Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger befand sich wegen Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises im Rehabilitationszentrum Bad Hofgastein zur Heilbehandlung. Dort unternahm er am 2. 8. 1993 nach dem Mittagessen in seiner therapiefreien Zeit einen Spaziergang. Dabei rutschte er im Bereich der Wasserfallgasse in einer Entfernung von ca 30 m zum letzten Haus in dieser Straße aus und verletzte sich an der rechten Schulter.
Der Kläger hatte sich im Rehabilitationszentrum den angeordneten Therapien laut Therapieplan zu unterziehen. Es handelt sich dabei um verpflichtende Therapien, die nur über ärztliche Anordnung auf Grund eines gesundheitlichen Geschehens abgeändert bzw gestrichen werden können. Sollte ein Patient diese angeordneten Therapien nicht wahrnehmen, würde dies die sofortige Beendigung des Heilverfahrens zur Folge haben. Daneben gibt es auch die sogenannten empfohlenen Therapien, zu denen auch das Unternehmen von Spaziergängen gehört, wobei seitens der Ärzte die Empfehlung bestand, die Spaziergänge lediglich innerhalb des bebauten Gebietes von Bad Hofgastein durchzuführen. Das Spazierengehen wird - von Ausnahmefällen, in denen ein ausdrückliches Verbot erlassen wird, abgesehen - allen Patienten empfohlen. Die Krankheit des Klägers ist eine Indikation, diese Spaziergänge im Sinne der empfohlenen Therapie durchzuführen.
Die beklagte Partei lehnte mit Bescheid vom 30. 6. 1998 die Anerkennung des Unfalls des Klägers vom 2. 8. 1993 als Arbeitsunfall und die Gewährung von Leistungen aus der Unfallversicherung ab. Der Unfall habe sich außerhalb des Anstaltsgeländes des Rehabilitationszentrums in der Freizeit des Klägers, die der persönlichen Gestaltung zuzuordnen sei, ereignet.
Das Erstgericht wies das vom Kläger dagegen erhobene und auf die Gewährung einer Versehrtenrente im Ausmaß von 20 vH der Vollrente gerichtete Klagebegehren ab. Nach seiner Rechtsansicht umfasse der Versicherungsschutz bei der Unterbringung in einem Rehabilitationszentrum nur das Risiko, das von der Rehabilitationseinrichtung als solcher ausgehe. Der Unfall müsse sich demnach im Zusammenhang mit einer Maßnahme der medizinischen Rehabilitation ereignen, die sich in eine von der ärztlichen Autorität der Einrichtung festgelegte Tätigkeitsabfolge einfüge; nur dann liege ein Risiko vor, das vom Zweck der Einrichtung ausgehe und für das ein Versicherungsbedürfnis bestehe. Eine festgelegte Tätigkeitsabfolge im Rahmen der angeordneten Therapie liege hier nicht vor. Der Kläger habe seine Spaziergänge nach seinen individuellen Bedürfnissen gestalten können, ohne dass dies Konsequenzen für die weitere Unterbringung im Rehabilitationszentrum gehabt hätte. Überdies habe sich der Unfall nicht im Bereich der Anstalt ereignet, in welcher der Kläger untergebracht gewesen sei. Für den Unfall vom 2. 8. 1993 bestehe daher kein Versicherungsschutz.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es teilte im Wesentlichen die Rechtsansicht des Erstgerichtes und verwies darauf, dass die Einbeziehung der vom Kläger in seiner Freizeit durchgeführten Spaziergänge in die gesetzliche Unfallversicherung schon daran scheitere, dass diese Verrichtung nicht in den Therapieplan aufgenommen worden sei und zudem fernab des Rehabilitationszentrum erfolgt sei. Die nach dem Belieben des Versicherten durchgeführten Spaziergänge im Freien stünden daher, auch wenn sie ärztlich angeraten und der Gesundheit zuträglich seien, ebensowenig unter Versicherungsschutz wie andere Freizeitverrichtungen, die der Gesundheit weniger förderlich seien. Wesentlich sei nicht der - auch bei Spaziergängen außerhalb eines Rehabilitationsaufenthaltes gegebene - Gesundheitseffekt, sondern der Umstand, dass die Gestaltung der Freizeit außerhalb der Einrichtung allein dem Versicherten obliege, während er sich innerhalb der Einrichtung den angeordneten Therapien zu unterziehen habe. Die Verrichtung eigenwirtschaftlicher Tätigkeiten aus Anlass der stationären Unterbringung in einem Rehabilitationszentrum stehe nicht unter Unfallversicherungsschutz. Der Berufung sei daher bereits aus rechtlichen Erwägungen ein Erfolg zu versagen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Er beantragt die Abänderung in Sinne einer Stattgebung seines Klagebegehrens.
Die beklagte Partei beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung die Bestätigung des angefochtenen Urteils.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Kläger führt den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache im Wesentlichen dahin aus, dass Personen, die in einer der medizinischen Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge dienenden Einrichtung untergebracht seien, gemäß § 8 Abs 1 Z 3 lit c letzter Fall ASVG - unabhängig von einer konkreten Heilbehandlung - vom Versicherungsschutz umfasst seien. Der Unfall des Klägers habe sich auch im tatsächlichen Zusammenhang mit einer Maßnahme der medizinischen Rehabilitation und Gesundheitsvorsorge ereignet. So seien die von ihm in den Pausen zwischen den festgelegten Therapieeinheiten über ärztliche Empfehlung unternommenen Spaziergänge als Teil einer umfassenden und notwendigen Gesamttherapie zu werten. Sie stünden somit im Zusammenhang mit seiner Rehabilitations- und Gesundheitsvorsorgebehandlung und stellten daher keine eigenwirtschaftliche Tätigkeit dar. Die Pausen zwischen den einzelnen Therapieeinheiten seien wie Arbeitspausen zu behandeln und fielen daher ebenfalls unter den Versicherungsschutz des ASVG.
Zu diesen Ausführungen ist zunächst allgemein zu bemerken, dass Arbeitsunfälle nach § 175 Abs 1 ASVG Unfälle sind, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen. Die Unfallversicherung bezieht vor allem Gefahren in ihren Schutzbereich ein, denen ein Versicherter als Erwerbstätiger ausgesetzt ist. Im Vordergrund stehen dabei Ausübungshandlungen des Versicherten, das sind Handlungen, die durch zwei Bedingungen charakterisiert sind: Die Tätigkeit muss einem vernünftigen Menschen als Ausübung der Erwerbstätigkeit erscheinen (objektive Bedingung) und sie muss vom Handelnden in dieser Intention entfaltet werden (subjektive Bedingung) (vgl SSV-NF 8/81, 7/39 mwN ua). Von diesen im räumlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit stehenden Tätigkeiten sind die dem privaten Bereich zuzuordnenden sogenannten eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten abzugrenzen. Bei der Verrichtung der letztgenannten Tätigkeiten besteht kein Versicherungsschutz. Zu den dem privaten unversicherten Lebensbereich zuzurechnenden Verrichtungen zählen vor allem die notwendigen und selbstverständlichen Dinge, denen jeder Mensch völlig unabhängig von seiner beruflichen Tätigkeit nachzugehen pflegt (zB Schlafen, Essen, Waschen, Wechseln der persönlichen Wäsche udgl). Nach der Rechtsprechung wird durch die Verrichtung eigenwirtschaftlicher Tätigkeiten der betriebliche Bezug überlagert, sodass für die Dauer der Verrichtung der privaten Tätigkeit der Versicherungsschutz verloren geht. Dieser "gelöste betriebliche Zusammenhang" kann aber dadurch wieder hergestellt werden, dass die eigenwirtschaftliche Handlung infolge der Ausübung der geschützten Tätigkeit unter erhöhtem Gefahrenrisiko durchgeführt werden musste und dieses erhöhte Risiko auch tatsächlich zum Unfall geführt hat (vgl SSV-NF 2/89 ua; RIS-Justiz RS0084662; Tomandl, SV-System 8. Erg-Lfg 309 f; Dusak, Zur Wechselbeziehung von Schutzbereich und wesentlicher Bedingung in der Unfallversicherung, ZAS 1990, 45 [48 f] ua). Für Verrichtungen, die sowohl im privaten als auch im betrieblichen Interesse liegen (sogenannte gemischte Tätigkeiten), besteht Versicherungsschutz, wenn die Verrichtung im Einzelfall dazu bestimmt war, auch betrieblichen Interessen wesentlich zu dienen. Treten hingegen bei der Tätigkeit die betrieblichen gegenüber den privaten Interessen erheblich in den Hintergrund, dann ist der Unfall kein Arbeitsunfall (SSV-NF 6/94 mwN ua).
Der Gesetzgeber hat neben der eigentlichen Erwerbstätigkeit auch einige weitere Tätigkeiten, die in ihrem äußeren Erscheinungsbild jenen eines Erwerbstätigen gleichkommen, der Erwerbstätigkeit gleichgestellt und in den Versicherungsschutz einbezogen. Dazu gehören unter anderem Schulbesuch und Studium (§ 175 Abs 4 ASVG), die Berufsausbildung durch bestimmte öffentliche Stellen (§ 8 Abs 1 Z 3 lit c ASVG) oder im Rahmen von Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation (§ 4 Abs 1 Z 8 ASVG), sofern sie nicht ohnedies auf Grund eines Dienst(Lehr)verhältnisses erfolgt, die Tätigkeit von Ordensangehörigen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ihres Ordens (§ 8 Abs 1 Z 3 lit d ASVG), die Tätigkeit von Versicherungsvertretern in den Verwaltungskörpern der Sozialversicherungsträger (§ 8 Abs 1 Z 3 lit e ASVG), die Tätigkeit von Funktionären der Kammern und kollektivvertragsfähigen freien Berufsverbände (§ 8 Abs 1 Z 3 lit g ASVG) sowie - für den vorliegenden Fall von Bedeutung - die Tätigkeiten von Personen, die in einer Einrichtung untergebracht sind, die der medizinischen Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge dient (§ 8 Abs 1 Z 3 lit c letzter Fall ASVG). Auch bei diesen Personen besteht der Versicherungsschutz aber ausschließlich bei jenen Verhaltensweisen, die sich noch als Ausübung der vom Gesetzgeber geschützten Tätigkeit begreifen lassen (Tomandl aaO 284).
Die Einbeziehung der Personen, die in einer Einrichtung untergebracht sind, die der medizinischen Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge dient, durch die 33. ASVG-Novelle (BGBl 1978/684) erfolgte vor dem Hintergrund, dass nach der damals in Geltung gestandenen Bestimmung des § 8 Abs 1 Z 3 lit c ASVG die in vorwiegend der Rehabilitation dienenden Krankenanstalten der Pensionsversicherungsträger untergebrachten Patienten nur im Rahmen der mit einer solchen Unterbringung verbundenen arbeitstherapeutischen Maßnahmen als Teilnehmer an Umschulungs- bzw Nachschulungs- oder sonstigen beruflichen Ausbildungslehrgängen eines Sozialversicherungsträgers unter Unfallversicherungsschutz standen. Da im Hinblick auf die Fortentwicklung und die damit verbundene Differenzierung der Rehabilitationsmethoden eine Abgrenzung dieser Personen von jenen Patienten, die im Rahmen des Therapiebetriebes Tätigkeiten verrichten, die nicht ohne weiteres als berufliche Schulungsmaßnahmen verstanden werden können, schwierig war, andererseits aber auch bei solchen anderen Formen der Therapie (zB Bewegungstherapie) ein Versicherungsbedürfnis besteht, wurden alle Personen, die in einer Einrichtung untergebracht sind, die der medizinischen Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge dient, in die Unfallversicherung einbezogen (vgl Erläuternde Bemerkungen zur 33. Novelle zum ASVG 1084 BlgNR 14. GP, 30 - abgedruckt in Teschner/Widlar, MGA, ASVG 66. Erg-Lfg Anm 19 zu § 8). Nach der bereits vom Berufungsgericht zutreffend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich das die Versicherungspflicht auslösende Versicherungsbedürfnis nicht aus der Zweckbestimmung der Anstalt allein, in der der Versicherte untergebracht ist, sondern es wird vielmehr durch die Maßnahmen medizinischer Rehabilitation oder der Gesundheitsvorsorge begründet, denen der Versicherte in der Anstalt unterzogen wird (zB Bewegungstherapie). Im Rahmen dieser der medizinischen Rehabilitation oder der Gesundheitsvorsorge dienenden Therapien ist der Versicherte in der Anstalt diesen die Versicherungspflicht in der Unfallversicherung begründenden Risken ausgesetzt (vgl VwGH 10. 6. 1987, 87/08/0010 = ARD 3920/11/87).
Im vorliegenden Fall wurde von der beklagten Partei nicht bestritten, dass der Kläger während der im Rehabilitationszentrum stationär durchgeführten Heilbehandlung in der Unfallversicherung teilversichert im Sinn des § 8 Abs 1 Z 3 lit c ASVG war. Da somit anders als in der Entscheidung SSV-NF 8/31 im vorliegenden Fall nicht der Bestand der Unfallversicherung im Sinne der zitierten Gesetzesstelle sondern lediglich die Abgrenzung des Schutzbereiches der versicherten Tätigkeit strittig ist, besteht keine Veranlassung für eine Unterbrechung des Verfahrens nach § 74 Abs 1 ASGG. Die Berechtigung des Klagebegehrens wurde von der beklagten Partei nur mit der Begründung bestritten, dass sich der Unfall außerhalb des Rehabilitationszentrums in der Freizeit des Klägers ereignet habe, die seiner persönlichen Gestaltung zuzuordnen sei und nicht im Zusammenhang mit einer Maßnahme der medizinischen Rehabilitation stehe. Damit wurde von der beklagten Partei inhaltlich geltend gemacht, dass es sich bei dem Spaziergang des Klägers am Unfallstag um eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit gehandelt habe, die nicht unter Unfallversicherungsschutz gestanden sei.
Diesem Einwand der beklagten Partei kommt, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, Berechtigung zu.
Zunächst kann der vom Kläger offenbar vertretenen Ansicht, bei einer Unterbringung in einer der medizinischen Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge dienenden Einrichtung erstrecke sich der Unfallversicherungsschutz auf die gesamte Zeit dieser Unterbringung, im Hinblick auf die bereits oben dargelegten Ausführungen nicht gefolgt werden. Der Unfallversicherungsschutz erstreckt sich vielmehr nur auf Ausübungshandlungen des Versicherten, die mit der geschützten Tätigkeit im zeitlichen, örtlichen und ursächlichen Zusammenhang stehen. Grundsätzlich ist Spazierengehen als eine im persönlichen Interesse stehende, sogenannte eigenwirtschaftliche Betätigung zu werten, die ganz allgemein nicht von der Unfallversicherung geschützt wird. Auch im vorliegenden Fall erfolgte das Spazierengehen des Klägers am Unfallstag nicht im Rahmen der Teilnahme des Klägers an einer ärztlich angeordneten therapeutischen Behandlung, sondern vielmehr im Rahmen der dem Kläger zur persönlichen Gestaltung zur Verfügung stehenden therapiefreien Zeit. Auch wenn dem Kläger ärztlicherseits die von ihm durchgeführten Spaziergänge im Freien als eine zur Erhaltung und Wiederherstellung seiner Gesundheit dienende Maßnahme empfohlen worden war, handelte es sich dabei nicht um eine verordnete Therapie, der sich der Kläger verpflichtend zu unterziehen gehabt hätte. Es stand vielmehr im freien Ermessen des Klägers, ob und wie er im Rahmen seiner eigenwirtschaftlich geprägten Möglichkeit zur Freizeitgestaltung diese ärztliche Empfehlung aufgreift. Der Spaziergang des Klägers, in dessen Verlauf sich der Unfall ereignete, ist daher als Freizeitgestaltung und damit als eigenwirtschaftliche Tätigkeit, die überwiegend im Privatinteresse liegt, dem privatwirtschaftlichen Bereich zuzurechnen. Da sich bei dem vom Kläger erlittenen Unfall auch keine besondere betriebliche Gefahr verwirklicht hat - der Sturz des Klägers ereignete sich weit außerhalb des Anstaltsgeländes des Rehabilitationszentrums -, haben die Vorinstanzen das Vorliegen eines Arbeitsunfalles zutreffend verneint. Dieses Ergebnis steht auch im Einklang mit der seinerzeitigen Judikatur der Schiedsgerichte der Sozialversicherung. So hat bereits das Oberlandesgericht Wien als damals letzte Instanz in Leistungsstreitsachen in seiner Entscheidung SSV-NF 26/36 ausgesprochen, dass ein Unfall beim Spaziergang außerhalb einer Rehabilitationseinrichtung während der durch deren Hausordnung festgelegten Freizeit nicht unter gesetzlichen Unfallversicherungsschutz steht (in diesem Sinne auch SVSlg 25.623). An diesem Ergebnis würde sich auch dann nichts ändern, wenn man mit den Revisionsausführungen des Klägers davon ausginge, dass die festgesetzten Pausen während der einzelnen Therapiemaßnahmen in Analogie zu einem Beschäftigungsverhältnis wie Arbeitspausen zu werten wären, da auch ein Unfall während eines Erholungsspazierganges während einer Arbeitspause regelmäßig nicht im Gefahrenbereich einer betrieblichen Tätigkeit liegen und daher keinen Arbeitsunfall darstellen wird (vgl SSV-NF 20/99).
Der Revision kommt daher keine Berechtigung zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich Hinweise auf solche Gründe aus dem Akt.
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