OGH 15Os135/00

OGH15Os135/0014.12.2000

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Dezember 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Janitsch als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dietmar S***** wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes bei Landesgericht Linz vom 15. Mai 2000, GZ 29 Vr 974/99-152, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Schroll, des Angeklagten Dietmar S*****, seines Verteidigers Dr. Nordmeyer und des Privatbeteiligtenvertreters Dr. Breitwieser zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Dietmar S***** der Verbrechen der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 und Abs 3 erster und zweiter Fall StGB sowie des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 24. Mai 1999 versucht, die damals 16-jährige Nina N*****

(1) in Obernberg und Fleckendorf mit schwerer gegen sie gerichteter Gewalt, nämlich durch zweimaliges massivstes, und zwar mindestens jeweils zwei bis drei Minuten andauerndes Würgen, das zur Bewusstlosigkeit der Genannten führte, zur Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung zu nötigen, wobei die Ausführung der Tat infolge der Monatsblutung des Opfers unterblieb, jedoch schwere Körperverletzungen, nämlich Bewusstlosigkeit, massivste Stauungsblutungen in den Augenbindehäuten sowie ein Psychotrauma, zur Folge hatte und das Opfer längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt wurde;

(2) in Fleckendorf durch neuerliches mehrminütiges Würgen, das zu einem komatösen Zustand und massivsten Stauungsblutungen in den Augenbindehäuten des Opfers führte, und zum Zweck des Verblutens durch Zufügen schwerster Schnittverletzungen mit einem unbekannten Werkzeug am Hals bis zur Sicht auf die Kehlkopfplatte, verbunden mit einer Schleimhautschwellung an den Kehlkopfstrukturen, einer Schwellung des Zungengrundes, Quetschungen und Abschürfungen infolge des Würgegeschehens, sowie am linken Unterarm, am linken Handgelenk und am rechten Unterarm mit Durchtrennung der die wesentliche Funktion für das Beugen im Hand- und Daumengrundgelenk zuständigen Sehnen, zu töten.

Die Geschworenen beantworteten die Hauptfrage 1 nach dem Verbrechen der versuchten Vergewaltigung und die Hauptfrage 3 nach dem Verbrechen des versuchten Mordes einstimmig. Die Eventualfrage nach dem Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung nach dem § 202 Abs 1 und Abs 2 erster und zweiter Fall StGB blieb folgerichtig unbeantwortet.

Der dagegen vom Angeklagten aus Z 6, 8, 9, 10, 10a, 11a, 12 und 13 des § 345 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

In der Fragenstellungsrüge (Z 6) moniert der Beschwerdeführer das Unterbleiben der Stellung einer Zusatzfrage nach Rücktritt vom Mordversuch sowie von Eventualfragen nach dem Verbrechen der Aussetzung nach § 82 Abs 1 StGB, dem Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 1 StGB und nach dem Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB. Unter Bezugnahme auf die Entscheidung 14 Os 48/99 (= JBl 2000, 470) des Obersten Gerichtshofes meint der Beschwerdeführer, bereits aus der objektiven Tatsache, dass das Opfer mit dem Leben davongekommen ist, wäre die von ihm begehrten Zusatz- bzw Eventualfragen indiziert gewesen.

Soweit er in diesem Zusammenhang unter Bezugnahme auf das psychiatrische, medizinische und kriminalpsychologische Gutachten ohne konkrete Aktenverweise die Ansicht vertritt, die Sachverständigen hätten objektive Anhaltspunkte dafür geliefert, dass lediglich von einem Verletzungsvorsatz ausgegangen werden könne, bewegt er sich im Rahmen bloßer Spekulationen, ohne auf die tatsächlichen Verfahrensergebnisse abzustellen.

Der psychiatrische Sachverständige Prim. Dr. Sch***** verwies zur Interpretation der objektivierten Tatfolge, insbesondere hinsichtlich der Rückschlüsse auf die Täterintentionen auf das Fachgebiet des Kriminalpsychologen (S 301/V).

Der medizinische Sachverständige Dr. L***** zog aus den von ihm beschriebenen Verletzungen keinerlei Rückschlüsse auf die subjektive Tatseite. Er stellte aber - entgegen dem die Tatfolgen (in völlig unangemessener Weise) verharmlosenden Beschwerdevorbringen - nicht bloß "oberflächliche angelegte" Schnittwunden fest, sondern qualifizierte sowohl das Würgen als auch das Zufügen der Schnitte als jeweils schwere und lebensbedrohliche Verletzungen (S 431/II; S 317 f/V, S 328/V). Insbesondere den Würgevorgang wertete der medizinische Sachverständige als derart massiven Angriff, dass er zu einer Einblutung in beiden Augenbindehäute führte (sogenannte Kimose), die normalerweise nur dann auftritt, wenn das Opfer zumindest klinisch tot ist (S 318 f/V, S 324 f/V und S 328 f/V), also Herzschlag und damit auch die Atmung sistiert sind (S 324/V).

Den Behauptungen in der Nichtigkeitsbeschwerde zuwider kam der kriminalpsychologische Sachverständige Mag. M***** keineswegs zum Ergebnis, dass fallbezogen die sexuellen Bedürfnisse des Angreifers durch bloßes Zufügen von Stich-, Schnitt- und Ritzverletzungen befriedigt wurden. Der Gutachter bewertete die objektivierten Spuren am Tatort und beim Tatopfer vielmehr in der Weise, dass es sich nach seinen Schlüssen bei diesem Tatgeschehen "eindeutig um ein sexuelles Tötungsdelikt handelt" (S 127/IV, S 331/V; vgl auch S 332/V, S 334 f/V), wobei das primäre Motiv eines fallbezogen agierenden Täters die Tötung seines Opfers gewesen sei (S 344/V).

Entgegen dem Beschwerdevorbringen ergaben sich daher aus den dargestellten Sachverständigengutachten keine Anhaltspunkte dafür, dass ein bloß auf Verletzung der Nina N***** abzielendes Tatverhalten vorgelegen haben könnte.

Anders als im von der Beschwerde herangezogenen Verfahren 14 Os 48/99 leugnet der Angeklagte jegliche Anwesenheit am Tatort, wobei darüber hinaus auch die zugefügten Schnittverletzungen, die nach der Hauptfrage 3 darauf angelegt waren, das Opfer verbluten zu lassen, eine andere Beurteilungsgrundlage für das Verlassen des noch lebenden Tatopfers bieten, als die Abstandnahme von einem bloßen Würgevorgang wie in dem zu 14 Os 48/99 entschiedenen Fall. Dass diese massiven und lebensgefährlichen Schnittverletzungen nicht zum Verbluten führten, ist nach dem medizinischen Gutachten auf das Ineinandergreifen der Folgen der tiefen Bewußtlosigkeit, die einem klinischen Tod zumindest nahe kam, und der gleichsam reanimierend wirkenden massiven Schnittverletzungen zurückzuführen (S 319 ff/V, insbesondere § 322 f/V und S 324 f/V).

Diese objektiven Tatsachengrundlagen bieten im Zusammenhalt mit der leugnenden Einlassung des Angeklagten kein ausreichendes Substrat für die Stellung von Eventualfragen nach bloßen Verletzungsdelikten (vgl Mayerhofer StPO4 § 314 E 23, 24, 24a, 27 und 28).

Aber auch durch die gerügte Unterlassung einer Zusatzfrage nach Rücktritt vom Mordversuch (§ 16 Abs 1 StGB) wurde die Vorschrift des § 313 StPO nicht verletzt. Abgesehen davon, dass die jedwede Gewalttätigkeit bestreitende Verantwortung des Angeklagten keinen Anlass für eine solche Zusatzfrage bietet, war diese auch durch die sonstigen Ergebnisse der Hauptverhandlung nicht indiziert.

Der vom Beschwerdeführer in der Instruktionsrüge (Z 8) vertretenen Auffassung zuwider können Gegenstand der Rechtsbelehrung nur rechtliche, nicht aber tatsächliche Umstände sein, die nur für die Beweiswürdigung in Betracht kommen (Mayerhofer aaO § 345 Z 8 E 14). Im Übrigen enthält die Rechtsbelehrung - entgegen den (ebenso in der Tatsachenrüge vorgebrachten) Beschwerdeausführungen - eine hinreichende Erläuterung zur subjektiven Tatseite (vgl S 387 ff/V, S 402/V, S 410/V).

Aber auch die den Gegenstand der Besprechung des Vorsitzenden mit den Geschworenen bildende Erläuterung im Sinn des § 323 Abs 2 StPO (und damit der vom Beschwerdeführer hervorgehobene Grundsatz in dubio pro reo) sind - der Beschwerde zuwider - nicht Inhalt der Rechtsbelehrung nach § 321 StPO (Mayerhofer aaO § 345 Z 8 E 2).

Die im Rechtsmittel vorgebrachte Widersprüchlichkeit der Antworten der Geschworenen auf die gestellten Fragen (Z 9) muss sich aus dem Fragenschema selbst ergeben. Der Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 9 StPO liegt daher nur vor, wenn der Wahrspruch zufolge eines inneren Widerspruchs überhaupt kein verlässliches Bild von der Meinung der Geschworenen abgibt und damit als Basis für ein Urteil unbrauchbar ist (Mayerhofer aaO § 345 Z 9 E 3). Der vom Beschwerdeführer angestellte Vergleich der Antworten der Geschworenen auf die gestellten Fragen mit den Beweisergebnissen vermag diesen Nichtigkeitsgrund ebenso wenig zu begründen wie die behauptete unvollständige Begründung in der von den Geschworenen gemäß § 331 Abs 3 StPO zu verfassenden Niederschrift (Mayerhofer aaO § 345 Z 9 E 6 und 7). Nur der Vollständigkeit halber bleibt in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Laienrichter entgegen den Beschwerdebehauptungen die Beweisergebnisse zur Hauptfrage 1 und jene zur Hauptfrage 3 getrennt bewerteten und in der Niederschrift gemäß § 331 Abs 3 StPO festhielten, wobei die Geschworenen die Indizwirkungen einiger Beweise teilweise für beide in den Hauptfragen 1 und 3 zu beurteilenden Sachverhaltskomplexe annahmen (vgl S 422/V, S 421/V sowie S 424/V).

Die auf den Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 10 StPO gestützte Beschwerde ist schon deswegen nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, weil in den Rechtsmittelausführungen nicht einmal ein von einem oder mehreren Geschworenen behauptetes und bei der Abstimmung unterlaufenes Missverständnis vorgebracht wurde.

Abgesehen davon, dass die Stichhaltigkeit der Erwägungen der Laienrichter in der Niederschrift gemäß § 331 Abs 3 StPO für das Vorliegen des gelten gemachten Nichtigkeitsgrundes nach § 345 Abs 1 Z 10a StPO nicht entscheidend ist (Mayerhofer aaO § 345 Z 10a E 1b), übergeht der Beschwerdeführer in der Tatsachenrüge, dass beim Verbrechen der versuchten Vergewaltigung nicht nur die von den Geschworenen erwogene Aussage der mit dem Opfer noch am Tatort sprechenden Notärztin Dr. Bettina H***** (S 401/I), sondern auch die Ausführungen des kriminalpsychologischen Sachverständigen Mag. M***** die von Laienrichtern angenommene subjektive Tatseite beim Tatbestand des § 201 StGB geradezu indizieren (vgl S 127/IV, S 331/V und S 344/V: sexuelles Tötungsdelikt).

Soweit der Beschwerdeführer das von den Geschworenen festgestellte Imstichlassen des Opfers als Grundlage für die Annahme fehlenden Tötungsvorsatzes heranzieht, übergeht er, dass der Angeklagte nach dem Wahrspruch zur Hauptfrage 3 die Schnittwunden zum Zweck des Verblutenlassen des Opfers zufügte, sodass das anschließende Verlassen des Tatortes mit dem angenommen Tötungswillen korreliert. Die bereits zum Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 10 StPO vorgebrachten und in der Tatsachenrüge wiederholten Argumente, wonach das massive Würgen keine ausführungsnahe Handlung zur Vergewaltigung darstelle, erschöpfen sich in Behauptungen, zumal der Angeklagte nicht darzustellen vermag, weshalb die zum Tatbild nach § 201 StGB gehörende Gewalt zwecks Überwindung eines entgegenstehenden Willens des Tatopfers nicht in einem Würgen bis zur Bewusstlosigkeit bestehen kann.

Im Übrigen lässt die eine Gewaltanwendung für einen Beischlafsversuch anzweifelnde Beschwerdeargumentation das im Wahrspruch zur Hauptfrage 1 angenommene zweimalige Würgen außer Acht, das zur Bewusstlosigkeit der Nina N***** führte und die Ausführung der Vergewaltigung ermöglichen sollte.

Zudem übergeht die Beschwerde bei den lediglich auf ein "Imstichlassen der Verletzten" abstellenden Ausführungen den zur Umsetzung des in der Hauptfrage 3 bejahten Tötungswillens des Angeklagten genannten dritten, massivsten Würgevorgang sowie die zu diesem Zweck zugefügten lebensbedrohenden Schnittverletzungen.

Vielmehr erschöpft sich das Vorbringen in der Tatsachenrüge in einer im Geschworenenverfahren unzulässigen Kritik an der Beweiswürdigung der Laienrichter, ohne sich aus dem Akt ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen aufzeigen zu können.

Die Rechtsrüge (Z 11a) führt der Angeklagte ebenfalls nicht prozessordnungsgemäß aus, weil er bloß unsubstantiiert behauptet, das zweimalige massive Würgen bis zur Bewusstlosigkeit stelle keine ausführungsnahe Handlung zu einer Vergewaltigung dar. Im Übrigen geht er mit der anschließenden Behauptung, das bloße Würgen lasse offen, zu welchem Zweck es erfolgte, nicht von den im Wahrspruch festgestellten Tatsachen aus, wonach der Angeklagte Nina N***** mittels Würgens zur Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung zu nötigen versuchte, die Tat jedoch infolge der Monatsblutung des Opfers unterblieb. Soweit der Angeklagte (entgegen dem Inhalt der in S 422/V und S 421/V dargestellten Erwägungen) aus der Begründung in der Niederschrift der Geschworenen gemäß § 331 Abs 3 StPO und aus den sonstigen Verfahrensergebnissen abzuleiten trachtet, dass die (beiden ersten) Würgevorgänge nicht zur Durchführung des Beischlafs gedient hätten, setzt er sich prozessordnungswidrig über die im Wahrspruch enthaltenen Tatsachenfeststellungen hinweg.

Das zur Begründung eines Vergewaltigungsvorsatzes in der Niederschrift nach § 331 Abs 3 StPO dargestellte Auseinanderdrücken der Beine hingegen vermag das im Wahrspruch festgestellte, eine schwere Gewaltanwendung dokumentierende Würgen bis zur Bewusstlosigkeit nicht in Frage zu stellen. Das insoweit inhaltlich als Subsumtionsrüge (Z 12) aufzufassende Vorbringen geht also abermals nicht von den im Wahrspruch festgehaltenen Urteilsannahmen aus.

Die pauschal und nicht näher substantiiert auf die Nichtigkeitsgründe der Z 10 und 11a verweisende Subsumtionsrüge (Z 12) stellt offenbar darauf ab, dass entsprechend dem Vorbringen der Beschwerde lediglich ein Verletzungsvorsatz anzunehmen gewesen wäre. Insoweit geht der Beschwerdeführer wiederum nicht von den im Wahrspruch der Geschworenen enthaltenen Feststellungen aus und führt somit die Nichtigkeitsbeschwerde auch in diesem Punkt nicht prozessordnungsgemäß aus.

In der Strafbemessungsrüge (Z 13) moniert der Beschwerdeführer eine überhöhte Strafe, wobei er abermals in einer angesichts der objektivierten Tatfolgen völlig unangemessenen Diktion ("in Wahrheit ist das Opfer ... relativ glimpflich davongekommen") zusätzliche Milderungsgründe behauptet und damit inhaltlich eine Berufung ausführt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Das Geschworenengericht verurteilte den Angeklagten nach § 75 StGB unter Anwendung des § 28 StGB zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe und wies ihn gemäß § 21 Abs 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher ein; der Privatbeteiligten Nina N***** sprach es gemäß § 369 Abs 1 StPO einen Betrag von 500.000,- - S zu, mit den restlichen Ansprüchen in der Höhe von 250.000,- - S wurde sie gemäß § 366 Abs 2 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und den Umstand, dass der Täter grausam in einer für das Opfer qualvollen Weise gehandelt hat, sowie das Ausnützen der absoluten Hilflosigkeit des Opfers; als mildernd, dass es bei beiden Verbrechen beim Versuch geblieben ist.

Dagegen richtet sich die Berufung des Angeklagten, die sowohl die Verhängung einer zeitlichen Freiheitsstrafe als auch eine Aufhebung der Anordnung der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 2 StGB, weiters die gänzliche Verweisung der Privatbeteiligtenansprüche auf den Zivilrechtsweg begehrt.

Die Berufung erweist in keiner Richtung als berechtigt.

Dem Einwand, die Verhängung der Höchststrafe sei schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil sie - gemessen am Erfolgsunwert (Versuch) - nur den schwersten Fällen vorbehalten werden sollte, ist entgegenzuhalten, dass auch die Obergrenze der im Gesetz vorgesehenen Strafdrohungen zur praktischen Anwendung bestimmt und nicht nur den theoretisch denkbaren schwersten Fällen vorbehalten ist. Dies ergibt sich unmissverständlich aus § 15 Abs 1 StGB selbst, wonach die Strafdrohungen gegen vorsätzliches Handeln nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch gelten (Leukauf/Steininger Komm3 § 15 RN 37). Dass noch schwerere Fälle denkbar sind, schließt die Anwendung der Höchststrafe nicht aus (9 Os 75/86). Vorliegend hat der Berufungswerber neben mehreren, lebensbedrohlichen Attacken gegen das 16-jährige Mädchen, die lediglich aus Zufall nicht zum Tod führten, somit im Stadium des Mordversuchs verblieben, zusätzlich noch das (seine Schuld erheblich aggravierende) Verbrechen der versuchten, mehrfach qualifizierten Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und 3 erster und zweiter Fall StGB zu verantworten. Im Hinblick auf die geradezu abstoßende und ungewöhnlich brutale Vorgangsweise sowie den Umstand, dass sich der Körper des bereits klinisch toten Opfers letztlich durch die mit Tötungsvorsatz gesetzten Schnitte "selbst reanimierte", wird der dem Angeklagten zugebilligte Milderungsgrund des Versuchs ebenso wie der (vom Erstgericht allerdings nicht zugute gehaltene) bisher ordentliche Lebenswandel, der an sich auf eine grundsätzlich wertverbundene Persönlichkeit schließen ließe (worin allein die Berechtigung dieses Milderungsgrundes liegt) so weit gemindert, dass auch nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes nur eine lebenslange Freiheitsstrafe der überaus gravierenden Tatschuld gerecht wird.

Die ebenfalls im Rahmen der Berufung vertretene Auffassung, wonach der Schuldspruch wegen versuchten Mordes und versuchter Vergewaltigung verfehlt, die Tat vielmehr als bloße Körperverletzung oder Aussetzung zu beurteilen wäre, entfernt sich unzulässig vom festgestellten Urteilssachverhalt, an dem auch im Rahmen der Berufung festzuhalten ist. Ob schließlich das Verbrechen des Mordes vorsätzlich oder ("nur") bedingt vorsätzlich begangen wurde, fällt im aktuellen Fall bei Beurteilung des Ausmaßes der Täterschuld ebensowenig ins Gewicht (13 Os 21/89 uva). Für die Höhe der Freiheitsstrafe ist die zugleich angeordnete Anstaltsunterbringung ohne Belang (9 Os 177/83), auf deren notwendige Dauer kann hier nicht abgestellt werden, weil Wesen und Zweck von Strafen und vorbeugenden Maßnahmen grundsätzlich verschieden sind (10 Os 82/75). Zu einer Korrektur des erstinstanzlichen Strafausspruchs besteht daher keine Veranlassung.

Den Berufungseinwänden zum Einweisungsausspruch ist zu entgegen, dass der psychiatrische Sachverständige bereits bei Erstellung des Persönlichkeitstestes vermutet hat, dass dieser im positiven Sinn vom Untersuchten manipuliert worden ist (S 298/V) und sich der Angeklagte dem sensiblen Bereich, der psychiatrisch zu beurteilen gewesen wäre, in der Untersuchung nicht zugänglich gezeigt hat. Weiter ging er davon aus, dass unter Annahme der Täterschaft des Angeklagten eine sexuell sadistische Störung vorliegt, die sich bisher völlig unbemerkt entwickelt hat, von der Umgebung nicht wahrgenommen wurde und diese abnorme Neigung sich im Rahmen der Anlasstat erstmals manifestierte. Unter diesen Voraussetzungen liege dem Geschehen eine ganz gravierende Persönlichkeitsstörung zugrunde und wären die prognostischen Aussagen des kriminalpsychologischen Gutachtens konkret auf den Täter umzulegen (S 301/V). Damit konnte sich das Geschworenengericht - ausgehend von der Annahme der Täterschaft des Angeklagten - auch zutreffend auf das die geistig seelische Abartigkeit und Gefährlichkeit des Angeklagten annehmende Gutachten Dris Sch***** stützen. Entgegen der Berufungsargumentation, der kriminalpsychologische und der psychiatrische Sachverständige hätten die Tat jeweils isoliert untersucht, haben die beiden Gutachter die oben dargelegten Verknüpfungen, welche die Grundlagen für die Annahme der Gefährlichkeit des Angeklagten und die Prognose - Entscheidung zu tragen vermögen, vorgenommen, sodass auch der Einweisungsausspruch auf tragfähiger Grundlage erfolgt ist.

Letztlich versagt auch die Berufung gegen die Zuerkennung von 500.000,- - S an die Privatbeteiligte.

Berücksichtigt man das mehrfache Gefühl ausgestandener Todesangst bzw bewusst erlebter akuter Lebensgefahr, das - sei sie auch nur für kurze Zeit gegeben - ein ganz besonders intensives Schmerzerlebnis darstellt, weiters die Verletzungsfolgen (Dauer des Spitalsaufenthaltes und Heilungsverlaufes, vgl S 318/V) mit eventuellen Spätfolgen, so ist der der Privatbeteiligten zugesprochene Betrag als in keiner Weise überhöht anzusehen.

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