OGH 2Ob189/99d

OGH2Ob189/99d28.9.2000

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Allgemeine *****, vertreten durch Dr. Hans-Peter Ullmann und Dr. Stefan Geiler, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1. Sp***** GesmbH & Co KG, und 2. ***** GmbH, beide ***** vertreten durch Dr. Johann Paul Cammerlander ua Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen S 65.757,56 sA und Feststellung (Streitwert S 40.000), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 13. April 1999, GZ 1 R 59/99g-64, womit das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 17. Dezember 1998, GZ 15 Cg 338/93w-58, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit S 8.923,20 (darin enthalten S 1.487,20 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Zurückweisung einer Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO). Die vom Berufungsgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage, inwieweit der Oberste Gerichtshof den Untergerichten eine Rechtsansicht überbunden hat bzw ob sich ein Sozialversicherungsträger trotz Verjährung seiner über die gesetzliche Haftungssumme gemäß § 15 EKHG hinausgehenden Ansprüche innerhalb dieses beschränkten Deckungsfonds trotzdem bei der Aufteilung desselben auf § 116 Abs 1 dSGB X berufen kann, wurde in der Rechtsprechung bereits beantwortet und muss daher nicht neuerlich erörtert werden.

Die Revisionswerberin macht in ihrer vom Berufungsgericht als zulässig erklärten Revision geltend, dass das Berufungsgericht einen echten Aufhebungsbeschluss im Sinn des § 496 Abs 1 Z 3 ZPO gefasst habe, weshalb es ihr nicht verwehrt gewesen sei, ein neues, auch widersprechendes Vorbringen und dazugehörige Beweisanbote zu erstatten. Stelle das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren einen abweichenden Sachverhalt fest, dann sei es nicht mehr an die im Aufhebungsbeschluss ausgesprochene Rechtsansicht gebunden.

Nach ständiger Rechtsprechung dürfen in jedem Fall der Aufhebung von Urteilen gemäß § 496 ZPO abschließend erledigte Streitpunkte nicht wieder aufgerollt werden, es sei denn, es handelt sich um Tatsachen, die erst nach Schluss der Verhandlung im ersten Rechtsgang neu entstanden wären. Das Verfahren im zweiten Rechtsgang ist stets auf den von der Aufhebung ausdrücklich betroffenen Teil zu beschränken (SZ 71/94; RZ 1997/19; MietSlg 47.705; 1 Ob 274/99x; Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 5 zu § 496 mwN).

Im vorliegenden Verfahren wurde durch den den Aufhebungsbeschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck bestätigenden Beschluss des erkennenden Senates 2 Ob 48/94 klargestellt, dass jene Ansprüche, die im Haftungshöchstbetrag von S 1,2 Mio keine Deckung finden, verjährt sind. Auf die diesbezügliche Begründung kann verwiesen werden. Danach beschränkte sich der Aufhebungsbeschluss ausdrücklich auf die Klärung der Frage, inwieweit der Haftpflichtversicherer der beklagten Parteien Leistungen an die Verletzte erbrachte und inwieweit die Forderung der klagenden Partei in einem möglicherweise noch nicht ausgeschöpften Betrag des Deckungsfonds von S 1,2 Mio noch Deckung finden kann. Soweit sich daher das Berufungsgericht nach der für ihn gemäß § 511 Abs 1 ZPO bindenden Rechtsmeinung des Obersten Gerichtshofes darauf beschränkte, die von der Aufhebung betroffenen Fragen zu beantworten, enspricht dies der bereits zitierten ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung liegt daher nicht vor.

Aber auch die zweite vom Berufungsgericht als erheblich erachtete Rechtsfrage wurde im Beschluss des erkennenden Senates 2 Ob 48/94 bereits erschöpfend beantwortet. Danach geht gemäß § 116 Abs 2 dSGB X der Anspruch auf Ersatz eines Schadens, der durch Gesetz der Höhe begrenzt ist, auf den Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

Danach sind zunächst sämtliche Ansprüche des Verletzten vorweg zu befriedigen, sofern nicht bereits die Sozialleistungen den Schaden ausgleichen. Bei dem hier zu beurteilenden Sachverhalt hat der Haftpflichtversicherer der Beklagten an die Verletzte S 1,128.914 und an deren Krankenversicherung S 137.955,60 bezahlt. Der verbleibende Betrag von S 71.087 ist aber auf die anerkannte Forderung der privaten Krankenversicherungsanstalt und jene der klagenden Partei verhältnismäßig aufzuteilen, wie vom Berufungsgericht bereits zutreffend ausgesprochen wurde. Berücksichtigt man dies, dann wurde die klagende Partei bereits zur Gänze befriedigt.

Da die Lösung der vom Berufungsgericht als erheblich erachteten Rechtsfragen der ständigen Rechtsprechung bzw der bindenden Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes entspricht, liegt eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht vor.

Demnach war die Revision der klagenden Partei zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO, weil die beklagten Parteien auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen haben.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte