Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Erstantragstellers wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 526a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
In Übereinstimmung mit Lehre und Rechtsprechung hat das Rekursgericht erkannt, dass gegen die Bestätigung der Vollstreckbarkeit nur der in § 7 Abs 3 EO vorgesehene Rechtsbehelf zulässig, ein Rekurs hingegen ausgeschlossen ist (SZ 54/115; SZ 57/82; 9 ObA 88/00g; Heller/Berger/Stix 205 ff).
Ein Verfahren über die Beschwerde nach § 7 Abs 3 EO ist ein selbständiges, nur dem Titelgericht zustehendes Verfahren, wofür die Grundsätze des Verfahrens gelten, in dem der betreffende Exekutionstitel entstanden ist und dessen Entscheidung die Wirksamkeit des Titels betrifft (9 Ob 191/98y; 4 Ob 241/99s). Entgegen den Ausführungen des Rechtsmittelwerbers erging der angefochtene Beschluss aber nicht in einem solchen Verfahren. Die Ausführungen über die behauptete Nichtigkeit des Scheidungsbeschlusses nach § 55a EheG infolge Aufnahme des Verhandlungsprotokolls samt Vergleich mittels Schallträgers sind daher unabhängig von der Frage ihrer Richtigkeit (vgl dazu Gitschthaler in Rechberger**2 Rz 23 zu § 206 ZPO) im gegenständlichen Verfahren keine Fragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 14 AußStrG.
Somit erweist sich das Rechtsmittel als unzulässig.
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