Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Obgleich diese Beurteilung nach § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner Begründung bedürfte, ist den Revisionsausführungen kurz zu erwidern:
Es ist ständige Rechtsprechung, dass durch die Einbringung eines formal einwandfreien zur meritorischen Behandlung geeigneten und inhaltlich nicht verbesserungsfähigen Rechtsmittels, das Rechtsmittelrecht einer Partei konsumiert ist, weil im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich nur ein Schriftsatz zusteht und Nachträge und Ergänzungen unzulässig sind (9 ObA 135/00v mwN; 8 Ob 198/00a mwN; SSV-NF 2/5; RIS-Justiz RS0041666). Ein Eingehen auf den - zu Recht zurückgewiesenen - "Nachtrag der Berufung (Urkundenvorlage vom 25. 5. 2000)" war dem Berufungsgericht daher schon aus formellen Gründen versagt (1 Ob 193/99k mwN).
Die Bekämpfung der Beurteilung des Berufungsgerichtes, dass die Unterlassung der Vernehmung des Hausarztes des Klägers bzw der Einholung eines (weiteren) zusammenfassenden medizinischen Sachverständigengutachtens keine Verfahrensmängel darstellen, geht ins Leere, weil angebliche Mängel erster Instanz, die schon das Berufungsgericht verneint hat, nach ständiger Rechtsprechung - auch in Verfahren nach dem ASGG - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg gerügt werden können (Kodek in Rechberger2 Rz 3 Abs 2 zu § 503 ZPO; SSV-NF 11/15; 7/74 ua; RIS-Justiz RS0042963 [T45] und RS0043061). Davon abgesehen resultiert die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen aufgrund der aufgenommenen Beweise aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann (RIS-Justiz RS0043061 [T11]).
Die Ausführungen der Mängelrüge aber auch der Rechtsrüge stellen daher den unzulässigen Versuch einer Bekämpfung der das Leistungskalkül und die Beschäftigung des Klägers betreffenden Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen dar (10 ObS 409/98i; 10 ObS 3/99k). Dies ist der Rechtsrüge auch zu erwidern, wenn sie abschließend den Standpunkt vertritt, der Kläger genieße Berufsschutz als Angestellter gemäß § 273 ASVG, weil seine Tätigkeit die eines technischen Angestellten mit überwiegend manueller Ausübung gewesen sei, wobei der Kläger jedoch auch PC-Arbeiten verrichtet habe. Nach den getroffenen Feststellungen ist nämlich davon auszugehen, dass der Kläger zwar als "technischer Angestellter" gemeldet, tatsächlich jedoch als Lagerarbeiter und Etikettierer beschäftigt war. Der Anspruch des Pensionswerbers, der trotz seiner Versicherung als Angestellter Arbeitertätigkeit verrichtet hat, ist daher - wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben - nach dem Invaliditätsbegriff des analog anzuwendenden § 255 ASVG zu beurteilen (SSV-NF 3/2 = SZ 62/3; SZ 68/30; SZ 69/112; SZ 71/106 uva; RIS-Justiz RS0084342).
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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