OGH 4Ob241/99s

OGH4Ob241/99s14.12.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*****, vertreten durch Dr. Michel Walter, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Johann D***** KEG, *****, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Dkfm. DDr. Gerhard G*****, Rechtsanwalt, *****, wegen Unterlassung (Streitwert 300.000 S), Urteilsveröffentlichung (Streitwert 30.000 S) und 48.400 S sA, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 23. Juli 1999, GZ 4 R 162/99v-23, mit dem die Berufung der beklagten Partei gegen das Versäumungsurteil des Handelsgerichts Wien vom 26. Jänner 1998, GZ 24 Cg 80/97s-6, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihres Rekurses selbst zu tragen.

Die Rekursbeantwortung der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Begründung der Entscheidung des Berufungsgerichts ist richtig, sodass es mit diesem Hinweis gemäß § 510 Abs 3, § 528a ZPO schon sein Bewenden haben könnte. Den Rekursausführungen ist noch folgendes zu entgegnen:

Rechtliche Beurteilung

Obwohl es sich bei der Bestimmung des § 7 Abs 3 EO über die Aufhebung der Vollstreckbarkeit (eines Exekutionstitels, hier eines Versäumungsurteils) um eine Bestimmung (in) der Exekutionsordnung handelt, so betrifft sie doch nicht das Exekutionsverfahren; die Erteilung der Vollstreckbarkeit und die Aufhebung einer gesetzwidrig oder (allenfalls rechts-)irrtümlich erteilten Vollstreckbarkeitsbestätigung sind vielmehr Akte (der Fortsetzung) des titelgerichtlichen Verfahrens und nach den hierüber bestehenden Vorschriften (allenfalls ZPO, AußStrG, KO, AO) zu beurteilen, was insbesondere für Fragen des Anwaltszwangs, der Rechtsmittelfrist, des Neuerungsverbots und der Kosten bedeutsam ist (SZ 16/170; SZ 17/29; EvBl 1958/279 ua; Heller/Berger/Stix4 208; Rechberger/ Oberhammer, Exekutionsrecht Rz 82 und 84; Holzhammer, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht4 70 f; Rechberger/Simotta2, Exekutionsverfahren Rz 221; Fasching Lehrbuch2 Rz 1975). Selbst wenn dabei - wie im vorliegenden Fall - zwischen den Parteien ein Inzidenzstreit entsteht, handelt es sich doch um Verfahrensschritte im Rahmen des anhängigen Prozesses, die daher nach der ZPO zu beurteilen sind.

Mit der Aufhebung der Vollstreckbarkeit des Versäumungsurteils durch Beschluss des Erstgerichts vom 17. 2. 1999 (ON 14), der mit seiner Zustellung (am 25. 2. 1999 an den ausgewiesenen Beklagtenvertreter) rechtswirksam wurde, begann jedenfalls hinsichtlich dieses - dem Beklagtenvertreter gleichzeitig zugestellten - Versäumungsurteils die Rechtsmittelfrist zu laufen und nicht erst mit Rechtskraft des Beschlusses ON 14 (infolge seiner Bestätigung durch das Rekursgericht). Da die Prozessvollmacht des Beklagtenvertreters zumindest bis zur "Bekanntgabe" vom 10. (Fast)/11. (Einlangen des Originals) 3. 1999 ausweislich des Akteninhalts keiner wirksamen Beschränkung (im Sinne des Rekursstandpunkts nur für das Verfahren gemäß § 7 Abs 3 EO) unterworfen war, erfolgte auch die Zustellung des Versäumungsurteils an den ausgewiesenen Beklagtenvertreter im Rahmen der insoweit gemäß § 31 Abs 1 Z 1 ZPO unbeschränkbaren Prozessvollmacht mit Wirkung für die beklagte Partei. Daran hat auch die genannte Bekanntgabe nichts mehr geändert. Auch die nachträglich vom Erstgericht neuerlich verfügte Zustellung an den persönlich haftenden Gesellschafter der beklagten Partei konnte für diese keine neue Rechtsmittelfrist eröffnen.

Der Rekurs der Beklagten bleibt somit erfolglos.

Mangels Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens verfällt die Rekursbeantwortung des Klägers der Zurückweisung.

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