OGH 10ObS177/88 (RS0084662)

OGH10ObS177/886.9.1988

Rechtssatz

Zu den dem privaten unversicherten Lebensbereich zuzurechnenden Verrichtungen zählen vor allem die notwendigen und selbstverständlichen Dinge, denen jeder Mensch völlig unabhängig von seiner beruflichen Tätigkeit nachzugehen pflegt; und zwar auch dann, wenn sie zugleich für die Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis vielfach sogar unentbehrlich sind (hier: Unfall auf der Fahrt zum Friseur).

Normen

ASVG §175 Abs1

10 ObS 177/88OGH06.09.1988

Veröff: SSV-NF 2/89

10 ObS 29/93OGH27.04.1993

Beisatz: Solche Verhaltensweisen, die der Verletzte aus eigenwirtschaftlichen Gründen setzt, können nur dann als von der Unfallversicherung geschützt angesehen werden, wenn sie infolge der Ausübung der geschützten Tätigkeit unter einem erhöhten Gefahrenrisiko durchgeführt werden mussten. (T1)

10 ObS 238/00yOGH19.09.2000

Auch; Beis wie T1

10 ObS 129/09gOGH10.11.2009

Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19880906_OGH0002_010OBS00177_8800000_002

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