Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Es ist nunmehr gesicherte Rechtsprechung, dass die zwingende Bestimmung des § 16 AngG nicht dadurch umgangen werden kann, dass die Entstehung des nicht mit einer spezifischen Leistung des Arbeitnehmers verknüpften, sondern für die gesamte Arbeitsleistung im Kalender- oder Arbeitsjahr gebührenden Remunerationsanspruchs an das Erreichen eines bestimmten Stichtags gebunden wird (ArbSlg 10.822; 11.755; SZ 64/6 mit ausführlicher historischer Darstellung; 9 ObA 2264/96y; WBl 1999, 80). Es wurde auch bereits mehrfach dargelegt, dass die Zusage einer Prämie für das Erreichen eines für ein ganzes Geschäftsjahr vorgegebenen Zieles den Arbeitnehmer veranlasst, seine Kräfte bereits ab Beginn des Jahres in verstärktem Maß einzusetzen, sodass nicht nur die im Dienstvertrag eingeräumte Möglichkeit des Dienstgebers durch Kündigung des Arbeitnehmers den Anspruch auf Prämie, auf welchen schon wesentliche Leistungen erbracht wurden, zu vernichten, abgesehen von der zwingenden gesetzlichen Bestimmung, jedenfalls sittenwidrig ist (SZ 63/78; 9 ObA 57/97s; 9 ObA 2264/96y; 8 ObA 232/98w ua), sondern auch im Falle der Dienstnehmerkündigung das aliquote Entstehen der Remuneration nicht vom aufrechten Bestand des Arbeitsverhältnisses an einem bestimmten Stichtag abhängig gemacht werden darf (RdW 1990, 25; SZ 64/6; 9 ObA 225/90; 9 ObA 57/97s; ArbSlg 11.755). Der Hinweis der Revisionswerberin auf Lehrmeinung (Runggaldier, Kommentar zu 9 ObA 154/92, DRdA 1993, 209;
ders., Die OGH-Judikatur zu den Sonderzahlungen ..., RdW 1997, 340;
Gruber, Glosse zu 9 ObA 154/92, ZAS 1993/18; Micheler, Glosse zu 9 ObA 142/92, ZAS 1994/5) vermag diese Rechtsprechung schon deshalb nicht in Frage zu stellen, weil die glossierten Entscheidungen gerade Fälle betrafen, auf die § 16 AngG nicht anwendbar war, und sich der Oberste Gerichtshof mit den zu § 16 AngG referierten Argumenten bereits in seiner Entscheidung SZ 64/6 grundlegend auseinandergesetzt hat (zustimmend unter anderen: Grillberger, Glosse zu 9 ObA 142/92, DRdA 1993/12; Winkler, Erfolgsbeteiligung und Betriebsbindungsklauseln, ecolex 1995, 280). In RdW 1997, 340 begrüßt Runggaldier das Vorliegen einer gesicherten Rechtsprechung - wenngleich er sie in Ansehung der Beurteilung "von Regelungen über außerordentliche Zuwendungen, Zulagen und Gewinnbeteiligungen" ohne weitere Gegenargumente als zweifelhaft bezeichnet - ausdrücklich. Die gemäß § 40 AngG zwingende Bestimmung des § 16 AngG kann auch nicht durch den Hinweis auf hier nicht anwendbare ausdrückliche gesetzliche Anordnungen (§ 23 Abs 7 AngG, § 7 BPG) entkräftet werden. Der Oberste Gerichtshof hat auch bereits ausgesprochen (ArbSlg 10.039; 11.755), dass jährlich zustehende Remunerationen (dort: Treuegeld) nicht mit Jubiläumsgeldern im Sinn des § 97 Abs 1 Z 15 ArbVG gleichzusetzen sind.
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