Spruch:
Zur Behandlung der Eingabe des Antragstellers vom 10.5.1998 sowie zur Verhandlung und Entscheidung in dem sich daran allenfalls anschließenden Verfahren wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht für ZRS Graz bestimmt.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Antragsteller leitet aus einem von ihm behaupteten Fehlverhalten von Richtern des Oberlandesgerichtes Linz Amtshaftungsansprüche ab. Damit wäre zwar die ausschließliche Zuständigkeit des Landesgerichts Linz gemäß § 9 Abs 1 AHG begründet, es liegen aber auch die im § 9 Abs 4 AHG enthaltenen Voraussetzungen für die Bestimmung eines anderen Gerichts vor. Die Bestimmung eines Gerichts gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache findet auch bei Eingaben statt, die ein Amtshaftungsverfahren anstreben, aber noch verbesserungsbedürftig sind.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)