OGH 5Ob768/80; 2Ob676/84 (RS0016176)

OGH5Ob768/80; 2Ob676/8419.1.2012

Rechtssatz

Es handelt sich bei der zugesagten Ertragsfähigkeit des verpachteten Unternehmens um eine Eigenschaft, die im abgeschlossenen Geschäft wertbildend, also für die Bestimmung der Gegenleistung (Pachtzins) maßgebend ist und deshalb zum Inhalt des Geschäftes gehört, weshalb der dadurch beim Pächter ausgelöste Irrtum als Geschäftsirrtum anzusehen ist.

Normen

ABGB §871 BII
ABGB §901 I3

5 Ob 768/80OGH09.06.1981

Veröff: SZ 54/88 = MietSlg 33110

2 Ob 676/84OGH12.02.1985
7 Ob 656/86OGH06.11.1986

Vgl auch

8 Ob 341/97yOGH16.04.1998

Vgl auch; Beisatz: Der Irrtum über den Ertragswert eines zu pachtenden Unternehmens kann sohin bei Vorliegen bestimmter jeweils im Einzelfall zu beurteilender Voraussetzungen Geschäftsirrtum sein. (T1)

8 Ob 132/02yOGH08.08.2002

Ähnlich; Beisatz: Hier: Unternehmensveräußerung. (T2)

1 Ob 157/02yOGH30.09.2002

Ähnlich; Beis wie T2; Beisatz: Hier: In Urkunden erwähnte Umsatzzahlen sowie angeführte Abschlusswahrscheinlichkeiten und Angaben eines Unternehmensverkäufers über seinen "Kundenstock" sowie die mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Umsätze als nicht unerhebliches Kriterium für die Preisbildung. (T3)

2 Ob 176/10mOGH22.06.2011

Vgl; Beisatz: Ein Geschäftsirrtum ist dann verwirklicht, wenn er für die Bestimmung der Gegenleistung maßgebend war und deshalb zum Inhalt des Geschäfts gehört. (T4)

2 Ob 30/11tOGH19.01.2012

Vgl; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19810609_OGH0002_0050OB00768_8000000_002

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