OGH 5Ob132/00y

OGH5Ob132/00y5.9.2000

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei Mag. Aloisia N*****, vertreten durch Dr. Martin Holzer, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, wider die beklagte und widerklagende Partei Mag. phil. Dr. jur. Klaus N*****, vertreten durch Dr. Georg-Christian Gass, Rechtsanwalt in Graz, wegen Ehescheidung, infolge der außerordentlichen Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 20. März 2000, GZ 2 R 37/00a-35, womit das Urteil des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 10. November 1999, GZ 32 C 177/98s-28, abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, dass nach der jüngeren Rechtsprechung ein Ehebruch, der erst nach Eintritt der unheilbaren Zerrüttung der Ehe begangen wurde, bei der Verschuldensabwägung und insbesondere in der Frage der Zuweisung eines überwiegenden Verschuldens keine entscheidende Rolle spielt. Durch diese bereits gefestigte Rechtsprechung ist die frühere, gegenteilige Rechtsprechung als überholt zu betrachten (8 Ob 647/90; 1 Ob 37/97s; 3 Ob 224/98g).

Die Frage, wann zwischen den Streitteilen die unheilbare Zerrüttung eintrat, hat das Berufungsgericht nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen beurteilt, ohne dass eine krasse Fehlbeurteilung vorliegt. Der Zeitpunkt des Eintritts der unheilbaren Zerrüttung ist ebenso wie die Gewichtung des beiderseitigen Fehlverhaltens eine Frage des Einzelfalls, die mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht revisibel ist (EFSlg 64.133 ua; 9 Ob 260/99x; RS0044188).

Dies hatte gemäß § 508a Abs 2 ZPO zur Zurückweisung der außerordentlichen Revision der Klägerin zu führen (§ 510 Abs 3 ZPO).

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