem Ausmaß zu verhängen, die der Differenz zwischen der angemessenen Gesamtstrafe und der bereits verhängten entspricht. Jedenfalls dann, wenn die getrennten Anträge, wie im vorliegenden Fall, jeweils am selben Tag datiert und auch beim Erstgericht eingelangt sind, spricht gegen eine derartige Vorgangsweise auch nicht das von der Judikatur praktizierte Vollzugsstufensystem. Nach diesem sind nämlich Strafanträge, die eine frühere Vollzugsstufe, also ein während dieser gesetztes Verhalten des Verpflichteten, betreffen, abzuweisen (JBl 1995, 120 [Oberhammer] uva E in RIS-Justiz RS0012389). Ob dies auch dann gilt, wenn ein und dieselbe betreibende Partei wegen verschiedener Verstöße in einem und demselben Druckwerk der verpflichteten Partei an verschiedenen Tagen Exekutionsanträge einbringt, braucht hier nicht entschieden zu werden.

Die vorstehenden Überlegungen führen hier zu dem Ergebnis, dass eine zusätzliche Strafe der Art und Schwere des Verstoßes gegen die beiden Exekutionstitel in den jeweils beanstandeten Ausgaben der periodischen Druckschrift der verpflichteten Parteien entsprechen muss. Nach Auffassung des erkennenden Senates wäre bei gemeinsamer Entscheidung über die parallelen Exekutionsanträge jeweils eine Geldstrafe von S 60.000 angemessen gewesen, weshalb in Abänderung der Entscheidung der Vorinstanzen eine zusätzliche Strafe von je S 20.000 zu verhängen ist.

Demnach kann auch dem Antrag der verpflichteten Parteien, den Exekutionsantrag zurück- oder abzuweisen, kein Erfolg beschieden sein.

Dagegen ist der Eventualantrag der verpflichteten Parteien teilweise berechtigt.

Im Rekurs der verpflichteten Parteien gegen den erstinstanzlichen Beschluss wurde die Berücksichtigung von bereits verhängten Strafen beantragt. Wie ebenfalls schon in der Entscheidung 3 Ob 80/00m dargelegt wurde, scheitert zwar ein derartiges Rekursvorbringen nicht an dem grundsätzlich auch im Exekutionsverfahren geltenden Neuerungsverbot. Nach der neueren Rechtsprechung des exekutionsrechtlichen Senates kann der Verpflichtete im Verfahren über die Strafhöhe im Rekurs unter Umständen Neuerungen vorbringen, so, wenn er nicht nach § 358 EO gehört wurde oder wenn sich seit der erstinstanzlichen Entscheidung für die Strafzumessung maßgeblichen Umstände geändert haben (SZ 68/151 = ecolex 1995, 907 [Graf]; 3 Ob 110/97f, 3 Ob 135/97t; 3 Ob 153/98f uva, RIS-Justiz RS0085144). Der Umstand, dass wegen eines gegen einen Unterlassungstitel verstoßenden Vertriebes ein und desselben Exemplars einer Druckschrift bereits von einem anderen Gericht eine Geldstrafe verhängt wurde, betrifft im dargelegten Sinn die Strafbemessung, für die die Art und Schwere des Zuwiderhandelns, aber auch die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten von Bedeutung sind. Das entsprechende Vorbringen, das die Rechtsmittel der verpflichteten Parteien enthalten, ist daher zu berücksichtigen, weshalb nicht darauf einzugehen ist, ob aus demselben Grund im Sinne der Ausführungen von Rechberger (ÖBl 1992, 256 [262 f]) und Oberhammer (JBl 1993, 356 [363]) analog § 36 Abs 1 Z 1 EO eine Impugnationsklage erhoben werden könnte.

Ferner wurde in der Entscheidung 3 Ob 80/00m auch ausgeführt, dass die Bedachtnahme auf Strafen, die in einem anderen Exekutionsverfahren wegen desselben Verhaltens des Verpflichteten verhängt wurden, zwar nicht dazu führe, dass der Strafantrag auf die in den anderen Exekutionsverfahren verhängten Strafen verwiesen wird. Dies lege nämlich die Auslegung nahe, dass in dem betreffenden Verfahren die Verhängung einer Strafe abgelehnt wird. Eine solche Entscheidung würde aber dann nicht sachgerecht sein, wenn die in den anderen Verfahren ergangenen Strafbeschlüsse in der Folge beseitigt würden, weil dann überhaupt keine Strafe verhängt worden wäre. Es sei daher auch in dem späteren Exekutionsverfahren eine Strafe zu verhängen, wobei durch die Anordnung, dass die frühere Strafe anzurechnen ist, zum Ausdruck gebracht werde, dass es sich um eine einheitliche Strafe handelt.

Eine Anrechnung, wie sie im Rekurs gegen den erstinstanzlichen Beschluss begehrt wurde, ist jedoch nach der Aktenlage nicht möglich.

Der Exekutionsbewilligungsbeschluss des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 11. 11. 1999, GZ 24 E 5374/99f-2, auf den die erstverpflichtete Partei Bezug genommen hat, wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 4. 2. 2000, GZ 3 R 7/00a-15, dahin abgeändert, dass die Unzuständigkeit des Bezirksgerichtes Innsbruck ausgesprochen und der Exekutionsantrag an das Bezirksgericht Döbling überwiesen wurde. Vor Rechtskraft des daraufhin von diesem Gericht gefassten, von den verpflichteten Parteien mit Rekurs bekämpften Exekutionsbewilligungsbeschlusses vom 29. 5. 2000, GZ 24 E 2634/00f-19, wurde die Exekution mit Beschluss vom 13. 10. 2000 auf Antrag der betreibenden Partei gemäß § 39 Abs 1 Z 6 EO eingestellt.

In diesem Fall kann der Verpflichtete - wie nun mit Wirkung für nach dem 30. 9. 2000 eingelangten Strafanträge nach § 359 Abs 2 EO idF EO-Nov 2000 ausdrücklich für die Rückzahlung einer bereits bezahlten Geldstrafe vorgesehen - von der Zahlung der Geldstrafe Abstand nehmen oder deren Rückzahlung erreichen. Es besteht daher kein Grund, die Anrechnung einer solchen Geldstrafe anzuordnen.

Die über die zweitverpflichtete Partei mit Beschluss des Erstgerichtes vom 10. 11. 1999, 24 E 5918/98s-173, verhängte Geldstrafe kann aus denselben Erwägungen nicht angerechnet werden, weil dieser Beschluss nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Die dort verpflichteten Parteien haben gegen diesen Beschluss Rekurs (ON 194) erhoben, über den nicht entschieden wurde. In der Zwischenzeit wurden die Strafanträge, soweit über sie noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, zurückgezogen (zur Wirksamkeit der Zurückziehung früherer Strafanträge in diesem Verfahren s 3 Ob 116/00f, wo die Wirkungslosigkeit der betreffenden Entscheidungen der Vorinstanzen festgestellt wurde).

Demnach war den Revisionsrekursen teilweise Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung für das Verfahren erster Instanz gründet sich auf § 74 EO. Zutreffend hat schon das Rekursgericht erkannt, dass die parallelen Exekutionsanträge verbunden werden hätten können, weshalb nur die Mehrkosten zuzuerkennen waren.

Die Kostenentscheidungen betreffend das Rechtsmittelverfahren gründen sich auf § 74 EO, was das Revisionsrekursverfahren angeht, und auf § 78 EO iVm §§ 40, 50 ZPO für das Rekursverfahren. Im Rekursverfahren blieb die verpflichtete Partei letztlich erfolglos, wird doch die erreichte Anrechnung von der Erhöhung der Strafe verdrängt. Bemessungsgrundlage im Revisionsrekursverfahren war für die betreibende Partei jedoch lediglich die Summe der zusätzlich verhängten Geldstrafen, daher der Betrag von S 120.000, für die verpflichteten Parteien dagegen der anzurechnende Betrag von S 80.000. Der Saldo beider Kostenbeträge ist der betreibenden Partei zuzusprechen.

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