OGH 8Nd506/00

OGH8Nd506/0010.10.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Zarl, Rechtsanwalt in Salzburg gegen die beklagte Partei S*****, wegen S 987,36 sA, infolge Antrages nach § 28 JN den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Bezirksgericht Stainz als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Text

Begründung

Die Klägerin begehrt, das Bezirksgericht Stainz als örtlich zuständiges Gericht zur Verhandlung und Entscheidung über einen Rechtsstreit zu bestimmen, in dem sie S 787,36 sA als Entgelt für einen LKW-Transport und S 200,-- an in diesem Zusammenhang aufgelaufenen Mahnspesen nach § 29 AÖSp begehrt. Auf das Rechtsverhältnis zwischen den Streitteilen seien die CMR anzuwenden, da es sich um eine grenzüberschreitende Güterbeförderung mit Fahrzeug auf der Straße mit einem fixen Frachtsatz gehandelt habe, sodass gemäß Art 31 CMR inländische Gerichtsbarkeit gegeben sei, weil hier der Ablieferungsort gelegen sei. Der Sitz der Beklagte befinde sich in den Niederlanden.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann ein Kläger nach Art 31 Z 1 lit b dieses Übereinkommens Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach der Behauptung der Antragstellerin und der von dieser vorgelegten Urkunde eine grenzüberschreitende Beförderung vorlag und die Entladestelle (Ort der Übernahme) in Österreich liegt, ist die inländische Jurisdiktion gegeben.

Sowohl Österreich als auch die Niederlande sind Vertragsstaaten der CMR, aber auch von LGVÜ und EuGVÜ. Die Tatsache, dass Art 2 iVm Art 53 LGVÜ/EuGVÜ die Zuständigkeit primär an den Sitz der beklagten Gesellschaft bindet, steht der begehrten Ordination nicht entgegen, weil gemäß § 57 LGVÜ/EuGVÜ diese Übereinkommen Verträge unberührt lassen, denen die Vertragsstaaten angehören und die für besondere Rechtsgebiete unter anderem die gerichtliche Zuständigkeit regeln. Art 31 CMR geht daher als lex specialis den Zuständigkeitsbestimmungen von LGVÜ und EuGVÜ vor (7 Nd 505/00; 1 Nd 503/99 uva).

Fehlt es an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht ist gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen (RdW 1987, 411; RIS-Justiz RS0046376; Schütz in Straube HGB I2 Rz 3 zu Art 31 CMR).

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