Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Soweit die Klägerin in ihrer Revision darzutun versucht, dass es sich im vorliegenden Fall doch um ein Geschäfts- und nicht nur um einen Motivirrtum gehandelt hat, verkennt sie, dass es hier nicht darum ging, dass ausgehend von bestehenden steuerrechtlichen Regelungen die Einschätzung der Verlustzuweisungen unzutreffend war, sondern sich dies nur aus der nach Abschluss der Verträge im Rahmen eines Gesetzes vorgenommenen rückwirkenden Veränderung ergab. Derartige in der Zukunft liegende Maßnahmen der Gesetzgebung sind jedoch regelmäßig bei Rechtsgeschäften der vorliegenden Art von dem Inhalt des Parteiwillens - und damit der Abgrenzung des Geschäftsirrtums - mangels ausdrücklicher Regelung nicht erfasst (vgl auch Rummel in Rummel ABGB2 § 871 Rz 9 mwN; vgl auch zur Abgrenzung bei der Einschätzung der Ertragsfähigkeit RIS-Justiz RS0016175 = SZ 54/88 ua; RS0016176). Hier wurde ausdrücklich festgehalten, dass keine Gewähr für den Eintritt der angestrebten und tatsächlichen Steuerfolgen übernommen wird. Ferner wurde festgestellt, dass bei Abschluss der Verträge mit einer rückwirkenden Steueränderung nicht gerechnet wurde (vgl in diesem Sinn etwa auch Heidinger zum Rückwirkungsverbot im Steuerrecht SWK 1995, T 79).
Bei nicht absehbaren Gesetzesänderungen kann auch keine Verletzung von Aufklärungspflichten in Betracht kommen. Bei den Ausführungen der Revision zu den verschiedenen Varianten der Realisierung des Projekts (Neubau-Variante, Sanierungs-Variante) entfernt sich die Revision insoweit von den Feststellungen, als danach bereits bei Abschluss der Verträge und der Realisierung der Neubau-Variante - die später auch beschlossen wurde - kein Zweifel bestand (S 25 des erstgerichtlichen Urteils). Gleiches gilt auch hinsichtlich der Darstellung der Revision zu der "Realisierung des Mietenpools", da nach den eindeutigen vertraglichen Regelungen schon ersichtlich war, dass dies von der Entscheidung der einzelnen Miteigentümer abhängt. Mit ihren Ausführungen zur Frage der wirtschaftlichen Beteiligung des Zweitbeklagten an der Erstbeklagten vermag die Klägerin schon im Ansatz keinen Irrtum über die Person darzustellen, da sie nicht einmal vorgebracht hat, dass sie eine besondere Vorstellung über das wirtschaftliche Eigentum an der Erstbeklagten gehabt hätte. Die Ausführungen der Klägerin zur "Garantiefunktion" des Zweitbeklagten verstoßen gegen das Neuerungsverbot.
Mangels eines Nachweises eines schuldhaften Verstoßes gegen Aufklärungspflichten bedarf es auch keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Erklärungen der in den Vertragsverhandlungen eingebundenen Wirtschaftstreuhändergesellschaft den Beklagten zuzurechnen sind.
Schließlich hat das Berufungsgericht auch berechtigt angenommen, dass das Vorbringen der Klägerin zur "quota-litis"-Vereinbarung allein nicht ausreicht, um einen Verstoß gegen § 879 Abs 2 Z 2 ABGB darzutun. Im Übrigen wurde die Vereinbarung eines in einem Prozentsatz des gesamten "Streitwertes" festgelegten Pauschalhonorars als zulässig erachtet (vgl MGA ABGB35 § 879 E 551 = AnWBl 1953, 19). Insgesamt vermag es die Revision jedenfalls nicht, eine Rechtsfrage gemäß § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.
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