Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Beklagten wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat seit der Entscheidung SZ 70/183 = JBl
1998, 55 = MR 1997, 302 = ÖBl 1998, 88 - Ernestine K. wiederholt
ausgesprochen, dass die Wertungen des § 7a MedienG bei der Auslegung des § 78 UrhG zu berücksichtigen sind. Nach § 7a MedienG ist die Identität von Erwachsenen, die eines Verbrechens verdächtig sind oder wegen eines solchen verurteilt werden, nur dann geschützt, wenn die Veröffentlichung ihr Fortkommen unverhältnismäßig beeinträchtigen kann. § 7a MedienG unterscheidet nicht, ob die Identität durch Wort- oder durch Bildberichterstattung verletzt wird; es ist daher schon aufgrund des Gesetzes klar, dass der Identitätsschutz in beiden Fällen gleich beurteilt werden muss. Der vom Beklagten dazu vermissten Rechtsprechung bedarf es nicht.
Als erhebliche Rechtsfrage macht der Beklagte weiters geltend, dass keine Rechtsprechung zur Frage bestehe, "ob ein Bericht über eine vorzeitige Haftentlassung eines wegen eines Verbrechens zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilten Straftäters dessen Fortkommen unverhältnismäßig beeinträchtigt bzw ob bejahendenfalls ein öffentliches Berichtsinteresse an einer derartigen Information besteht". Die Beurteilung dieser Frage hängt immer von den konkreten Umständen ab; ihr kommt daher - von einer hier nicht vorliegenden groben Verkennung der Rechtslage abgesehen - keine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zu.
Keine erhebliche Rechtsfrage bildet auch der vom Beklagten behauptete Widerspruch zur Entscheidung 4 Ob 110/00f. Gegenstand dieser Entscheidung war die Veröffentlichung des Bildnisses eines eines Mordes verdächtigen und in der Folge (nach Erscheinen des Berichts) freigesprochenen Angeklagten im zeitlichen Zusammenhang mit der gegen ihn eröffneten Hauptverhandlung. Der erkennende Senat hat ausgesprochen, dass nach den im Zeitpunkt der Bildnisveröffentlichung gegebenen Umständen zu beurteilen ist, ob die Preisgabe der Identität des Betroffenen dessen Fortkommen unverhältnismäßig beeinträchtigt. Diese Umstände unterscheiden sich im vorliegenden Fall wesentlich von denjenigen, die Gegenstand der vom Beklagten zitierten Entscheidung waren: Im vorliegenden Fall hat der Beklagte nicht über eine aktuelle Straftat oder ein aktuelles Verfahren, sondern über die bedingte Entlassung des Klägers aus der mehrjährigen Strafhaft berichtet und damit dessen Jahre zurückliegende Verurteilung wieder in Erinnerung gebracht.
Keine Rolle spielt hingegen, dass die bedingte Entlassung bereits fünf Wochen zurücklag. Das Fehlen einer Rechtsprechung zur Frage, ob in einem solchen Fall (noch) ein aktueller Bericht vorliegt, bildet daher keine erhebliche Rechtsfrage.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)